16.1 Aufenthaltsrechtliche Situation

Seit 2009 kann Flüchtlingen mit einer Duldung, die eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben oder die seit drei Jahren eine qualifizierte Beschäftigung ausüben, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetz am 06.08.2016...

16.2 Wohnen, Umziehen und Reisen

Wohnen Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG erhalten Sie nur, wenn Sie ausreichenden Wohnraum haben. Reisen und Umziehen Innerhalb Deutschlands dürfen Sie sich frei bewegen. Sie können nur in und durch die Europäische Union...

16.3 Arbeit und Ausbildung

Arbeit Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG ist mit der Erteilung der Arbeitserlaubnis für das konkrete Arbeitsverhältnis verbunden (vgl. Kap. 16.1). Eine weitere Beschäftigung dürfen Sie nur dann ausüben, wenn die Ausländerbehörde Ihnen das...

16.4 Soziale Sicherung

Wenn Sie arbeitslos werden, haben Sie Anspruch auf soziale Leistungen. Haben Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 AufenthG, kann die Ausländerbehörde die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis, die wegen des Arbeitsverhältnisses erteilt wurde, zeitlich...

16.5 Medizinische Versorgung

Wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, sind Sie über Ihr Arbeitsverhältnis gesetzlich krankenversichert und haben Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im gleichen Umfang wie Deutsche. Wenn Sie vom JobCenter Arbeitslosengeld II oder vom...

16.6 Familienleistungen

Kindergeld Jede deutsche Familie hat unabhängig von ihrer Einkommenssituation Anspruch auf ein monatliches Kindergeld von 204 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro...
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