24.1 Aufenthaltsrechtliche Situation

Für die Aufnahme aus dem Ausland kann aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 S. 1 AufenthG erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis muss erteilt werden, wenn das Bundesinnenministerium „zur Wahrung politischer...

24.2 Wohnen, Umziehen und Reisen

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG erhalten, können Sie sich selbst eine Wohnung suchen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange Sie kein oder nur geringes eigenes Einkommen haben....

24.3 Arbeit und Ausbildung

Arbeit Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG dürfen Sie uneingeschränkt erwerbstätig sein. Sie dürfen also sofort jede Arbeit aufnehmen.  Die Ausländerbehörde schreibt einen entsprechenden Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“ in Ihre Aufenthaltserlaubnis. Auch eine selbstständige...

24.4 Soziale Sicherung

Wenn Sie arbeitslos sind, haben Sie Anspruch auf soziale Leistungen. Welche Sozialleistungen Sie erhalten können, hängt von Ihrer persönlichen Lage ab. Wenn Sie bereits längere Zeit gearbeitet haben, erhalten Sie unter Umständen das so...

24.5 Medizinische Versorgung

Wenn Sie mehr als einen Minijob haben, also sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, sind Sie über Ihr Arbeitsverhältnis gesetzlich krankenversichert und haben Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im gleichen Umfang wie Deutsche. Wenn Sie...

24.6 Familienleistungen

Kindergeld Jede deutsche Familie hat unabhängig von ihrer Einkommenssituation Anspruch auf ein monatliches Kindergeld von 204 Euro im Monat für das erste und zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro...

20.5 Mitwirkungshaft

Durch das Migrationspaket wurde die sog. Mitwirkungshaft neu eingeführt. Ein Gericht kann anordnen, dass Sie für längstens 14 Tage in Haft genommen werden, damit durchgesetzt werden kann, dass Sie bei den Vertretungen des Staates,...

23.4 Soziale Sicherung

Auch hier kommt es darauf an, welchen Aufenthaltstitel Sie genau haben: Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach 23 Abs. 1 AufenthG, erteilt nach Landesaufnahmeprogramm erhalten Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn die Aufnahme wegen des Krieges...

20.6 Die Durchführung der Abschiebung

Nach dem Nds. Rückführungserlass muss die Ausländerbehörde vor einer Abschiebung prüfen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder einer Duldung möglich ist, insbesondere durch die Einschaltung der Härtefallkommission, die Anwendbarkeit der Bleiberechtsregelungen...
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