23.1 Aufenthaltsrechtliche Situation

In diesem Kapitel wird beschrieben, welche aufenthaltsrechtlichen Regelungen für die verschiedenen Flüchtlingsgruppen mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG gelten. Im Einzelnen sind das Flüchtlinge, die über ein Landesaufnahmeprogramm eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis...

20.3 Überstellungshaft

Im Rahmen des Dublin III-Verfahrens (siehe Kapitel 6.1) dürfen -nach einer Einzelfallprü­fung – Personen zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und „weniger einschnei­dende...

23.2 Wohnen, Umziehen und Reisen

Wohnen Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG erhalten, können Sie sich selbst eine Wohnung suchen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange Sie kein oder nur geringes eigenes Einkommen...

20.4 Ausreisegewahrsam

Unabhängig von den Voraussetzungen für Abschiebungshaft kann ein Gericht Ausreisegewahrsam anordnen, um „die Durchführbarkeit der Abschiebung zu sichern“. Steht der Termin der Abschiebung fest, können Sie für die Dauer von längstens zehn Tagen in...

20.5 Mitwirkungshaft

Durch das Migrationspaket wurde die sog. Mitwirkungshaft neu eingeführt. Ein Gericht kann anordnen, dass Sie für längstens 14 Tage in Haft genommen werden, damit durchgesetzt werden kann, dass Sie bei den Vertretungen des Staates,...

23.4 Soziale Sicherung

Auch hier kommt es darauf an, welchen Aufenthaltstitel Sie genau haben: Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG, erteilt nach Landesaufnahmeprogramm erhalten Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn die Aufnahme wegen des Krieges...

20.6 Die Durchführung der Abschiebung

Nach dem Nds. Rückführungserlass muss die Ausländerbehörde vor einer Abschiebung prüfen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder einer Duldung möglich ist, insbesondere durch die Einschaltung der Härtefallkommission, die Anwendbarkeit der Bleiberechtsregelungen...

23.5 Medizinische Versorgung

Wenn Sie nicht arbeiten und über das Arbeitsverhältnis krankenversichert sind, richtet sich Ihre medizinische Versorgung nach Ihrem Sozialleistungsbezug: Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG, erteilt nach Landesaufnahmeprogramm erhalten Sie Leistungen nach dem...

20.7 Die Folgen einer Abschiebung

Bei einer Abschiebung wird in Ihren Pass oder in Ihr Passersatzpapier (laissez passer) der Begriff “abgeschoben” gestempelt, so dass Sie auch gegenüber den Behörden Ihres Landes als Flüchtling kenntlich sind. Dies hat möglicherweise unangenehme...
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