Glossar

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    A - B

    A – B

    AblehnungAbschiebung – AbschiebungsandrohungAbschiebungsanordnung – Abschiebungshaft – AbschiebungsverbotAnerkennungsrichtlinieAnhörungsvorbereitungAnkerzentrumAnkunftsnachweisAnkunftszentrumArbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände NiedersachsensAsylAsylantragAsylbewerberleistungsgesetzAsylgesetzAsylpaket IIAsylverfahrensgesetzAsylverfahrensrichtlinieAufenthaltsbeendigungAufenthaltserlaubnisAufenthaltsgesetzAufenthaltsgestattungAusreiseverpflichtungAusweisungBAMFBereinigte SchutzquoteBesonderer Schutzbedarf

    Ablehnung -> Aufenthaltsbeendigung

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    Abschiebung

    (Eintrag folgt)

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    Abschiebungsandrohung

    (Eintrag folgt)

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    Abschiebungsanordnung

    (Eintrag folgt)

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    Abschiebungshaft

    (Eintrag folgt)

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    Abschiebungsverbot

    (Eintrag folgt)

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    Anerkennungsrichtlinie

    Die 2011 vom Rat der Europäischen Union verfasste Anerkennungsrichtlinie (auch Qualifikationsrichtlinie genannt und nicht zu verwechseln mit der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (s. IQ-Netzwerk)) definiert Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. Sie baut auf der → Genfer Flüchtlingskonvention auf und verhandelt Fragen z.B. der Familienzusammenführung sowie beim Zugang zum Gesundheitssystem und zum Arbeitsmarkt.

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    Anhörungsvorbereitung

    In der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung (sog. Großes Interview) muss ein Asylantragsteller persönlich seine Verfolgung glaubhaft schildern. Falls vorhanden, kann er Beweismaterial vorlegen. Ausschlaggebend ist dabei immer das Einzelschicksal. Anwesend sind ein Entscheider des → BAMF sowie ein Dolmetscher (hier wäre auf Muttersprachlichkeit zu achten!). Von der Anhörung wird ein Protokoll angefertigt, das dem Antragsteller mündlich übersetzt wird, bevor er eine Abschrift erhält. Von einer Unterschrift ist dann abzusehen, wenn dem Geflüchteten der Inhalt nicht klar vermittelt werden konnte. Geflüchteten wird angeraten, sich auf diese Anhörung gründlich und nach Absprache mit einer anwaltlichen Fachvertretung vorzubereiten. Insbesondere persönliche Erfahrungen sollten detailliert und konkret vorgetragen werden können.

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    Ankerzentrum

    Ankerzentrum ist die Bezeichnung für neu definierte Erstaufnahmeeinrichtung, die zuerst im  Koalitionsvertrag der Großen Koalition von 2018 stand und für „Zentrum für Ankunft, Entscheidung, Rückführung (AnkER)“ steht. In einem Ankerzentrum sollen Flüchtlinge unterkommen, bis sie in Kommunen verteilt oder aber in ihr Herkunftsland abgeschoben werden.

    In einem Ankerzentrum sollen verschiedene Behörden zusammenarbeiten, wie ein Jugendamt oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Grundsätzlich bestehe eine „Bleibepflicht“. Menschen mit positiven Aussichten auf einen Asylstatus sollen rasch auf die Kommunen verteilt werden, die übrigen im Ankerzentrum bis zur Abschiebung oder freiwilligen Rückkehr bleiben. In einer Pilotphase sollen bis zum Herbst 2018 eine Reihe von Ankerzentren eingerichtet werden. Die ersten acht Ankerzentren gibt es seit dem 1. August 2018. Es handelt sich um bereits bestehende Einrichtungen, deren Bezeichnung (bzw. vereinzelt auch deren Konzept) geändert wurde. Bis auf die Einrichtung in Dresden (Sachsen) befinden sich alle in Bayern (Bamberg, Schweinfurt, Deggendorf, Donauwörth, Zirndorf, Regensburg, Manching). In anderen Bundesländern stösst das Konzept der „Ankerzentren“ auf z.T. massive Kritik.

    Kordula Doerfler kritisierte auf berliner-zeitung.de am 5. April 2018 der Ausdruck Ankerzentrum sei beschönigend und verschleiernd. Zu befürchten seien „menschenfeindliche Massenunterkünfte […] hinter Mauern und Stacheldraht“, bewacht von der Bundespolizei. Nicht um Integration, sondern um Ausgrenzung gehe es. Die CSU habe sich mit ihrer Absicht im Koalitionsvertrag durchgesetzt, um keine weiteren Wähler an die AfD zu verlieren.

    Eine Bewertung des niedersächsischen Diskussionsstands zum Thema „Ankerzentrum“ findet sich hier.

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    Ankunftsnachweis

    Die Registrierung von Asylsuchenden wird durch den Ankunftsnachweis (AKN) bescheinigt. Eine Identifikationsnummer und Daten zur Person sind darin vermerkt. Die zuständige Aufnahmeeinrichtung ist ebenfalls verzeichnet. Der Inhaber des Nachweises kann durch das Dokument Unterbringungs-, Versorgungs- und Gesundheitsleistungen beziehen. Minderjährige Kinder und Jugendliche erhalten den Ankunftsnachweis ebenfalls. Außerdem werden sie zusätzlich auf dem AKN ihrer Eltern eingetragen. So soll verhindert werden, dass sie bei der Unterbringung vom Rest ihrer Familie getrennt werden. Der Ankunftsnachweis ist kein Ausweis oder Ausweisersatz.

    Die Identitätserfassung wird am ersten Kontaktpunkt durchgeführt – durch Polizist*innen an der Grenze oder Behördenmitarbeiter*innen in Aufnahmeeinrichtungen oder Ankunfts- und Registrierzentren. Über ein Kerndatensystem erhalten die am Asylverfahren beteiligten Behörden die erfassten Informationen. Ein Abgleich erfolgt außerdem mit den Daten der zuständigen Sicherheitsbehörde und dem → EASY-System.

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    Ankunftszentrum

    Das BAMF hat 2016 – in Abstimmung mit dem jeweiligen Bundesland – sogenannte Ankunftszentren eingerichtet. Asylsuchende aus „sicheren Herkunftsstaaten“ werden hier in sogenannten „Wartezonen“ festgehalten und – wenn ihr Antrag im Eilverfahren abgelehnt wurde – direkt des Landes verweisen. Auch Anträge von Menschen mit „guter Bleibeperspektive“ sollen hier zügig bearbeitet werden. Ankunftszentren geraten wegen mangelhafter Unterbringungsstandards, unzureichendem Zugang zu unabhängiger Rechtsberatung, der Dauer der Unterbringung sowie juristisch fragwürdigen Schnellbescheiden immer wieder in die Kritik.

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    Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens (KSV)

    Die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens besteht aus dem Niedersächsische Landkreistag (NLT), der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund (NSGB) und der Niedersächsische Städtetag (NST).

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    Asyl

    Deutschland ist eines der wenigen Länder, in dem das Recht auf Asyl in der Verfassung festgeschrieben ist: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“, heißt es in Artikel 16a des Grundgesetzes. Doch dieses Recht wurde 1993 mit dem sogenannten „Asylkompromiss“ stark eingeschränkt und ist weitgehend vom EU-Recht abgelöst worden. (Siehe dazu: → Genfer Flüchtlingskonvention, → Dublin-Verordnung, → GEAS.) Lediglich ein bis zwei Prozent der Asylsuchenden erhalten in Deutschland Asyl nach dem Grundgesetz („Asylberechtigte“), weil sie durch den Herkunftsstaat oder staatsähnliche Akteure verfolgt werden.

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    Asylantrag

    Unter einem Asylantrag ist ein persönlich gegenüber der zuständigen Stelle geäußertes Asylgesuch zu verstehen. Der oder die Asylsuchende beantragt damit die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationalen Schutz, vgl. § 13 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG). Stellt der oder die Asylsuchende das erste Mal einen Asylantrag beim → BAMF, wird dieser Antrag auch als Erstantrag bezeichnet. Ein Asylantrag nach Beendigung des Asylerstverfahrens wird als → Folgeantrag geprüft.

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    Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

    Das Asylbewerberleistungsgesetz regelt die Sozialleistungen, die etwa Inhaber*innen einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung gewährt werden (Übersicht über Leistungsberechtigte siehe §1 AsylbLG). Die Grundleistungen sind geringer als die Leistungen nach dem SGB XII, wobei den Leistungeberechtigten nach §1 AsylbLG nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen entsprechend dem SGB XII zu gewähren sind (s. §2 Abs. 1 AsylbLG). Die Leistungen bei Krankheit werden in der Regel nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen, soweit erforderlich, gewährt (vgl. §4 Abs. 1 AsylbLG).

    Das Asylbewerberleistungsgesetz trat im Jahre 1993 in Kraft und wurde im Jahre 2012 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, da die vorgesehenen Leistungen kein menschenwürdiges Existenzminimum ermöglichten. Trotz dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts existiert das AsylbLG immer noch und mittlerweile sind im §1a AsylbLG insgesamt 16 Tatbestände zu finden, die es den Behörden erlauben, die ohnehin reduzierten Leistungen weiter einzuschränken. Weitere Infos hier.

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    Asylgesetz

    Das Asylgesetz gilt für Menschen, die einen Asylantrag stellen und enthält Regelungen zu vielfältigen Komponenten des Asylverfahrens (früher auch: Asylverfahrensgesetz). So enthält es sowohl Regelungen zum Thema Aufenthaltsrecht und Unterbringung während des Asylverfahrens, sowie auch zum Verfahren der Asylantragstellung, des Prüfungsprogramms des BAMF und der Aufenthaltsbeendigung im Falle einer negativen Entscheidung.

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    Asylpaket II

    Das „Asylpaket II“(Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren) hat mit seiner Einführung am 11.3.2016 vor allem zu Änderungen im Asylgesetz, aber auch im Aufenthaltsgesetz und Asylbewerberleistungsgesetz geführt. Eine prominente und sehr problematische Änderung war die Aussetzung des → Familiennachzuges zu subsidiär Schutzberechtigten (vgl. §104 Abs. 13 AufenthG). Andere Änderungen betreffen das Thema der Darlegung von Krankheiten als zielstaats- oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen (vgl. §60 Abs. 7 AufenthG und §60 a Abs. 2c und 2d AufenthG) oder auch die Ausgestaltung von BAMF- Unzulässigkeitsentscheidungen (§29 AsylG). Weitere Infos hier.

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    Asylverfahrensgesetz (→ Asylgesetz)

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    Asylverfahrensrichtlinie

    (Eintrag folgt)

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    Aufenthaltsbeendigung

    Bei Ablehnung eines Asylantrags wird zwischen zwei Arten unterschieden: die einfache Ablehnung und die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“. Bei einer einfachen Ablehnung, wird der betroffenen Person eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung des Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Ausreisefrist dagegen nur eine Woche. Für die Abschiebungen sind die jeweiligen Ausländerbehörden zuständig. Diese haben allerdings die Möglichkeit, eine Abschiebung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn Abschiebehindernisse vorliegen.

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    Aufenthaltserlaubnis

    Drittstaatsangehörige brauchen grundsätzlich eine Erlaubnis, um sich in Deutschland aufhalten zu dürfen. Diese Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Ausländerbehörde erteilt. Sie ist zeitlich befristet, kann aber verlängert oder, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, in eine (unbefristete) → Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden. Die Aufenthaltserlaubnis ist zweckgebunden, sie kann z. B. zum Zweck der Ausbildung, der Erwerbstätigkeit, der → Familienzusammenführung oder aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt werden. Abhängig vom Einzelfall kann zusätzlich zur Aufenthaltserlaubnis eine Arbeitserlaubnis erteilt werden. (Quelle: SVR)

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    Aufenthaltsgesetz

    Im Jahre 2005 löste das „Aufenthaltsgesetz“ das „Ausländergesetz“ ab. Aus §1 Abs.1 AufenthG ist zu entnehmen, dass das Aufenthaltsgesetz der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländer*innen in die Bundesrepublik Deutschland dient und die Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen und gestalten soll; zugleich soll das Aufenthaltsgesetz den Rahmen dafür setzen, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre humanitären Verpflichtungen etwa im Bereich Schutzgewährung und Aufnahme nachkommt.

    Konkret ist das Aufenthaltsgesetz in verschiedenen Kapiteln und Abschnitten unterteilt, in welchen z.T. Paragraphen zu allgemeinen Begriffen des Aufenthaltsrechtes und z.T. spezielle Regelungen zu ganz bestimmten Aufenthaltszwecken, wie etwa Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familie oder auch humanitäre Gründe zu finden sind.

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    Aufenthaltsgestattung

    Wer in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, bekommt für die Dauer des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung. Mit der Aufenthaltsgestattung können sich Asylsuchende bei Behörden oder der Polizei ausweisen. Mit einer Aufenthaltsgestattung ist die Arbeitsaufnahme gestattet, wenn eine Arbeitserlaubnis vorliegt.

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    AusreiseverpflichtungAufenthaltsbeendigung

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    Ausweisung

    Im Unterschied zur → Abschiebung, die eine Zwangsmaßnahme darstellt und mit der die Aufenthaltsbeendigung behördlich durchgesetzt wird, wird mit der Ausweisung allein ein etwaiges Aufenthaltsrecht entzogen und ein Wiedereinreiseverbot ausgesprochen.

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    BAMFBundesamt für Migration und Flüchtlinge

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    Bereinigte Schutzquote

    Die monatlichen Asylstatistiken des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und des Bundesinnenministeriums enthalten immer auch formelle Entscheidungen, etwa wenn ein Asylantrag auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung abgelehnt wird aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates, oder wenn ein Asylantrag zurückgenommen wird. Diese Fälle werden in der amtlichen Statistik unter der Kategorie „sonstige Verfahrenserledigungen“ aufgeführt. Nur eine Darstellung der sogenannten bereinigten Schutzquote gibt Auskunft darüber, in welchem Maße Asylanträge vom BAMF inhaltlich als berechtigt angesehen werden. Die bereinigte Schutzquote umfasst die verschiedenen Formen positiven Schutzes als Ergebnis eines Asylverfahrens. Die formellen Entscheidungen werden entsprechend herausgerechnet, da in all diesen Fällen keine inhaltliche Prüfung des Asylantrags erfolgt. Amtliche Statistiken der Bundesregierung enthalten in der Regel nie Aussagen über die bereinigte Schutzquote. Zu dieser Quote wird allerdings vielfach im Rahmen von Bundestagsanfragen der Oppositionsfraktionen nachgefragt. Nichtregierungsorganisationen berechnen diese Quote eigenständig.

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    Besonderer Schutzbedarf

    Die Innenminister der Länder und des Bundes haben sich im Dezember 2012 zum ersten Mal für eine permanente Beteiligung Deutschlands an der Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus Drittstaaten ( →Resettlement) ausgesprochen. Dabei obliegt es der jeweiligen Bundes- bzw. Landesregierung zu definieren, wer als besonders schutzbedürftig anerkannt wird. In Betracht kommen Personen, die vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtlinge registriert und anerkannt worden sind und mindestens eines der folgenden Kriterien des UNHCR erfüllen:

    – Personen mit besonderen rechtlichen und physischen Schutzbedürfnissen
    – Personen mit besonderem medizinischem Behandlungsbedarf
    – Überlebende Opfer von Gewalt und Folter
    – Frauen mit besonderer Risikoexposition,
    – Kinder
    – Alte
    – Personen, die aus anderen Grünen keinerlei Perspektive auf Eingliederung im derzeitigen Aufnahmeland haben
    – Personen, deren Familienangehörige sich bereits in einem Drittstaat befinden. (Quelle BAMF) Weitere Informationen hier.

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    Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

    Das BAMF ist seit 1965 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BMI) für die Durchführung des Asylverfahrens und Entscheidungen über Asylanträge zuständig. (Davor seit 1953 Bundesdienststelle für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig vorallem für displaced persons.) Heute führt es zudem das Ausländerzentralregisters (AZR) und organisiert die humanitäre Aufnahme (Bundesaufnahmeprogramm, Kontingente, Resettlement). Außerdem hat das BAMF die Verantwortung für die Konzeptualisierung und Durchführung von Integrationskursen und berufsbezogener Sprachförderung sowie der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer inne. Auch die Aufnahmeverfahren jüdischer Immigranten aus Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion obliegt dem BAMF. Als EU-zuständige Behörde des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) obliegt ihr zudem Rückkehrberatung und -unterstützung. 2018 gabe es bundesweit 84 Außenstellen.

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  • 2.
    C - F

    C – FC – F

     ClearingverfahrenDrittstaatenregelungDublin-VerordnungDuldungEASOEASY-SystemEmpowermentErstaufnahmeeinrichtungFamiliennachzugFamilienzusammenführungFiktionsbescheinigungFlüchtlingsschutzFlughafenverfahrenFolgeantragFormelle EntscheidungFreiwillige RückkehrFreizügigkeit

    Clearingverfahren

    Bis geklärt ist, wie es mit neu angekommenen jungen unbegleiteten ausländischen Schutzsuchenden weitergeht, werden sie vom Jugendamt in Obhut genommen, teils geschieht dies in speziellen als Jugendhilfeeinrichtung geführten Clearinghäusern. Es gibt sie nicht flächendeckend in Deutschland. Im Clearingverfahren verschaffen sich die beteiligten Stellen unter Federführung des Jugendamtes Klarheit über das Alter, den Entwicklungs- und Bildungsstand und die Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen:
    – Hat er oder sie traumatisierende Erfahrungen hinter sich?
    – Soll ein Asylantrag gestellt, eine Duldung aus humanitären Gründen oder eine Rückkehr in das Herkunftsland angestrebt werden?
    – Leben Familienangehörige in Deutschland oder einem Drittland, die sich um sie oder ihn kümmern könnten? (Quelle: Caritas Glossar)

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    Drittstaatenregelung

    Die 1993 im Zuge des sog. Asylkompromisses eingeführte Drittstaatenregelung ist eine Regelung im Asylrecht, nach der Personen, die im Ursprungsstaat zwar politisch verfolgt wurden, aber über einen für sie sicheren Drittstaat einreisen, nicht das Recht auf Asyl wegen politischer Verfolgung geltend machen dürfen. Da Deutschland von sog. sicheren Drittstaaten umgeben ist, unterliegen damit die meisten Asylsuchenden der → Dublin-Verordnung.

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    Dublin-Verordnung

    Die europarechtliche Dublin-Verordnung wurde erstmals 2003 beschlossen. Mittlerweile existiert sie in der dritten Fassung. Sie regelt, welcher europäische Mitgliedsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens eines Geflüchteten zuständig ist. Es gilt das Verursacherprinzip, d.h. dem Mitgliedstaat, der die Einreise eines oder einer Geflüchteten in die EU „verursacht“ hat, obliegt auch die Durchführung des Asylverfahrens. Konkret bedeutet dies: Das Land, in dem Geflüchtete erstmals in der EU registriert wurden, ist für ihr Asylverfahren zuständig. Wenn Geflüchtete auf eigene Faust in ein anderes EU-Land weiterreisen, können sie von dort in das Land zurückgeschickt werden, in dem sie zum ersten Mal registriert wurden. Auf Grundlage dieser Regelung sehen sich vor allem die Staaten an den EU-Außengrenzen überfordert. Sie fordern seit Jahren eine Änderung der Dublin III-Verordnung und eine größere europäische Solidarität bei der Flüchtlingsaufnahme. Im Fokus der derzeitigen Debatte um eine Reform der Dublin III-Verordnung stehen jedoch weder ein verbesserter Schutz der Schutzbedürftigen noch eine wirkungsvolle Entlastung der EU-Randstaaten, sondern die Befestigung der EU-Außengrenzen und die stärkere Abschottung Europas.

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    Duldung

    Eine Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger, da diese aus rechtlichen oder praktischen Gründen noch nicht ausgeführt werden kann. Die Duldung ist folglich kein Aufenthaltsstatus, sondern nur eine Bescheinigung über die Registrierung der ausländischen Person durch die Ausländerbehörde und darüber, dass er oder sie vorerst nicht abgeschoben wird. Eine Duldung kann mehrfach verlängert werden („Kettenduldung“). Seit 2015 können „Langzeit-Geduldete“ ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland erhalten, wenn sie u.a. Bedingungen des eigenständigen Unterhalts erfüllen.

    (Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung, §25b AufenthG)

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    EASO

    Auf ihrer Londoner Tagung vom Dezember 1992 haben sich die Einwanderungsminister auf die Schaffung eines Informationszentrums für Asylfragen verständigt, um Asylbegehren in der EU zu vereinheitlichen und restriktiver zu reglementieren. In Folge des Vertrags von Amsterdam (1997) wurde das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen mit Sitz in Valletta, Malta, die EASO eingerichtet. EASO regelt den Austausch von Informationen über die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems auf nationaler Ebene. Jeder Mitgliedstaat unterstützt dieses Gremium mit einem Vertreter. (Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung)

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    EASY-System

    EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) ist ein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) genutztes Computerprogramm zur Erstverteilung der Asylbegehrenden auf die deutschen Bundesländer. Dieses Quotensystem richtet sich nach dem sogenannten → „Königsteiner Schlüssel“. Die Verteilungsquote wird jährlich von der Bund-Länder-Kommission ermittelt und legt fest, welchen Anteil der Asylsuchenden jedes Bundesland aufnimmt. So soll eine angemessene und gerechte Verteilung auf die Bundesländer sichergestellt werden.

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    Empowerment

    Unter dem Begriff Empowerment werden Prozesse der Selbstbemächtigung verstanden. Empowerment ist gerade deshalb so bedeutsam, weil viele Menschen in gesellschaftlichen Prozessen benachteiligt oder strukturell von diesen ausgeschlossen sind. Empowerment reagiert hierauf und entwickelt Strategien, um das Gefühl der Machtlosigkeit zu überwinden und neue Handlungsoptionen zu entwickeln. Grundsätzlich liegt der Fokus daher auf der Stärkung von Menschen mit ihren eigenen Potenzialen und Kräften.

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    Erstaufnahmeeinrichtung

    Die Asylsuchenden müssen sich in einer der Erstaufnahmeeinrichtungen registrieren lassen. Dort sind sie in den ersten Wochen vor und gegebenenfalls nach Asylantragsstellung untergebracht. Die Zuordnung der Flüchtlinge oder Migrant*innen wird anhand der für die Bundesländer errechneten Aufnahmequote (EASY-System) sowie des Herkunftslandes des Asylbewerbers festgelegt. Jedes Jahr wird die Verteilungsquote von der Bund-Länder-Kommission erneut ermittelt. Dadurch soll die Verteilung auf die Bundesländer möglichst gerecht erfolgen. Über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten oder bis die Behörden über ihren Antrag entschieden haben leben die Asylsuchenden in den Aufnahmeeinrichtungen. Im Anschluss werden sie auf kreisfreie Städte oder Landkreise verteilt.

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    Familiennachzug

    Als Familiennachzug wird der Zuzug von ausländischen Familienangehörigen eines Deutschen oder eines Ausländers bzw. einer Ausländerin bezeichnet. Dazu wird dem ausländischen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der Familieneinheit erteilt. Man unterscheidet zwischen Ehegatten- und Kindernachzug. Zudem können Eltern eines minderjährigen Ausländers bzw. einer minderjährigen Ausländerin eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bekommen, wenn kein sorgeberechtigter Elternteil in Deutschland lebt. In Härtefällen können auch sonstige Familienmitglieder eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bekommen. Die Möglichkeit des Familiennachzugs ist aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft; bei Flüchtlingen hängt es z. B. davon ab, welche Schutzform sie erhalten haben.

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    Familienzusammenführung

    Familienzusammenführung ist eine Form des Familiennachzugs, unter der der Nachzug von ausländischen Familienangehörigen, meist Ehegatten und minderjährige Kinder zu Deutschen oder Ausländer*innen verstanden wird. Je nach Lebenssituation und Aufenthaltsrecht können das aber auch die Eltern, Großeltern und Enkel oder in Ausnahmefällen auch weiter entfernte Verwandte sein. Insbesondere die Familienzusammenführung von Geflüchteten mit → subsidärem Schutz war immer wieder stark umkämpft.

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    Fiktionsbescheinigung

    Eine sogenannte Fiktionsbescheinigung wird Personen ausgestellt, die sich in Deutschland aufhalten und die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis beantragt haben, über den die Ausländerbehörde nicht gleich entscheiden kann oder will (§ 81 AufenthG). Rechtlich gilt eine Fiktionsbescheinigung so viel wie die Aufenthaltserlaubnis, die man vorher besessen bzw. beantragt hat. Weitere Infos hier.

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    Flüchtlingsschutz

    Ein Asylantragsteller erhält Flüchtlingsschutz, wenn sein Leben oder seine Freiheit in seinem Herkunftsland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. In diesem Fall wird die Eigenschaft als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt (§ 3 AsylG). Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für drei Jahre erteilt und berechtigt zur Erwerbstätigkeit (§§ 25 Abs.1 und 2, 26 Abs.1 S.2 Aufenthaltsgesetz).

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    Flughafenverfahren

    Kommen Schutzsuchende mit dem Flugzeug nach Deutschland, kann noch direkt im Transitbereich über ihr Asylbegehren entschieden werden. Damit soll bei Asylbewerber*innen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ oder ohne Ausweispapiere innerhalb von wenigen Tagen bestimmt werden, ob sie bleiben können oder nicht. Speziell eingerichtete Transitzonen gibt es in den Flughäfen Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München. Da jedoch die meisten Geflüchteten nicht per Flugzeug einreisen, gibt es nur sehr wenige Flughafenverfahren.

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    Folgeantrag

    Nach Rücknahme des → Asylantrages (Erstantrag) oder Ablehnung eines früheren Antrages ohne Möglichkeit, diese anzufechten, kann erneut ein Asylantrag gestellt werden: in diesem Fall spricht das Gesetz von einem Folgeantrag (§ 71 AsylG). Unter bestimmten Voraussetzungen wird sodann ein weiteres Asylverfahren (Folgeverfahren) durchgeführt.

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    Formelle Entscheidung

    Mit einer Formellen Entscheidung ist eine Asylentscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gemeint, die aus rein formellen Gründen getroffen wird. Der Asylantrag wird dabei nicht inhaltlich geprüft. Dies kann etwa der Fall sein, wenn ein Asylantrag auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung abgelehnt wird aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Staates, oder aber, wenn ein Asylantrag zurückgenommen wird.

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    Freiwillige Rückkehr

    Drittstaatsangehörige, die zur Ausreise verpflichtet wurden, haben die Möglichkeit, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren. So kann z.B. eine Wiedereinreisesperre umgangen oder eine finanzielle Unterstützung geklärt werden. Eine Liste der „Rückkehrberatungsstellen“ findet sich hier.

     

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    Freizügigkeit

    Unter Freizügigkeit wird das Recht verstanden, den Aufenthalt und Wohnsitz frei zu bestimmen und jederzeit zu ändern. Für Nicht-EU Ausländer*innen kann die Freizügigkeit für die Dauer des Asylverfahrend stark eingeschränkt werden. Für EU-Ausländer*innen gelten durch das europäische Freizügigkeitsrechts viele Regeln des Ausländerrechts nicht. EU-Bürger*innen können hier arbeiten und leben, sofern sie für ihren Lebensunterhalt (überwiegend) selbst aufkommen.

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  • 3.
    G - J

    G – J

    GEASGemeinschaftsunterkunftGemeinwesenarbeitGenfer Flüchtlingskonvention (GFK-Konvention)GestattungGrenzübertrittsbescheinigungGroßes InterviewHärtefallkommissionIntegrationskursInternationale Organisation für Migration (IOM)InterviewIOMIQ-Netzwerk

    GEAS

    Das GEAS (Gemeinsame Europäische Asylsystem) soll die gemeinsamen Mindeststandards für den Umgang mit Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten sicherstellen. Es fungiert als Dach für nationale Verfahrenssysteme. Kernregelungen im GEAS sind die → Asylverfahrensrichtlinie, die Richtlinie für die Aufnahmebedingungen, die → Anerkennungsrichtlinie, die → Dublin-Verordnung und die Eurodac-Verordnung. Ziele sind, gerechtere und schnellere Asylverfahrensentscheidungen zu erzielen, Mindeststandards der Aufnahmebedingungen in der gesamten EU durchzusetzen, Zuständigkeiten zu regeln und eine effiziente Strafverfolgung in Form einer EU-Datenbank zu etablieren. Zudem arbeiten die Grenzschutzagentur FRONTEX und das Europäische Asyl-Unterstützungsbüro (EASO) unter dem Dach des GEAS.

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    Gemeinschaftsunterkunft -> Lager

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    Gemeinwesenarbeit

    Staat, Bundesland, Landkreis und Kommune sind Orte des Gemeinwesens. Aktuell wird mit Gemeinwesenarbeit und Quartiersmanagement versucht, Identifikation, Ehrenamt und Engagement für diese lokalen Formen des Miteinanders zu gewinnen.

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    Genfer Flüchtlingskonvention (GFK-Konvention)

    Die Genfer Flüchtlingskonvention wurde 1951 eingeführt und sollte ursprünglich hauptsächlich europäische Flüchtlinge direkt nach dem Zweiten Weltkrieg schützen. Als das Problem der Vertreibung globale Ausmaße erreichte, wurde der Wirkungsbereich der Konvention mit dem Protokoll von 1967 erweitert. Inzwischen dient sie zur Entwicklung eines international gültigen Rechts, das im Kriegsfall den Schutz von Zivilbevölkerung, Flüchtlingen oder Kriegsgefangenen festlegt. Kriegsgefangene dürfen zum Beispiel weder gefoltert noch getötet werden. Die Eigenschaft als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention wird heute nur noch in Ausnahmen nach § 3 AsylG zuerkannt.

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    Gestattung -> Aufenthaltsgestattung

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    Grenzübertrittsbescheinigung

    Eine Grenzübertrittsbescheinigung ist ein von einer deutschen Ausländerbehörde an eineN ausreisepflichtigeN Ausländer*in ausgestelltes Schriftstück, auf dem dessen Termin, zu dem er oder sie das Bundesgebiet spätestens verlassen haben muss (Ausreisefrist) festgehalten ist.

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    Großes Interview -> Anhörungsvorbereitung

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    Härtefallkommission

    Durch § 23a des Aufenthaltsgesetzes wurden die Länder dazu ermächtigt, sogenannte Härtefallkommissionen einzurichten. In allen Bundesländern wurden seither solche Kommissionen eingerichtet. Von der Ermächtigung hat auch Niedersachsen im Jahr 2006 Gebrauch gemacht. Seitdem tagt die Niedersächsische Härtefallkommission regelmäßig. Über die Härtefallkommission besteht die Möglichkeit, Ausländer*innen, die nach den sonstigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltsrecht erhalten können, zu einem legalen Aufenthalt zu verhelfen. Weitere Informationen hier.

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    Integrationskurs

    Mithilfe von Integrationskursen sollen Ausländer*in, die sich in Deutschland aufhalten, bei der Integration unterstützt werden. Neben einem Sprachkurs gehört dazu auch der sogenannte Orientierungskurs. In dem 100 Stunden umfassenden Kursangebot wird den Teilnehmer*innen die in der Bundesrepublik gültige Rechtsordnung vorgestellt. Außerdem werden Grundkenntnisse über die Kultur und die Geschichte Deutschlands vermittelt. Dabei sind auch Werte wie Religionsfreiheit, Toleranz und Gleichberechtigung oder die in Deutschland vorherrschenden Formen des Zusammenlebens in der Gesellschaft von zentraler Bedeutung. Die rechtliche Grundlagen für den Integrationskurs sind: § 43 ff Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie die Integrationskursverordnung (IntV) und die Integrationskurstestverordnung (IntTestV).

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    Internationale Organisation für Migration (IOM)

    Die Internationale Organisation für Migration ist eine weltweit tätige zwischenstaatliche Organisation im Bereich der Migration, der über 160 Staaten angehören. Die IOM übernimmt insbesondere staatliche Aufträge und dient den Mitgliedsstaaten dazu, Migrations- und Fluchtbewegungen zu steuern, zu kontrollieren und bei Bedarf zu unterbinden. Eine ihrer Aufgaben ist es, die Rückkehr von Migrant*innen und Flüchtlingen in ihre Herkunftsländer zu organisieren.

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    Interview -> Anhörungsvorbereitung

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    IQ-Netzwerk

    Mit in Kraft treten des (BQFG) zum 01.04.2012 bzw. neu am 12.12.2012 für die reglementierten Landesberufe wurden die gesetzlichen Grundlagen des Anspruchs auf ein Anerkennungsverfahren

    Im Ausland erworbener Berufs- und Studienabschlüsse müssen in Deutschland anerkannt werden. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz definiert hier für den juristischen Rahmen. Der Anspruch gilt für alle Menschen und trifft keine Unterscheidung nach bspw. Herkunftsland oder Aufenthaltsstatus. Anträge können sowohl im Inland als auch aus dem Ausland gestellt werden. IQ-Netzwerke beraten und schulen Antragsteller*innen in Fragen des Zugangs und der Anerkennung.

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  • 4.
    K - Q

    K – Q


    KMNKMTKooperative Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN)Königsteiner SchlüsselKontingentflüchtlingKSVLAB NI – Landesaufnahmebehörde NiedersachsenLagerMigrationNiederlassungserlaubnisNon-refoulement-Grundsatz

    Königsteiner Schlüssel

    Im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Staaten werden in Deutschland alle Asylsuchenden gleichmäßig auf das Bundesgebiet verteilt. Nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“ wird hierfür festgelegt, wie viele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Die Verteilung richtet sich nach den Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung) der Bundesländer. Die Quote wird jährlich neu ermittelt. Niedersachsen hat 2016 9,32% der Asylsuchenden aufgenommen. Dieses Vorgehen bei den Aufnahmequoten ist in § 45 des Asylgesetzes geregelt.

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    Kooperative Migrationsarbeit Niedersachsen (KMN)

    Die Kooperative Migrationsarbeit Niedersachsen ist ein vom Land Niedersachsen initiiertes Netzwerk im Themenfeld von Migration und Teilhabe. Das Netzwerk ist in zehn Regionalverbünde gegliedert. Im Zentrum stehen ein Informations- und Erfahrungsaustausch sowie die Sicherstellung von Fortbildungen. Gefördert soll die Zusammenarbeit der verschiedenen, mit dem Thema befassten Stellen. Koordiniert wird die Arbeit der KMN vom niedersächsischen Sozialministerium.

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    Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe (KMT)

    Die Koordinierungsstellen für Migration und Teilhabe sollen auf lokaler Ebene dazu beitragen, die Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund zu ermöglichen und zur Chancengleichheit beizutragen. Dabei sollen alle mit dem Thema befassten Akteur*innen und Stellen einbezogen werden und lokale Handlungskonzepte erstellt werden. Ziele sind unter anderen die Bündelung kommunaler Aufgaben und der Aufbau und die Pflege von Netzwerkstrukturen. Die vom Land Niedersachsen geförderten Koordinierungsstellen können bei allen Landkreisen, der Region Hannover, den kreisfreien Städten einschließlich der Landeshauptstadt sowie der Stadt Göttingen eingerichtet werden.

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    KSV -> Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens

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    Kontingentflüchtling

    In Paragraph 23 des deutschen Aufenthaltsgesetzes ist vorgesehen, dass unabhängig von einem Asylverfahren die Bundesregierung oder Länderregierungen in besonderen Fällen Kontingente von Flüchtlingen aufnehmen können. In den letzten Jahren gab es zum Beispiel Kontingente für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Syrien. Kontingentflüchtlinge unterliegen nicht den normalen Zugangsbeschränkungen von Asylbewerber*innen. Sie müssen kein Asylverfahren durchlaufen, sondern erhalten direkt eine  Aufenthaltserlaubnis.

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    Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI)

    Bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) handelt es sich um eine Landesbehörde, die dem niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport nachgeordnet ist. Das Innenministerium übt folglich die Aufsicht über die Behörde aus. Die LAB NI ist – wie der Name schon andeutet – zunächst einmal für die Aufnahme und Unterbringung von Schutzsuchenden nach deren Einreise zuständig. Die LAB NI betreibt derzeit Standorte mit Flüchtlingsunterbringung in Bramsche, Braunschweig, Fallingbostel-Oerbke, Friedland, Oldenburg, Osnabrück und eine Außenstelle in Celle. Im Bereich der Sozialen Dienste ist die LAB NI zuständig für die Koordination der Beratung und Aufklärung der Asylsuchenden in den Erstgesprächen im Sozialdienst sowie auch für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden, die psychosoziale Betreuung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge, den Infektionsschutz sowie für Flüchtlinge aufgelegte Arbeitsmarktprogramme. Im Bildungsbereich organisiert sie die Wegweiserkurse sowie die Interkulturelle Lernwerkstatt 2.0.

    Die Schutzsuchenden haben nur in der ersten Phase ihres Asylverfahrens eine Verpflichtung in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu leben. Anschließend werden sie von der LAB NI per Verwaltungsakt auf die Gemeinden verteilt und müssen dort ihren weiteren Wohnsitz nehmen. Eine Ausnahme bilden hierbei Personen aus den sogenannten sicheren Herkunftsstaaten, die grundsätzlich dauerhaft in den Einrichtungen der LAB NI verbleiben sollen, weil Bundesrecht dies so vorsieht.

    Neben der Aufnahmefunktion ist die LAB NI auch für die Durchführung von Abschiebungen zuständig, auch im Rahmen der Dublin-III-Verordnung. Verschiedene Dienststellen der LAB NI sind daneben etwa für Identitätsfeststellungen sowie die Beschaffung von Passersatzpapieren zuständig. Weiterhin ist die LAB NI das landesweite Kompetenzzentrum zur Förderung der freiwilligen Rückkehr.

    Der Standort Grenzdurchgangslager Friedland der LAB NI ist zudem für die Aufnahme von Spätaussiedler*innen, die Aufnahme im Rahmen von Resettlement-Programmen sowie für die Aufnahme im Rahmen von humanitären Aufnahmeprogrammen zuständig.

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    Lager

    Da in einer sog. Gemeinschaftsunterkunft, also einer dezentralen Unterkunft für Asylsuchende, die nicht mehr zum Wohnen in der → Erstaufnahmeeinrichtung verpflichtet sind, nur Asylsuchende zugewiesen werden und diese zudem oft abseits gelegen sind, atmen sie nach wie vor den Geist von Lagern. Geflüchtete, die unter der Isolation in diesen Unterkünften und der dort vorherrschenden Angst vor Abschiebung leiden, sprechen selbst von „camp“, „campo“ oder eben „Lager“.

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    Migration

    Migration prägt seit jeher unsere Gesellschaften ebenso wie die Sesshaftigkeit. Sie findet schon immer und ständig statt, ist also gewissermaßen Normalität. Gleichwohl wird Migration häufig erst bei Problemen (Machtverlust der regierenden Partei, herrschenden Klasse) zum Gegenstand nationalistischer Mobilisierung oder angesichts von Konflikten thematisiert und diskutiert. Neben der sog. Stadt-Land, bzw. Binnenmigration findet grenzüberschreitende Migration immer dann statt, wenn Menschen aus religiösen oder politischen Motiven verfolgt werden, vor Krieg und Bürgerkrieg fliehen oder dort, wo sie leben, für sich und ihre Kinder keine Zukunft mehr sehen.

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    Niederlassungserlaubnis

    Die Niederlassungserlaubnis ermöglicht die Verfestigung des Aufenthalts von Ausländer*innen in Deutschland und gewährt den unbefristeten Aufenthalt. Voraussetzungen sind fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis, die Sicherung des Lebensunterhalts, Nachweise zum Beitrag für die Rentenversicherung, Straffreiheit, eine Arbeitserlaubnis bzw. Erlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland sowie ausreichender Wohnraum.

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    Non-refoulement-Grundsatz

    Mit Verweis auf Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK-Konvention) haben sich die vertragschließenden Staaten verpflichtet keinen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein/ihr Leben oder seine/ihre Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde. Dieses sehr zentrale Verbot wird auch Non-Refoulement-Grundsatz genannt.

    Da es bei Asylantragstellung noch nicht klar ist, ob es sich bei dem/der Antragssteller_in tatsächlich um einen Flüchtling im Sinne der GFK-Konvention handelt, findet Artikel 33 GFK „vorsichtshalber“ bereits Anwendung, sodass im deutschen Recht Asylsuchenden für die Dauer des Asylverfahrens etwa eine Aufenthaltsgestattung erteilt wird.

    Die Tatsache, dass man sogar davon ausgeht, dass es sich bei dem Non-Refoulement Grundsatz um einen Grundsatz des Völkerrechts handelt, welches für alle Staaten zwingend ist ( Begriff: jus cogens) – also unabhängig von der Unterschreibung bestimmter völkerrechtlicher Abkommen wie etwa die GFK-Konvention – muss dieser Grundsatz von jedem Staat, ausnahmslos respektiert werden.

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  • 5.
    R - Z

    R – Z


    RechtskreiswechselRelocationResettlementResidenzpflichtSchengenvisumSchutzstatusSicherer HerkunftsstaatSicherer DrittstaatSubsidiärer SchutzUMF – Unbegleitete minderjährige FlüchtlingeUNHCRVisumVulnerabilitätWohnsitzauflageZuzugssperre

    Rechtskreiswechsel

    Unter einem Wechsel des Rechtskreises wird meist der Wechsel z.B. von der Zuständigkeit der Agentur für Arbeit zur der des Jobcenters also von ALG II zu ALG III verstanden. Gerade im Asylverfahren ergeben diese Rechtskreiswechsel oft unangenehme Reibungs- und Informationsverluste im Integrationsprozess.

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    Relocation

    Mit „Relocation“ ist die Umsiedlung von schutzbedürftigen Personen von einem Staat der Europäischen Union (EU) in einen anderen Staat der EU gemeint, wobei der Hintergrund darin besteht, dass auf solidarischem Wege eine Entlastung der Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen ( also vor allen Italien und Griechenland) gewährleistet werden soll.

    Die Grundlage für Relocation-Programme waren bisher die gemeinsamen Entscheidungen der Europäischen Union aus Sept. 2015. Da diese Programme für eine Dauer von 2 Jahren angelegt waren, sind die Registrierungen von in Frage kommenden Menschen, die aus Italien oder Griechenland in andere EU-Staaten umgesiedelt werden können, damit ihr Asylantrag dort geprüft wird, seit längerer Zeit abgeschlossen, wobei sowohl der Widerstand verschiedener EU-Staaten, als auch die schwerfällige Umsetzung der tatsächlichen Umsiedlungen auf eine gemischte bis negative Auswertung dieser Programme hindeuten. Nichts desto trotz hat die EU-Kommission bereits kommuniziert, das Programm fortsetzen zu wollen, was aber daran scheitern könnte, dass die Mitgliedstaaten entsprechend zustimmen müssten. Weitere Infos hier.

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    Resettlement

    Resettlement ermöglicht besonders schutzbedürftigen Personen die legale und sichere Einreise aus einem Erstaufnahmeland in einen zu ihrer Aufnahme bereiten Drittstaat. Dieser Drittstaat bietet den Personen eine dauerhafte Aufnahme und einen umfassenden Flüchtlingsschutz.

    Das Resettlement-Verfahren richtet sich also an bereits vom Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) anerkannte Flüchtlinge. Resettlement und ist kein Ersatz für reguläre Asylverfahren, sondern nur eine Ergänzung zum Schutz besonders vulnerabler Flüchtlinge. Weitere Infos hier.

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    Residenzpflicht

    Geduldete oder Asylbewerber*innen, die in einer → Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, unterlagen der Residenzpflicht. Sie dürfen ein bestimmtes Gebiet nicht verlassen, das von Behörden festgelegt wurde (z.B. Landkreis oder Bundesland). Bei Verstößen drohten Geld- oder Haftstrafen. Seit dem 1. Januar 2015 gelten Lockerungen bei der Residenzpflicht: Sie wird grundsätzlich nach drei Monaten im Bundesgebiet aufgehoben, bzw. auf den Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen angewandt, der bis zu sechs Monaten dauern kann.

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    Schengenvisum

    Ein Visum zum Zweck der Einreise und des Aufenthalts für einen Zeitraum bis zu drei Monaten wird immer als Schengenvisum ausgestellt, wenn kein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt ist. Das Visum berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt in allen so genannten Schengen-Staaten. Die Einzelheiten regelt das Schengener Durchführungsübereinkommen und die EU-Visumsverordnung.

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    Schutzstatus

    Es werden unterschieden → Asyl, → Flüchtlingsschutz und → subsidärer Schutz.

     

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    Sicherer Herkunftsstaat

    Mit dem Begriff „Sichere Herkunftsstaaten“ wurden mit dem radikalen Umbau des § 16 GG im Jahr 1993 Asylsuchende vom Asylverfahren ausgeschlossen, die aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie eine Reihe von in der Anlage II des → Asylgesetzes willkürlich bezeichneten Staaten kommen, wenn der die Asylsuchende nicht besondere Umstände für sein / ihr Asylgesuch geltend machen kann. Die Liste dieser Staaten wird kontinuierlich erweitert und umfasst derzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien.

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    Sicherer Drittstaat

    Wenn eine geflüchtete Person bereits einen Drittstaat erreicht hat, in dem sie gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, kann ihr die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland bereits an der Grenze verweigert werden. Denn wer aus einem „sicheren Drittstaat“ einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen (§ 26a AsylVfG). Welche Staaten sicher im Sinne des Art. 16a GG sind, bestimmt die Bundesregierung. Derzeit gelten als sichere Drittstaaten Norwegen und die Schweiz.

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    Subsidiärer Schutz

    Subsidiärer Schutz ist der dritte Schutzstatus, den Asylbewerber*innen in Deutschland bekommen können. Um subsidiären („behelfsmäßigen“) Schutz zu bekommen, muss ein*e Antragsteller*in nachweisen, dass ihr oder ihm im Herkunftsland „ernsthafter Schaden“ droht, beispielsweise wegen eines Bürgerkriegs, auch wenn keine Fluchtgründe für Asyl oder Flüchtlingsschutz vorliegen. Für subsidiär Schutzberechtigte wurde 2018 der → Familiennachzug für zwei Jahre ausgesetzt. D.h. subsidiär Schutzberechtigte können ihre Ehegatten und Kinder nur in Härtefällen nach Deutschland nachholen.

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    Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge – UMF

    Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedsstaat der EU eingereist sind oder in diesem ohne Begleitung zurückgelassen werden. Dazu gehören auch Minderjährige, die mit Verwandten einreisen, die nach deutschem Recht jedoch nicht personensorgeberechtigt sind und keine gültige Vollmacht vorweisen können (§7 Abs.1 Nr. 5 SGB VIII). Im Gegensatz zu volljährigen und begleiteten minderjährigen Flüchtlingen werden unbegleitete Minderjährige, die nach dem 1. November 2015 in Deutschland eingereist sind, nicht in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Aufnahmezentren untergebracht, sondern werden zunächst durch das vor Ort zuständige Jugendamt in Obhut genommen. Im Asylverfahren werden sie rechtlich durch eine_n Vormund_in vertreten.

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    UNHCR

    Der UNHCR ist der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (englisch United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR), ein persönliches Amt der Vereinten Nationen (UN). Ihr oder ihm untersteht das Hochkommissariat (engl. Office of the United Nations High Commissioner for Refugees). Es ist mit dem Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen beauftragt und auch im Bereich der humanitären Hilfe tätig und dazu durch Artikel 2 und 35 der Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 bzw. ihres Protokolls von 1967 mandatiert. Es wurde am 14. Dezember 1950 von der Generalversammlung gegründet und beschäftigt aktuell rund 9300 Mitarbeiter in 125 Ländern.

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    Visum

    Ein Visum ist eine Bestätigung eines fremden Landes, dass Einreise, Aufenthalt oder Durchreise erlaubt. Es wird in der Regel als Sichtvermerk in den Pass eingefügt.

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    Vulnerabilität (→ Besonderer Schutzbedarf)

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    Wohnsitzauflage

    Durch das Inkrafttreten des Integrationsgesetz-Pakets im Juli 2016 dürfen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge, Subsidiär-Schutzberechtigte und Personen, bei denen ein Abschiebungshindernis festgestellt wurde, auch nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnisse ihren Lebensort nicht frei wählen (§ 12a AufenthG). Die Beschränkung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2016. Die Wohnsitzauflage gilt für das Bundesland, in dem die betroffene Person ihre Asylverfahren durchlaufen hat. Von einer Wohnsitzauflage kann abgesehen werden, sofern eine sozialversicherungspflichtige Arbeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden, ein Studium oder eine Berufsausbildung aufgenommen wird.

    Die Bundesländer können weitere Beschränkungen vornehmen.

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    Zuzugssperre

    Eine „Zuzugssperre“ benennt Orte (z.B. Kommunen oder Landkreise), in welchen eine Person ihren Wohnsitz nicht begründen darf. Diese Art von Wohnsitzauflage wurde – wie auch die → Wohnsitzauflage – im Rahmen des s.g. Integrationsgesetzes von Aug. 2016 in §12a Abs. 4 AufenthG eingeführt.

    Dort heißt es, dass die Länder jeweils für die Handhabung dieser Vorschrift zuständig sind. Das Bundesgesetz besagt nur, dass Zuzugssperren „zur Vermeidung von sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung“ verhängt werden können und dies insb. dann getan werden kann, „wenn zu erwarten ist, dass der Ausländer Deutsch [in dem „verbotenen Ort“] nicht als wesentliche Verkehrssprache nutzen wird„, wobei „die Situation des dortigen Ausbildungs- und Arbeitsmarktes […] bei der Entscheidung zu berücksichtigen [ist]„.

    Niedersachsen sah zunächst keinen Bedarf dafür, Zuzugssperren zu verhängen, führte im Oktober 2017 dann doch eine Zuzugsbeschränkung für die Stadt Salzgitter ein; wenig später folgten auch Zuzugsbeschränkungen für die Städte Delmenhorst und Wilhelmshaven ( s. Stellungnahmen des Flüchtlingsrates zu diesen Entwicklungen.

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