4.3 Arbeit und Ausbildung

Im Zuge des sog. Migrationspakets, das im Sommer 2019 in Kraft getreten ist, kam es auch zu Änderungen beim Arbeitsmarktzugang von Asylsuchenden.

Asylsuchende, die in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen (siehe Kapitel 4.2), dürfen jetzt  in den ersten neun Monaten nach Stellung des Asylantrags nicht arbeiten.[1]
Wenn Sie nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben, ist das Arbeiten für Sie in den ersten drei Monaten in Deutschland verboten.[2] Dabei werden auch die Zeiten berücksichtigt, in denen Sie einen Ankunftsnachweis, eine Duldung oder einen Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Visum etc.)[3] hatten.[4]

Ausnahmeregelung für Asylsuchende aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat[5]

Solange Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, dürfen Sie überhaupt nicht arbeiten.[6] Aber auch, wenn Sie nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben, dürfen Sie während des Asylverfahrens nicht arbeiten, wenn Sie nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben.[7] Dabei kommt es nach der Nds. Erlasslage[8] auf die Stellung des förmlichen Asylantrags an, nicht auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs.[9] Da damit Asylsuchende länger als neun Monate vollständig vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden, könnte dies gegen Art. 15 der EU Aufnahmerichtlinie verstoßen.[10]

Besteht kein Arbeitsverbot mehr, muss die Ausländerbehörde in Ihr Aufenthaltspapier die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ eintragen und Sie können bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Arbeitsstelle beantragen.[11]

Diese Arbeitserlaubnis gilt nur für eine ganz bestimmte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb. Sie müssen sich also vorher darum bemühen, einen Arbeitsplatz zu finden, und können dann erst den Antrag auf Arbeitserlaubnis dafür stellen. Seit 06.08.2016 wird aber nur noch geprüft, ob Sie zu schlechteren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden sollen (Arbeitsbedingungsprüfung). Eine Vorrangprüfung (also eine Prüfung, ob kein/e bevorrechtigte/r Arbeitnehmer/in, wie zum Beispiel Deutsche, EU-Bürger/innen oder anerkannte Flüchtlinge für diesen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen) findet bundesweit nicht mehr statt und Leiharbeit ist möglich.[12]

Dies sind die Schritte zu einer Arbeitserlaubnis:

  • Besorgen Sie sich bei der Ausländerbehörde ein Formular für einen Beschäftigungserlaubnisantrag sowie das Formular “Stellenbeschreibung”.
  • Suchen Sie sich eine Arbeitsstelle.
  • Der/die Arbeitgeber/in muss die “Stellenbeschreibung” ausfüllen und unterschreiben. Berücksichtigen Sie bei dem Termin für den Arbeitsbeginn, dass das Antragsverfahren einige Wochen dauern kann.
  • Machen Sie sich Kopien für Ihre Unterlagen (sie können später mal wichtig sein, um Ihr Bemühen um Arbeit nachzuweisen) und geben Sie die Formulare bei der Ausländerbehörde ab. Nehmen Sie dazu auch Ihre Aufenthaltsgestattung/Ankunftsnachweis mit.

Die Ausländerbehörde schickt den Antrag im Regelfall zur Bundesagentur für Arbeit, die den Arbeitgeberservice der örtlichen Arbeitsagentur, die für den Arbeitgeber zuständig ist, einschaltet.

Für die Prüfung der Beschäftigungsbedingungen hat die Bundesagentur für Arbeit zwei Wochen Zeit. Wenn sie in dieser Frist nicht der Ausländerbehörde mitteilt, dass die Zustimmung verweigert wird oder dass noch Unterlagen fehlen, gilt die Zustimmung als erteilt.[13]

Wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das Verfahren so beschleunigt wird, soll die Bundesagentur für Arbeit die Beschäftigungsbedingungen schon vor der Übermittlung der Zustimmungsanfrage durch die Ausländerbehörde prüfen.[14]

Wenn die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat oder wenn die zwei Wochen vorbei sind, muss[15] sie die Arbeitserlaubnis erteilen, wenn seit Ihrer Asylantragstellung schon neun Monate vergangen sind.[16] Das bedeutet, dass Sie nach neun Monaten einen Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis haben.

Sind noch keine neun Monate vergangen, kann die Ausländerbehörde nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung eine Arbeitserlaubnis erteilen. Das heißt, dass sie eine Ermessensentscheidung darüber trifft, ob sie die Arbeitserlaubnis erteilt. Nach einem Schreiben des Niedersächsischen Innenministeriums[17] muss in Niedersachsen das Ermessen aber in der Regel zu Gunsten eines Beschäftigungszugangs ausgeübt werden, d.h. dass im Regelfall eine Arbeitserlaubnis erteilt werden muss.

Soll eine Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden, etwa weil die Bundesagentur für Arbeit nicht zugestimmt, muss die Ausländerbehörde die Erteilung der Arbeitserlaubnis schriftlich ablehnen und diese Ablehnung begründen.

  • Sie können sich in diesem Fall an eine Beratungsstelle wenden, um zu erfahren, welche Erfolgsaussichten eine Klage gegen die Ablehnung der Arbeitserlaubnis hat. Berücksichtigen Sie dabei die in der Rechtmittelbelehrung am Ende des Schreibens genannte Rechtsmittelfrist. Wenden Sie sich auch an eine Beratungsstelle, wenn die Ausländerbehörde sich weigert, Ihnen eine schriftliche Ablehnung zu geben, in der die Gründe für die Ablehnung stehen.

Die Arbeitserlaubnis ist befristet und kann nach Fristablauf verlängert werden. Beantragen Sie eine Verlängerung rechtzeitig vor dem Fristablauf der bis dahin geltenden Erlaubnis!

Wenn Sie eine Arbeitserlaubnis erhalten könnten, weil kein Arbeitsverbot (mehr) besteht, können Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden und deren Förderangebote nutzen. Zu den Förderangeboten gehören die Berufsberatung, die Vermittlung freier Stellen, die Finanzierung z.B. von Bewerbungskosten und ggf. der Kosten für die Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse, Qualifizierungsangebote, berufliche Weiterbildung und Lohnkostenzuschüsse für Arbeitgeber.

Asylsuchende, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten (sog. „gute Bleibeperspektive“) ist, haben, auch wenn noch ein Arbeitsverbot besteht, Zugang zu folgenden Leistungen der Agenturen für Arbeit: zu der Vermittlung freier Stellen (§ 35 ff SGB III), zu den Selbstunterrichtungsangeboten (§ 40 ff SGB III), zu den Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III) und zu Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III).[18]

Die sog. „gute Bleibeperspektive“

Seit dem Inkrafttreten des Migrationspakts spielt die sog. „gute Bleibeperspektive“ nur noch eine Rolle für den Zugang

  • zu bestimmten Leistungen der Agenturen für Arbeit während des Arbeitsverbots
  • zu Berufsausbildungsbeihilfe, wenn die Ausbildung bis Ende 2019 begonnen wurde (siehe Kapital 4.3 Ausbildung)
  • zum Integrationskurs und zur Berufsbezogenen Deutschsprachförderung (siehe Kapitel 4.7)

Nach Auffassung der Bundesregierung besteht eine sog. „gute Bleibeperspektive“ im Moment nur bei Asylsuchenden aus Eritrea und Syrien.[19] Das BAMF gibt auf seiner Internetseite[20] an, dass Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote[21] von über 50 % kommen, eine gute Bleibeperspektive hätten. Ab 01.08.2019 träfe dies auf die Herkunftsländer Eritrea und Syrien zu. Bei der Bestimmung der Schutzquote geht das BAMF von der sog. „unbereinigten“[22] Schutzquote aus.[23]

Asylsuchende aus anderen Ländern können aber aus individuellen Gründen auch eine gute Bleibeperspektive haben (sog. individuelle Bleibeperspektive),[24] wenn

  • das konkrete Asylverfahren voraussichtlich erfolgreich sein und zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen wird oder
  • im Einzelfall aus anderen Gründen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Das kann aus verschiedenen aufenthaltsrechtlichen Gründen der Fall sein. In Betracht kommt hier vor allem die (spätere) Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung, die (bei Ablehnung des Asylantrags) zur Erteilung einer Ausbildungsduldung und anschließend zu einer Aufenthaltserlaubnis führen kann.[25] Möglich ist im Einzelfall auch eine Aufenthaltsgewährung insbesondere aus familiären Gründen wie eine Eheschließung,[26] wegen dauerhaft bestehender Ausreisehindernisse[27] oder, vor allem bei langen Asylverfahren, wegen einer Bleiberechtsregelung.[28]

Inzwischen nehmen auch einige Sozialgerichte[29] an, dass wegen der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist und daher ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht.

Beratung und Unterstützung bieten Ihnen die Nds. IvAF-Netzwerke,[30] die an die Stelle der ESF-Bleiberechtsnetzwerke getreten sind: Die sind die Projekte FairBleib Südniedersachsen-Harz (http://www.fairbleib.org), Netzwerk Integration 3 (http://esf-netwin.de), AZF III (Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge III, http://www.nds-fluerat.org/projekte/arbeitsmarktzugang-fuer-fluechtlinge-ivaf-projekte/azf-hannover-arbeitsmarktzugang-fuer-fluechtlinge/) und TAF (Teilhabe am Arbeitsmarkt für Flüchtlinge, http://www.taf-region-lueneburg.de/projektpartner/).

Arbeitserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – also ohne Arbeitsbedingungsprüfung

Für bestimmte Arten von Beschäftigung muss die Bundesagentur für Arbeit nicht zustimmen. Das sind insbesondere:[31]

  • eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, was nicht nur für mindestens zweijährige Berufsausbildungen, sondern auch für Ausbildungen mit kürzerer Regelausbildungsdauer, z. B. als Altenpflegehelfer/in, gilt[32]
  • ein Praktikum[33], das
    – zur Orientierung für eine Ausbildung oder ein Studium gemacht wird (maximal 3 Monate)
    – bei einem Studium oder einer Ausbildung gemacht werden muss oder
    – freiwillig begleitend zu einem Studium oder einer Ausbildung gemacht (maximal 3 Monate)
  • eine Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) oder ein Praktikum im Rahmen einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 51 SGB III)
  • die Teilnahme an einem Freiwilligen Sozialen Jahr oder dem Bundesfreiwilligendienst oder anderen gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten
  • die Arbeit bei Ehepartnern oder engen Verwandten wie Eltern oder Kindern, wenn man zusammen wohnt
  • die Arbeit als sog. Hochqualifizierter, z.B. als Wissenschaftler mit besonderen Fachkenntnissen.

Wenn Sie schon vier Jahre ununterbrochen[34] entweder mit einer Aufenthaltsgestattung, einem Ankunftsnachweis, einer Duldung oder einem Aufenthaltstitel[35] in Deutschland leben, muss die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Arbeitserlaubnis überhaupt nicht mehr zustimmen.[36] Wenn die Ausländerbehörde in Ihrer Aufenthaltsgestattung die Nebenbestimmung „Beschäftigung gestattet“ eingetragen hat, dürfen Sie jede Art von Beschäftigung, also jede Arbeit als Arbeitnehmer/in ausüben.

Der Nds. Erlass vom 17.12.2014[37] bestimmt zu der Frage, wann ein ununterbrochener Aufenthalt vorliegt, Folgendes:

  • durch eine Ausreise wird der Aufenthalt unterbrochen
  • durch ein zwischenzeitliches Untertauchen wird der Aufenthalt unterbrochen
  • Zeiten ohne Duldung oder Aufenthaltsgestattung sind unproblematisch, wenn objektiv ein Duldungsgrund (z.B. Passlosigkeit) vorgelegen hat und eine Duldung hätte erteilt werden müssen.[38]

Sollte diese Nebenbestimmung noch nicht vermerkt sein, wenden Sie sich an die Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, in Ihre Aufenthaltsgestattung eine Nebenbestimmung zur Erwerbstätigkeit einzutragen.[39] Der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 18.02.2014[40] bestimmt, dass bei einer Duldung und Aufenthaltsgestattung „Beschäftigung gestattet“ eingetragen werden kann, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung der Arbeitserlaubnis nicht zustimmen muss. Sollte die Ausländerbehörde die Eintragung ablehnen, wenden Sie sich an eine Beratungsstelle.

Ausbildung

Wenn Sie (noch) nicht arbeiten dürfen (siehe oben),[41] dürfen Sie auch keine betriebliche Ausbildung aufnehmen.

Um mit einer Aufenthaltsgestattung eine Berufsbildung beginnen zu können, müssen Sie sich zunächst eine Ausbildungsstelle suchen. Für diesen Ausbildungsplatz beantragen Sie bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis. Die Bundesagentur für Arbeit muss der Erteilung der Arbeitserlaubnis für eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf nicht zustimmen,[42] auch wenn die Ausbildungszeit kürzer als zwei Jahre ist.[43] Die Ausländerbehörde muss die Arbeitserlaubnis hierfür erteilen, wenn seit der Asylantragstellung mindestens neun Monate vergangen sind.[44] Sie haben also dann einen Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Ist das noch nicht der Fall, kann die Ausländerbehörde nach § 61 Abs. 2 S. 1 AsylG eine Arbeitserlaubnis erteilen. Nach einer Klarstellung des Niedersächsischen Innenministeriums muss in Niedersachsen das Ermessen in der Regel zu Gunsten eines Beschäftigungszugangs ausgeübt werden,[45] d.h. dass im Regelfall eine Arbeitserlaubnis erteilt werden muss.

Nichtbetriebliche, das heißt schulische Ausbildungen können Sie ohne Arbeitserlaubnis absolvieren. Fach- und Berufsfachschulen vermitteln in Vollzeitunterricht die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse. Schulische Ausbildungen werden unter anderem in folgenden Bereichen angeboten:

  • Fremdsprachen
  • Gestaltung
  • Informationstechnik
  • Sozial- und Gesundheitswesen
  • Technik
  • Wirtschaft

Eine berufliche Vorbildung ist für den Besuch einer Berufsfachschule nicht erforderlich, es werden jedoch oft praktische Tätigkeiten in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern erwartet.

Nach den Anwendungshinweisen des BMI[46] ist hierfür eine Genehmigung durch die Ausländerbehörde, d.h. eine Arbeitserlaubnis erforderlich, wenn eine Beschäftigung vorliegt. Hierzu heißt es im Einzelnen:

„Hierfür kommt es darauf an, ob die Tätigkeit in die schulische Berufsausbildung integriert ist oder ob der Schwerpunkt bei einer beruflichen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit liegt. Von einer Integration in die schulische Berufsausbildung ist auszugehen, wenn es aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften in die Schulausbildung eingegliedert und die Phasen der betrieblichen Ausbildung im Wesentlichen durch die Schule geregelt und gelenkt werden und sich infolge enger Verzahnung mit der theoretischen Ausbildung als Bestandteil der Schulausbildung darstellen. Die im Rahmen der Erfüllung der Schul- bzw. der Berufsschulpflicht vorgesehenen Praktika erfüllen regelmäßig die Voraussetzungen einer Integration in den schulischen Bildungsgang.“[47]

Um aber Missverständnissen vorzubeugen, ist es sicher sinnvoll, sich im konkreten Einzelfall bei der Ausländerbehörde die Bestätigung einzuholen, dass eine Arbeitserlaubnis für den praktischen Teil einer angestrebten schulischen Ausbildung nicht notwendig ist. Dabei sollte auf die Rechtsauffassung des BMI hingewiesen werden.

Wenn im Ausnahmefall eine Arbeitserlaubnis erforderlich sein sollte, muss die Bundesagentur für Arbeit  der Erteilung der Arbeitserlaubnis für Pflichtpraktika im Rahmen der schulischen Ausbildung nicht zustimmen.[48]

Für eine schulische Ausbildung ist mindestens ein Hauptschulabschluss erforderlich, meistens sogar ein Realschulabschluss. Oft gibt es mehr Bewerber/innen als Ausbildungsplätze, und es kommt zu einem Auswahlverfahren. Auswahlkriterien können bestimmte Schulnoten, der Notendurchschnitt oder auch die Art der schulischen Vorbildung und die Wartezeit sein. Auch Eignungsprüfungen und Vorstellungsgespräche sind üblich. Schulische Ausbildungen kosten bei privat geführten Schulen oft Gebühren. Ausbildungsstellen ohne Gebühren gibt es zum Beispiel für Erzieher/innen, Heilerziehungspfleger/innen, Hebammen, Medizinisch-technische/r Assistenten/innen.

  • Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Arbeitsagentur nach kostenlosen schulischen Ausbildungsangeboten oder schauen Sie im Internet nach unter

http://infobub.arbeitsagentur.de/kurs/index.jsp.

Einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), die die Arbeitsagentur vor allem bei einer betrieblichen Berufsausbildung in bestimmten Fällen zusätzlich zum Azubi-Gehalt zahlt, hat seit Inkrafttreten des Migrationspakets nur noch ein kleiner Teil der Asylsuchenden:

Nur Asylsuchende, die bis Ende 2019 mit der Ausbildung begonnen und bis zu diesem Zeitpunkt Berufsausbildungsbeihilfe beantragt haben, erhalten diese Leistung, wenn

  • sie seit 15 Monaten mit einem Aufenthaltspapier in Deutschland leben und
  • ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist (sog. „gute Bleibeperspektive“).[49]

Nach Auffassung der Bundesagentur für Arbeit ist ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nur bei Personen aus Syrien und Eritrea anzunehmen.[50] Davon unabhängig müsste eine individuelle gute Bleibeperspektive -unabhängig vom zu erwartenden Ausgang des jeweiligen Asylverfahrens – auch vor allem dann bestehen, wenn eine qualifizierte Berufsausbildung aufgenommen wurde, die zu einem Anspruch auf eine Ausbildungsduldung (siehe Kapitel 12) führt.[51]

Ansonsten haben Asylsuchende seit 01.08.2019 keinen Anspruch mehr auf Berufsausbildungsbeihilfe.[52] Sie erhalten zur vollständigen Sicherung ihres Lebensunterhalts ergänzend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die als Beihilfe erfolgen, also nicht zurückgezahlt werden müssen.[53]

Bei einer schulischen Ausbildung könnte der Lebensunterhalt durch Schüler-BAföG finanziert werden.[54] Als Asylsuchende erhalten Sie Schüler-BAföG aber nur, wenn Sie oder Ihre Eltern eine bestimmte Zeit in Deutschland erarbeitet haben.[55] Sie haben aber uneingeschränkt Zugang zu Leitungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die als Beihilfe oder als Darlehen erfolgen.[56]

Personen, die eine rein schulische Ausbildung machen, sind nicht gesetzlich krankenversichert. Das Sozialamt muss aber in jedem Fall Krankenhilfe nach dem 5. Kapitel des SGB XII (§§ 47 ff SGB XII) leisten; die Auszubildenden erhalten eine elektronische Gesundheitskarte.[57]

Sie können sich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden.

Sobald Sie eine Arbeitserlaubnis erhalten können, haben Sie (neben der Berufsberatung) seit Inkrafttreten des Migrationspakets[58] ohne Einschränkungen Zugang zu folgenden Förderangebote der Agentur für Arbeit

  • Vermittlung freier Ausbildungsplätze
  • Einstiegsqualifizierung, d.h. finanzielle Unterstützung von Praktika von 6 bis 12 Monaten zur Vorbereitung auf eine Ausbildung[59]
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen[60]
  • Begleitende Phase der Assistierten Ausbildung.[61]

Zu berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen[62] und zu der Vorphase der Assistierten Ausbildung[63] haben Sie Zugang

  • wenn Ihre Schul- und Deutschkenntnisse einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen und
  • Sie seit 15 Monaten gestattet, geduldet oder erlaubt hier leben. Wenn Sie vor dem 01.08.2019 eingereist sind, genügen 3 Monate.

Selbständigkeit

Seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetz kann Ihnen die Ausländerbehörde auch erlauben, selbständig erwerbstätig zu sein.[64]

Um den Einstieg in die Selbstständigkeit finanzieren zu können, können Sie von der Arbeitsagentur einen so genannten Gründungszuschuss von 300 Euro monatlich erhalten.[65] Der Gründungszuschuss wird sechs Monate lang zusätzlich zu Ihrem Arbeitslosengeld gezahlt und kann dann noch einmal für neun Monate verlängert werden. Um einen Gründungszuschuss zu erhalten, müssen Sie noch mindestens fünf Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Außerdem müssen Sie der Arbeitsagentur nachweisen, dass Ihre Gründungsidee tragfähig ist und Sie die dafür benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.

  • Vor einer Existenzgründung sollten Sie sich in jedem Fall umfassend bei der Industrie- und Handelskammer, dem Deutschen Hotel und Gaststättenverband, der Handwerkskammer oder anderen kompetenten Stellen beraten lassen. Diese Vereinigungen bieten auch Existenzgründungsseminare an. Gründen Sie nicht übereilt ein Gewerbe. Schließen Sie vor allem erst einen Mietvertrag oder andere Verträge ab, nachdem Sie sich umfassend beraten lassen haben und ein tragfähiges Konzept haben. Es besteht die große Gefahr dauerhafter Verschuldung.

Beratung und Unterstützung bieten Ihnen die Nds. IvAF-Netzwerke, [66] die an die Stelle der ESF-Bleiberechtsnetzwerke getreten sind: FairBleib Südniedersachsen-Harz (www.bildungsgenossenschaft.de), Netzwerk Integration 3 (http://esf-netwin.de), AZF III (Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge III, nds-fluerat.org) und TAF (Teilhabe am Arbeitsmarkt für Flüchtlinge, VHS Heidekreis).

 

[1] §§ 47 Abs. 1 S. 1; 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG.

[2] § 61 Abs. 2 S. 1 AsylG.

[3] § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG.

[4] § 61 Abs. 2 S. 1 und 2 AsylG; Nds. Innenministerium, Schreiben vom 02.04.2015, Az. 61.11 – 12235/9, S. 3.

[5] Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören jetzt Albanien, Kosovo, Serbien, Bosnien – Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Ghana (Anlage II zu § 29a AsylG).

[6] § 61 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG.

[7] § 61 Abs. 2 S. 4 AsylG.

[8] Nds. Innenministerium, Erlass vom 27.09.2017, Anhang 1, S. 10, https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf

[9] So aber VG Freiburg, Beschluss vom 20.01.2016, Az. 6 K 2967/15.

[10] Vgl. Schröder in Hofmann, Nomos Kommentar Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 61 AsylG, Rn. 13.

[11] § 61 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AufenthG.

[12] § 32 Abs. 3 und Abs. 1 S. 2 BeschV i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.

[13] § 36 Abs. 2 BeschV.

[14] § 36 Abs. 3 BeschV.

[15] Die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung.

[16] § 61 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 5 AsylG.

[17] Nds. Innenministerium, Schreiben vom 12.03.2020, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[18] §§ 39a; 40 Abs. 4; 44 Abs. 4, 45 Abs. 9 SGB III.

[19] BMAS, Faktenpapier Migrationspaket, siehe https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsmarkt/faktenpapier-migrationspaket.pdf;jsessionid=35D0CA88C0FAD25C99114C506B99BDD8?__blob=publicationFile&v=8.

[20] https://www.bamf.de/SharedDocs/FAQ/DE/IntegrationskurseAsylbewerber/001-bleibeperspektive.html.

[21] Mit Schutzquote ist der Anteil von Personen gemeint, die im Asylverfahren beim BAMF einen Schutzstatus (Asyl, Flüchtlings- oder subsidiären Schutz oder ein nationales Abschiebungsverbot) erhalten.

[22] Das bedeutet, dass als negative Entscheidungen auch solche gezählt werden, in denen das BAMF keine inhaltliche Entscheidung über das Schutzbegehren getroffen hat, weil der Asylantrag z.B. als unzulässig abgelehnt wurde (Dublin III-Fälle). Daher wäre es sachgerechter, diese Entscheidungen bei der Erfassung der negativen Entscheidungen nicht zu berücksichtigen und von der sog. „bereinigten Schutzquote auszugehen, die deutlich höher wäre.

[23] Die Bestimmung der guten Bleibeperspektive auf der Grundlage der Schutzquote wird offenbar auch von Behördenseite nicht konsequent angewandt, da eine Reihe von Ländern unberücksichtigt bleiben, die im Jahr 2015 laut BAMF-Statistik Schutzquoten von mehr als 50% aufwiesen, darunter etwas Usbekistan, Myanmar und Ruanda; vgl. Claudius Voigt, »Die ›Bleibeperspektive‹ – wie ein Begriff das Aufenthaltsrecht verändert«, Asylmagazin 8/2016, S. 245–251, S. S. 247.

[24] Ausführlich hierzu Weiser »Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktzugangs von Flüchtlingen – Unter welchen Voraussetzun­gen dürfen Asylsuchende, schutzberechtigte Per­sonen sowie Migrantinnen und Migranten mit Duldung arbeiten und welche Möglichkeiten der Förderung gibt es?«, 3. Aufl., September 2017, S. 49 ff,  veröffentlicht bei www.asyl.net.; vgl. auch die Arbeitshilfe der Agentur für Arbeit Osnabrück und des DiCV OS, „Zugang zu Arbeitsmarkt und Leistungen des SGB II/III für Migranten/innen“, S. 4, http://www.caritas-os.de/zbs-auf/zbs-auf .

[25] §§ 60c; 19d Abs. 1a AufenthG, zu den Einzelheiten vgl. Kapitel 12 und 16.

[26] §§ 27 ff AufenthG.

[27] § 25 Abs. 5 AufenthG.

[28] §§ 25 a, b AufenthG.

[29] LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.1.2019 – L 3 AL 193/18 B ER; SG Lübeck, Beschluss vom 9.10.2018 – S 36 AL 172/18 R; Sozialgericht Potsdam, Beschluss vom 29.3.2017 – S 6 AL 13/17 ER – und Beschluss vom 20.12.2017 – S 6 AL 237/17 ER; Schmidt-De Caluwe in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 6. Aufl. 2016, § 132 SGB III, Rn. 10; Voigt, Asylmagazin 2016, 245 ff; a.A. LSG Nds. vom 16.11.2018 – L 11 AL 140/18 B ER.

[30] Diese Netzwerke werden über die ESF-Integrationsrichtlinie Bund mit dem Handlungsschwerpunkt Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen gefördert.

[31] § 32 Abs. 4, Abs. 2 BeschV.

[32] Bundesagentur für Arbeit, Weisung 201606018 vom 20.06.2016 – Fachliche Weisungen zur Beschäftigungsverordnung, Nr. 32.04.

[33] Zu den Einzelheiten vgl. § 32 Abs. 2 Nr. 1 BeschV; zu den Rahmenbedingungen für Praktika vgl. auch Weiser/Grehl-Schmitt, Arbeitshilfe „Rahmenbedingungen von Praktika und ähnlichen betrieblichen Tätigkeiten für Asylsuchende und geduldete Ausländer/innen“, Stand 31.08.2016, http://www.caritas-os.de/zbs-auf/zbs-auf.

[34] Zu der Frage, wann ein ununterbrochener Aufenthalt vorliegt, vgl. Erlass des Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport vom 17.12.2014, – Referat 61 (Ausländer- und Asylrecht) – 61.21 – 12232/ 2-0 (§ 32 BeschV), siehe http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/, Einzelheiten auch unter 10.3 Arbeitserlaubnis ohne Vorrangprüfung.

[35] D.h. eine Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder ein Visum etc., vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG.

[36] § 32 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 5 BeschV.

[37] Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport vom 17.12.2014, – Referat 61 (Ausländer- und Asylrecht) – 61.21 – 12232/ 2-0 (§ 32 BeschV), siehe http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.

[38] Das kann der Fall sein bei einem verspäteten Erscheinen bei der Ausländerbehörde; zu weiteren Einzelheiten vgl. dem Erlass des Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport vom 17.12.2014.

[39] § 4a Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[40] Az. 61.21 – 12232/ 201.

[41] § 61 AsylG.

[42] § 32 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 1 BeschV.

[43] Bundesagentur für Arbeit, Weisung 201606018 vom 20.06.2016 – Fachliche Weisungen zur Beschäftigungsverordnung, Nr. 32.04.

[44] § 61 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 5 AsylG.

[45] Nds. Innenministerium, Schreiben vom 13.03.2017, siehe https://azf3.de/innenministerium-nds-ermessen-bei-beschaeftigungserlaubnis-i-d-r-zu-gunsten-eines-beschaeftigungszugangs-ausueben/.

[46] Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.0.1, siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[47] Das Nds. Innenministerium teilt diese Rechtsauffassung, vgl. Schreiben vom 03.02.2020, https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2020/03/Hinweise-MI-Praktikum-schulische-Ausbldng-03-02-2020.pdf.

[48] §§ 32 Abs. 4, Abs. 2 Nr. 1BeschV; § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MiLoG; vgl. auch Arbeitshilfe „Rahmenbedingungen von Praktika und ähnlichen betrieblichen Tätigkeiten für Asylsuchende und geduldete Ausländer/innen“, DiCV OS, http://www.caritas-os.de/zbs-auf/zbs-auf.

[49] § 448 S. 1 SGB III.

[50] vgl. BMAS, Faktenpapier Migrationspaket, siehe https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsmarkt/faktenpapier-migrationspaket.pdf;jsessionid=35D0CA88C0FAD25C99114C506B99BDD8?__blob=publicationFile&v=8.

[51] LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.1.2019 – L 3 AL 193/18 B ER; SG Lübeck, Beschluss vom  9.10.2018 – S 36 AL 172/18 R Sozialgericht Potsdam, Beschluss vom 29.3.2017 – S 6 AL 13/17 ER – und Beschluss vom 20.12.2017 – S 6 AL 237/17 ER; Schmidt-De Caluwe in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 6. Aufl. 2016, § 132 SGB III, Rn. 10; Voigt, Asylmagazin 2016, 245 ff; a. A. LSG Nds. vom 16.11.2018 – L 11 AL 140/18 B ER, zu den Einzelheiten siehe Kapital 4.3, die sog. „gute Bleibeperspektive“.

[52] § 60 Abs. 3 S. 1 SGB III.

[53] §§ 3; 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylbLG; durch eine Änderung des AsylbLG wurde klargestellt, dass ein Anspruch auf Leitungen nach § 2 AsylbLG (sog. Analogleistungen entsprechend dem SGB XII) entgegen § 22 SGB XII auch dann bestehen, wenn eine dem Grunde nach förderfähige Berufsausbildung begonnen wird. Die sog. „BAB-Falle“ gibt es damit nicht mehr.

[54] § 2 BAföG.

[55] § 8 Abs. 3 BAföG; Wenn Sie in der Diözese Osnabrück, d.h. im westlichen Niedersachsen wohnen, kommt ggf. auch eine finanzielle Unterstützung durch den sog. „BAföG-Fonds“ in Frage, vgl. http://www.caritas-os.de/themen/migration-und-integration/hilfsfonds/bafoeg-fonds/bafoeg-fonds.

[56] §§ 3; 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylbLG; durch eine Änderung des AsylbLG wurde klargestellt, dass ein Anspruch auf Leitungen nach § 2 AsylbLG (sog. Analogleistungen entsprechend dem SGB XII) entgegen § 22 SGB XII auch dann bestehen, wenn eine dem Grunde nach förderfähige Berufsausbildung begonnen wird. Die sog. „BaFöG-Falle“ gibt es damit nicht mehr.

[57] § 264 Abs. 2 SGB V; da Krankenhilfe eine Sozialhilfeleistung nach dem 5. Kapitel SGB XII gilt der der Ausschluss aus § 22 Abs. 1 SGB XII, der sich nur auf  Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII bezieht (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), hier nicht, vgl. Claudius Voigt, https://www.nds-fluerat.org/26025/aktuelles/erlass-des-innenministeriums-zu-leistungen-nach-2-asylblg-waehrend-studiums-und-ausbildung/.

[58] Vgl. IvAF-Projekt Netwin, Übersicht zum Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz, siehe https://www.esf-netwin.de/recht.php

[59] §§ 29, 35, 54a SGB III.

[60] § 450 Abs. 1 SGB III.

[61] § 75 SGB III

[62] § 52 Abs. 2 S. 2 und 3 SGB III.

[63] § 75a Abs. 1 S. 3 und 4 SGB III.

[64] § 4a Abs. 4 AufenthG.

[65] § 93 f. SGB III.

[66] Diese Netzwerke werden über die ESF-Integrationsrichtlinie Bund mit dem Handlungsschwerpunkt Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen gefördert.

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