# Materialien
20.2 Die Situation in der Abschiebungshaft
Das Gericht ordnet die Haft für maximal sechs Monaten an. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist möglich, wenn die Abschiebung aus von dem Betroffenen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann. Die Gesamtdauer...
23.1 Aufenthaltsrechtliche Situation
In diesem Kapitel wird beschrieben, welche aufenthaltsrechtlichen Regelungen für die verschiedenen Flüchtlingsgruppen mit einem Aufenthaltstitel nach § 23 AufenthG gelten. Im Einzelnen sind das Flüchtlinge, die über ein Landesaufnahmeprogramm eingereist sind und eine Aufenthaltserlaubnis...
20.3 Überstellungshaft
Im Rahmen des Dublin III-Verfahrens (siehe Kapitel 6.1) dürfen -nach einer Einzelfallprüfung – Personen zur Sicherstellung von Überstellungsverfahren in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und „weniger einschneidende...
23.2 Wohnen, Umziehen und Reisen
Wohnen Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG erhalten, können Sie sich selbst eine Wohnung suchen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange Sie kein oder nur geringes eigenes Einkommen...
20.4 Ausreisegewahrsam
Unabhängig von den Voraussetzungen für Abschiebungshaft kann ein Gericht Ausreisegewahrsam anordnen, um „die Durchführbarkeit der Abschiebung zu sichern“. Steht der Termin der Abschiebung fest, können Sie für die Dauer von längstens zehn Tagen in...
23.3 Arbeit und Ausbildung
Ihr Zugang zum Arbeitsmarkt hängt davon ab, ob Sie einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG oder nach § 23 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG haben. a) Zugang zum Arbeitsmarkt bei einer...
20.5 Mitwirkungshaft
Durch das Migrationspaket wurde die sog. Mitwirkungshaft neu eingeführt. Ein Gericht kann anordnen, dass Sie für längstens 14 Tage in Haft genommen werden, damit durchgesetzt werden kann, dass Sie bei den Vertretungen des Staates,...
23.4 Soziale Sicherung
Auch hier kommt es darauf an, welchen Aufenthaltstitel Sie genau haben: Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG, erteilt nach Landesaufnahmeprogramm erhalten Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn die Aufnahme wegen des Krieges...
20.6 Die Durchführung der Abschiebung
Nach dem Nds. Rückführungserlass muss die Ausländerbehörde vor einer Abschiebung prüfen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder einer Duldung möglich ist, insbesondere durch die Einschaltung der Härtefallkommission, die Anwendbarkeit der Bleiberechtsregelungen...