Kirchenasyl

[November 2017]

Was ist Kirchenasyl?

Kirchenasyl ist die zeitlich befristete Aufnahme von Flüchtlingen in kirchlichen Räumen, denen bei Abschiebung Gefahr an Leib und Leben oder die Verletzungen ihrer Menschenrechte drohen. Durch den Schutz auf Zeit gibt das Kirchenasyl den Betroffenen (bzw. ihrem Rechtsbeistand) die Möglichkeit, alle in Betracht zu ziehenden rechtlichen, sozialen und humanitären Gesichtspunkte ihres Asylgesuchs neu prüfen zu lassen. In einigen Fällen gelingt es, Entscheidungen von Behörden zu revidieren und ein Bleiberecht durchzusetzen oder zumindest ein neues Verfahren zur Prüfung von Aufenthaltsrechten zu erwirken.

Unter allen Umständen müssen die zuständigen Behörden über den Aufenthalt der Betroffenen im Kirchenasyl unmittelbar nach dessen Beginn unterrichtet werden. Damit wird verhindert, dass der Aufenthalt in den Kirchenräumen von den Ausländerbehörden und dem BAMF als „Untertauchen“ gewertet werden kann, weil sie über den Aufenthaltsort der Betroffenen nicht informiert sind. Obwohl der Staat von seinem Zugriffsrecht Gebrauch machen könnte, um die Abschiebung zu vollziehen, wird das Kirchenasyl von staatlicher Seite aus in aller Regel toleriert und als legitime Form des Schutzes betrachtet.

„Cross“, Tom Maglieri; Creative Commons

Für wen kommt Kirchenasyl in Frage?

Kirchenasyl ist kein Rechtsmittel, sondern ein letzter Versuch, vor dem Vollzug einer unmittelbar drohenden Abschiebung eine erneute Überprüfung der Abschiebungsentscheidung durch Rechtsanwält:innen und Behörden zu ermöglichen. Mit der Gewährung von Kirchenasyl wird v.a. Zeit gewonnen, um eine solche Überprüfung in Ruhe und ohne Angst vor einer unmittelbaren Abschiebung vornehmen zu können. Insofern sollte die Anfrage nach Kirchenasyl bei Gemeinden immer verknüpft werden mit konkreten Angaben darüber, worin die im Einzelfall festgestellte Härte besteht, und wie eine solche Überprüfung stattfinden soll/ kann.

Oftmals wird ein Kirchenasyl in sogenannten „Dublin-Fällen“ gewährt. Es geht dabei um die Frage, ob einem Flüchtling die Rückkehr in ein Land zugemutet werden kann, das nach der Dublin-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, aber keinen ausreichenden Schutz bietet. Gerade wenn der betroffene Flüchtling schon länger in Deutschland lebt, hier verwurzelt ist oder Verwandte hat, erscheint die zwangsweise Überstellung in den zuständigen Dublin-Vertragsstaat oftmals als eine unzumutbare Härte. Es empfiehlt sich hier, bereits vor der Anfrage um Kirchenasyl das BAMF schriftlich um die Wahrnehmung des so genannten „Selbsteintrittsrechts“ zu bitten und parallel mit anwaltlicher Unterstützung zu prüfen, ob gegen die Überstellung juristisch vorgegangen werden kann. Nach Ablauf von sechs Monaten geht die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die deutschen Behörden über.

Wichtig! Für Personen, die in einem anderen europäischen Land bereits einen Asylantrag gestellt und dort eine Anerkennung erhalten haben, gilt eine andere Rechtslage, und die Situation ist deutlich komplizierter. Bei einem solchen Fall ist die Beratung durch eine fachkundige anwaltliche Vertretung von Beginn an unerlässlich!

Kirchenasyl kann aber auch abgelehnten Asylsuchenden gewährt werden, also Personen, deren Asylverfahren negativ beendet ist, die aber dennoch Gründe vorweisen können, weshalb sie nicht abgeschoben werden sollten. In derartigen Fällen gibt es oftmals Aspekte, die im Asylverfahren nicht oder verspätet vorgetragen wurden, oder humanitäre Gründe für einen Verbleib in Deutschland, die aus formalen Gründen nicht geprüft wurden.

Da bei Geflüchteten, deren Asylantrag in Deutschland geprüft und abgelehnt wurde – anders als bei Dublinverfahren – eine Zuständigkeit niedersächsischer Ausländerbehörden gegeben ist, sollte vor der Gewährung von Kirchenasyl jedoch in Erwägung gezogen werden, einen Antrag bei der Niedersächsischen Härtefallkommission zu stellen.

In jedem Fall gilt auch hier: Vor der Gewährung von Kirchenasyl sollte klar sein, welche weiteren Rechtsmittel oder Eingaben möglich sind und genutzt werden sollen, um ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erreichen. Auch hier empfiehlt sich eine fundierte Beratung bei einer fachkundigen Beratungsstelle oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt.

Lektüre

Flüchtlingsrat Niedersachsen, Kirchenasyl in Niedersachsen (November 2017).
Das Factsheet zum Thema Kirchenasyl richtet sich an Schutzsuchende, Unterstützer:innen sowie kirchliche Gemeinden in Niedersachsen. Das Heft vermittelt grundlegende Informationen über das Konzept des Kirchenasyls und die Rechtsansprüche der Betroffenen. Ebenso werden konkrete Verfahrensabläufe und zuständige Kontaktstellen in Niedersachsen angeführt.

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