13. Asylfolgeantrag

Wenn es neue Gründe gibt, die im Asylverfahren bislang nicht geprüft wurden bzw. erst nach Abschluss des Asylverfahrens bekannt wurden, ist unter Umständen ein zweiter Asylantrag (so genannter “Folgeantrag”) sinnvoll.[1]
In diesem Fall prüft das BAMF zunächst, ob es Gründe gibt, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen

Solche Gründe sind in erster Linie:[2]

  • eine Änderung der Sachlage (z.B. eine Änderung der politischen Situation in Ihrem Herkunftsland, die zu einer neuen oder höheren Gefährdung für Sie führt, der Ausbruch eine (Bürger-) Krieges in Ihrem Herkunftsland oder eine Änderung Ihrer persönlichen Situation, etwa ein neues exilpolitisches Engagement oder eine schwere Erkrankung)
  • eine Änderung der Rechtslage zu Ihren Gunsten (z.B. Änderung eines Gesetzes in Deutschland, das kommt aber nur selten vor)
  • neue Beweismittel (z.B. Papiere, die Ihre Verfolgung belegen, ein neues ärztliches Gutachten oder ein inzwischen eingereister Zeuge aus dem Heimatland); neue Beweismittel sind aber nur dann ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn Sie sie nicht beim ersten Verfahren vorlegen konnten.

Ein weiterer Asylantrag ist auch dann ein Folgeantrag, wenn Sie sich zwischenzeitlich in Ihrem Herkunftsland aufgehalten haben. Dann können Sie sich aber auf Fluchtgründe, die während dessen entstanden sind, berufen, denn das ist eine Änderung der Sachlage.

Nach deutschem Recht muss der Folgeantrag innerhalb von drei Monaten gestellt werden, nachdem Sie von dem Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens erfahren haben.[3] aber nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs [4] ist eine solche Frist nicht mehr zulässig. Auch das BAMF erkennt nach dem Urteil an, dass die Frist nicht mehr haltbar ist.

Das Bundesamt prüft einen Folgeantrag in zwei Prüfungsschritten. Zuerst prüft es, ob Gründe für das Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen. Nur dann wird – rechtlich gesehen – ein weiteres Asylverfahren durchgeführt. Im zweiten Schritt prüft das Bundesamt dann, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes (§ 60 Abs. 1 oder 2 AufenthG) oder für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Daraus folgt, dass es nicht genügt, wenn gute Gründe für das Wiederaufgreifen des Asylverfahrens vorliegen. Erfolgsaussichten hat ein Folgeantrag nur, wenn auch die Voraussetzungen für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung oder von Abschiebungsverboten vorliegen.

  • Wenn Sie von Abschiebung bedroht sind, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin, der/die dann einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht stellen kann (lesen Sie dazu auch Kapitel 4.2).

Der Folgeantrag muss persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes gestellt werden, zu der die Erstaufnahmeeinrichtung erhört, in der Sie früher wohnen mussten. Wenn Sie zwischendurch ausgereist sind, sind Sie wie Asylsuchende, die zum ersten Mal einen Asylantrag stellen, verpflichtet, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (vgl. Kapitel 4.2).[5] Auch die Regelungen zur Residenzpflicht gelten dann wieder (vgl. Kapitel 4.2).[6]

 

[1] § 71 AsylG.

[2] § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG; § 51 Abs. 1 VwVfG.

[3] § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG; § 51 Abs. 3 VwVfG.

[4] EuGH – Urteil in der Rechtssache C-18/20 vom 9. September 2021

[5] §§ 71 Abs. 2 S. 2; 47 Abs. 1 S. 1 AsylG.

[6] §§ 71 Abs. 2 S. 2; 56 Abs. 1 AsylG.

 

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