Innenministerium: Umstellung auf Analogleistungen nach AsylbLG muss nach 15 Monaten zeitnah erfolgen
Wiederholt erhält der Flüchtlingsrat Niedersachsen Hinweise auf die verspätete Umstellung von Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die grundsätzlich nach 15 Monaten durchgehendem Leistungsbezug zu erfolgen hat. Nach 15 Monaten durchgehendem Aufenthalt sind die Leistungen in...