23.5 Medizinische Versorgung
Wenn Sie nicht arbeiten und über das Arbeitsverhältnis krankenversichert sind, richtet sich Ihre medizinische Versorgung nach Ihrem Sozialleistungsbezug: Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG, erteilt nach Landesaufnahmeprogramm erhalten Sie Leistungen nach dem...