15. Aufenthaltserlaubnis über nachhaltige Integration (d.h.: Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG)

Durch das Gesetz durch Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung gibt es seit dem  01.08.2015 erstmals eine sog. „stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung“. Das bedeutet, wenn eine Person mit einer Duldung, die seit sechs Jahren bzw. beim Zusammenleben mit den Kindern seit vier Jahren, in Deutschland wohnt, oder Inhaber:innen von einem Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG wegen „nachhaltiger Integration“ erhalten soll. Das bedeutet, dass im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muss und dies nur im Ausnahmefall nicht geschehen soll.[1]

Ihr Ehe-/Lebenspartner*in und Ihr minderjährigen ledigen Kinder sollen dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 4 erhalten (vgl. Kapitel 15.1.2).

Haben Sie seit 30 Monaten eine Beschäftigungsduldung (vgl. Kapitel 11.5), soll Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 6 erteilt werden (vgl. Kapitel 15.1.3).

Im Folgenden werden die Einzelheiten zu diesen Regelungen unter Berücksichtigung der Vorgaben in dem Erlass des Nds. Innenministerium vom 03.07.2019[2] beschrieben. Diese Vorgaben sind für die Ausländerbehörden, aber nicht für die Gerichte bindend.

 

[1] Vgl. Gesetzesbegründung Drucksache 18/4097, 25.02.2015, S. 42.

[2]https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/zahlen_daten_fakten/niedersachsische_erlasse/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html

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