4.4 Soziale Sicherung

Wenn Sie noch nicht arbeiten oder wenn Ihr Arbeitseinkommen nicht ausreicht, haben Sie einen Anspruch auf Sozialleistungen:[1] Entweder “Grundleistungen” nach §§ 3-4, 6-7 AsylbLG oder – nach jetzt 18 Monaten Leistungsbezug – Sozialleistungen nach § 2 AsylbLG (analog der normalen Sozialhilfe nach SGB XII). Etwas anderes gilt, wenn Sie sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben und arbeitslos sind. Dann bekommen Sie unter bestimmten Bedingungen für eine kurze Zeit Arbeitslosengeld I. Einen darauf folgenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Sie nicht (§ 7 SGB II). Ihre Rechte auf ALG I oder Sozialleistungen nach dem AsylbLG werden im Folgenden genau erklärt.

Absicherung bei Arbeitslosigkeit (ALG I)

Bei Arbeitslosigkeit haben Sie unter Umständen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Das gilt, wenn Sie

  • innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren,
  • sich darum bemühen, wieder Arbeit zu erhalten
  • den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stehen
  • arbeitslos gemeldet sind.[2]

Den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit stehen Sie dann zur Verfügung, wenn die Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht gesetzlich ausgeschlossen ist,[3] d.h. wenn in Ihrer Aufenthaltsgestattung „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde“ steht und Sie vor der Arbeitsaufnahme eine Arbeitserlaubnis für die konkrete Arbeitsstelle brauchen oder wenn in Ihrer Aufenthaltsgestattung „Beschäftigung gestattet“ vermerkt ist (vgl. 4.3).

Um ALG I zu erhalten, müssen Sie in der Regel in den letzten 30 Monaten 12 Monate gearbeitet[4] und sich rechtzeitig bei der Arbeitsagentur gemeldet haben.[5]

Haben Sie einen befristeten Arbeitsvertrag, müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.[6] Wird Ihnen gekündigt, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen melden.[7]

Melden Sie sich später, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die Leistungen für die ersten sieben Tage gestrichen werden.[8] ALG I wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Tag Ihrer Meldung als Arbeit suchend.[9]

Das ALG I beträgt 67% Ihres Nettolohns, wenn Sie Kinder haben, und 60% ohne Kinder.[10] Die Dauer des ALG I beträgt normalerweise zwischen sechs und zwölf Monaten und ist davon abhängig, wie lange Sie innerhalb der letzten zwei Jahre gearbeitet haben.[11] Personen ab 50 Jahre können bis zu 15 Monate, Personen ab 55 Jahre bis zu 18 Monate und Personen ab 58 Jahre bis zu 24 Monate lang ALG I erhalten, wenn sie bestimmte Beschäftigungszeiten vorweisen können.[12]

Ist Ihr Anspruch auf ALG I niedriger als die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, werden diese ergänzend gezahlt.
Nach Ablauf der Bezugszeit von ALG I erhalten Sie nicht, wie die meisten anderen Arbeitslosen, ALG II, sondern nur Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

  • Um (nach dem Ende von ALG I oder währenddessen) Sozialleistungen nach AsylbLG zu erhalten, müssen Sie rechtzeitig einen Antrag beim Sozialamt stellen.

Die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wurden durch das Migrationspaket an verschiedenen Punkten erheblich verschlechtert; eine ausführliche Übersicht zu den jetzt geltenden Regelungen bietet die Arbeitshilfe „Soziale Rechts für Geflüchtete: das Asylbewerberleistungsgesetz“.[13]

Eine Tabelle zur Höhe der Geldleistungen ist zu finden in dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 20.08.2019: https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/Erlass-MI-Drittes-AsylbLG-%C3%84ndG-1-20-08-2019.pdf

Sie erhalten alle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur an dem Ort, der in Ihrer Aufenthaltsgestattung als Wohnort genannt ist (zur Wohnsitzauflage vgl. Kapital 4.2). Wenn Sie sich an einem anderen Ort aufhalten, wird Ihnen von dem dortigen Sozialamt nur die Rückreise an Ihren Wohnort finanziert (durch einen Geldbetrag oder eine Fahrkarte etc.).[14] Wenn Ihnen die Rückkehr an Ihren Wohnort nicht zuzumuten ist, zum Beispiel, weil Sie in einer anderen Stadt in einem Frauenhaus sind, erhalten Sie aber auch dort die notwenigen Leistungen.[15]

Im Normalfall erhalten Sie mindestens für 18 Monate[16] die Grundleistungen nach §§ 3-4 und 6-7 AsylbLG.

a) Bei Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung

(1) Notwendiger Bedarf

Solange Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen (siehe Kapitel 4.2),[17] erhalten Sie für Ihre Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts erhalten Sie Sachleistungen.[18] Für Kleidung sind Wertgutscheine oder Ähnliches möglich und Gebrauchsgüter des Haushalts können Sie leihweise erhalten.[19]

(2) Notwendiger persönlicher Bedarf

Ihr notwendiger persönlicher Bedarf, also die Leistungen zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens,[20] soll, wenn dies „mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist“, auch durch Sachleistungen gedeckt werden. Ist das nicht möglich können Sie auch Gutscheine oder Geldleistungen erhalten,[21] und zwar in folgender Höhe:[22]

  • 150 Euro monatlich für alleinstehende Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren, die in einer eigenen Wohnung leben[23]
  • 136 Euro, wenn Sie mit Ihrem*r Partner*in zusammenleben
  • 120 Euro für Erwachsende unter 25 Jahren, die mit einem Elternteil zusammenleben
  • 79 Euro für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren
  • 97 Euro für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren
  • 84 Euro für Kinder bis einschließlich fünf Jahren.

Die Beträge werden jetzt jährlich entsprechend der Veränderung der SGB XII-Regelsätze angepasst[24] und bei Bedarf neu festgesetzt.[25]

Achtung: „Zwangsverpartnerung“
Nach der Neuregelung sollen Sie, wenn Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft leben, die gleichen Leistungen erhalten wie Erwachsenen, die mit ihrem*r Partner*in zusammenleben, was zu einer Leistungskürzung um 10 % führt.
Mehrere Sozialgerichte[26] äußern erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung und haben in Eilverfahren entschieden, dass vorläufig weiterhin Leistungen wie für Alleinstehende zu bewilligen sind.
Nach diesen Entscheidungen ist ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums anzunehmen, weil die Methodik der Bedarfsermittlung fehlerhaft ist. „Es gibt keine belastbaren empirischen Erkenntnisse dazu, dass ausgerechnet Bewohner*innen von Gemeinschaftsunterkünften in der Lage sind, mit völlig fremden Personen mit unterschiedlichen Sprachen, kulturellen Hintergründen und Alltagsgewohnheiten, mit denen sie lediglich zufällig die Unterkunft teilen, in eine derart enge Beziehung treten, dass sich wie in einer Paarbeziehung Einspareffekte durch ein gemeinsames finanzielles Wirtschaften ergeben.“

Daher sollte geprüft werden, ob gegen entsprechende Bescheide Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Wenden Sie sich hierzu an eine Beratungsstelle oder an ein Anwaltsbüro.

Für weitere Informationen siehe:
https://www.nds-fluerat.org/41374/aktuelles/leistungsbescheide-oft-fehlerhaft-oder-verfassungswidrig-widerspruch-einlegen-und-ggf-eilantrag-und-klage-einreichen/

b) Bei Unterbringung außerhalb einer Erstaufnahmeeinrichtung

(1) Notwendiger Bedarf

Wenn Sie nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, erhalten Sie für Ihre Ernährung, Kleidung und Gesundheitspflege vorrangig Geldleistungen.[27] Nur wenn es nach den Umständen erforderlich ist, können die Leistungen in Form von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen erfolgen.[28]

Unabhängig davon erhalten Sie für Ihre Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie die Geld- oder Sachleistungen, die „notwendig und angemessen“ sind.[29] Damit wurden durch das Migrationspaket die Bedarfe für Haushaltsenergie und Wohnungsinstandhaltung aus dem Regelsatz herausrechnen und die Regelsätze entsprechend gekürzt.[30]

Die Geldleistungen für Ernährung, Kleidung und Gesundheitspflege haben die folgende Höhe:[31]

  • 194 Euro monatlich für alleinstehende Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren,[32] die in einer eigenen Wohnung leben
  • 174 Euro, wenn Sie mit Ihrem*r Partner*in zusammenleben
  • 155 Euro für Erwachsende unter 25 Jahren, die mit einem Elternteil zusammenleben
  • 196 Euro für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren
  • 171 Euro für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren
  • 130 Euro für Kinder bis einschließlich fünf Jahren.

Die Beträge werden jetzt jährlich entsprechend der Veränderung der SGB XII-Regelsätze angepasst[33] und bei Bedarf neu festgesetzt.[34]

Achtung: „Zwangsverpartnerung“
Nach der Neuregelung sollen Sie, wenn Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft leben, die gleichen Leistungen erhalten wie Erwachsenen, die mit ihrem*r Partner*in zusammenleben, was zu einer Leistungskürzung um 10 % führt.
Mehrere Sozialgerichte[35] äußern erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung und haben in Eilverfahren entschieden, dass vorläufig weiterhin Leistungen wie für Alleinstehende zu bewilligen sind.
Daher sollte geprüft werden, ob gegen entsprechende Bescheide Rechtsmittel eingelegt werden sollte. Wenden Sie sich hierzu an eine Beratungsstelle oder an ein Anwaltsbüro.

Für weitere Informationen siehe:
https://www.nds-fluerat.org/41374/aktuelles/leistungsbescheide-oft-fehlerhaft-oder-verfassungswidrig-widerspruch-einlegen-und-ggf-eilantrag-und-klage-einreichen/

(2) Notwendige persönliche Bedarf
Zur Deckung der notwendige persönliche Bedarf erhalten Sie eine Geldleistung in der gleichen Höhe wie während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung (siehe oben a(2)).[36]

In Gemeinschaftsunterkünften kann der notwendige persönliche Bedarf aber soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden.[37] Damit können seit 2015 auch Dinge des alltäglichen Bedarfs in Sachleistungen gewährt werden (Hygieneartikel, Handykarten etc.).

Insgesamt ist die Höhe dieser Leistungen niedriger als der Regelbedarf im SGB II. Das liegt daran, dass bestimmte Positionen aus dem Regelbedarf herausgerechnet worden sind, weil sie entweder zusätzlich erbracht werden müssen (wie Hausrat) oder für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nicht anfallen (etwa Rezeptgebühren, wenn Leistungen zur Gesundheitsversorgung nach § 4 AsylbLG erbracht werden). Durch das Migrationspaket wurden weitere Positionen aus dem Regelbedarf herausgenommen und dadurch der Betrag gesenkt.

Zur Begründung[38] wurde 2016 ausgeführt wurden: „Die Einstufung als nicht bedarfsrelevant fußt auf der wertenden Einschätzung des Gesetzgebers, dass die betreffenden Ausgaben nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen sind, solange die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten ungesichert und deshalb von einem nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen ist“. Es ist allerdings zweifelhaft, ob dies mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums im Einklang steht:

Nach der Rechtsprechung des BVerfG garantiert Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. „Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“[39]

Sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG

Für andere Bedarfe, die durch diese Grundleistungen nicht gedeckt werden, können nach § 6 AsylbLG Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unbedingt notwendig, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Hierzu gehören die Kosten für die Beschaffung ausländischer Dokumente, Dolmetscherkosten für eine Therapie, Eingliederungsleistungen für Menschen mit Behinderungen,[40] Leistungen für Rehabilitation und bei Pflegebedürftigkeit sowie Mehrbedarfe z. B. bei Schwangerschaft und für Alleinerziehende.[41]

Ernährung

Eine gesunde Ernährung muss Ihnen möglich sein. Auch sollen religiöse und durch Schwangerschaft oder Krankheit bedingte besondere Ernährungsgewohnheiten bei der Versorgung beachtet werden. Wenn Ihnen das nicht möglich ist, stellen Sie einen schriftlichen “Antrag auf besondere Ernährung nach § 6 AsylbLG” bei Ihrem Sozialamt. Begründen Sie Ihren Antrag (z.B. Schwangerschaft, Diabetes, Neurodermitis, usw.).

Wenn Sie Einnahme haben z.B. aus einer Arbeit, und Sie trotzdem noch ergänzende Sozialleistungen brauchen, sind Sie verpflichtet, dem Sozialamt Ihr Einkommen mitzuteilen.[42] Dieses Einkommen wird dann angerechnet. Das bedeutet, dass Sie 25% von Ihrem berücksichtigungsfähigen Einkommen[43] ohne Abzüge bis zu einem Höchstbetrag von 50% des Betrages behalten können, der sich aus Ihrem notwendigen Bedarf, Ihrem notwendigen persönlichen Bedarf und Ihres Bedarf für Bildung und Teilhabe zusammensetzt.[44]

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Zusätzlich können Sie für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Volljährige Schüler*innen, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, bekommen die Leistungen für Bildung ebenfalls.[45]

  • Die Kosten für die Teilnahme an Klassenfahrten und Schulausflügen
  • Die Kosten für das Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege (ohne Eigenanteil)
  • Die Fahrtkosten zur Schule, falls diese nicht von der Stadt bezahlt werden
  • Die Kosten für Schulmaterialien in Höhe von 100 Euro im ersten Schulhalbjahr und 50 Euro im zweiten Schulhalbjahr
  • Die Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn er erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht mehr an.
  • Die Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Sportverein, Instrumentalunterricht) in Höhe von pauschal 15 Euro bei Minderjährigen. Weitere Kosten können ggf. übernommen werden.

Leistungskürzungen nach § 1a AsylbLG

Das Asylbewerberleistungsgesetz sieht vor, dass die Grundleistungen für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung/Ankunftsnachweis unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden dürfen.
Diese Möglichkeit wurde durch das sog. Migrationspaket noch weiter ausgeweitet.

a) Leistungskürzung wegen der Nichterfüllung von folgenden Mitwirkungspflichten[46]

Das ist der Fall, wenn

  • Sie nicht unverzüglich, also so schnell, wie es Ihnen möglich ist, einen Asylantrag stellen, wenn Sie ohne die erforderlichen Papiere eingereist sind[47]
  • Sie Ihren Pass oder Passersatz nicht dem BAMF bzw. der Ausländerbehörde[48] übergeben
  • das BAMF festgestellt hat, dass Sie nicht alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für Ihr Asylverfahren wichtig sind, dem BAMF bzw. der Ausländerbehörde[49] übergeben. Das sind vor allem[50]
    – Unterlagen, die für die Feststellung Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit wichtig sein können
    – von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere
    – Unterlagen zum Reiseweg wie Flugscheine und Fahrausweise
    – Unterlagen, auf die Sie Ihren Asylantrag stützen
  • das BAMF festgestellt hat, dass Sie nicht auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung Ihrer Identität und Staatsangehörigkeit wichtig sein können, dem BAMF bzw. der Ausländerbehörde[51] übergeben[52]
  • Sie die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Abnahme von Fingerabdrücken, Fotos)[53] nicht dulden.
  • Sie nicht zu dem Termin zur Stellung des förmlichen Asylantrags beim BAMF kommen
  • Sie keine Angaben zu Ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit machen.

Eine Kürzung darf nicht erfolgen, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür haben, warum Sie diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllen oder warum Sie nicht zur förmlichen Asylantragstellung zum BAMF kommen konnten;[54] nach der Gesetzesbegründung zum Beispiel eine schweren Krankheit. [55]

Die Kürzung muss enden, wenn Sie die fehlenden Mitwirkungshandlung erbracht oder den förmlichen Asylantragstellung beim BAMF gestellt haben.[56]

Das BAMF muss dem Sozialamt vorher auch genaue Informationen und Belege über die Verletzung der Mitwirkungspflichten gegeben haben. Daher reicht es beispielsweise nicht aus, dass im konkreten Fall auf einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung das Feld angekreuzt ist: „Die Angaben zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Inhabers. Ein Identifikationsnachweis durch Originaldokumente wurde nicht erbracht“.[57]

b) Leistungskürzung wegen der Dublin-III-Verordnung etc.

Gekürzte Leistungen erhalten Sie auch dann, wenn

  • ein anderer Staat für die Durchführung Ihres Asylverfahrens zuständig ist[58], Ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und eine Abschiebung angeordnet wurde.
    Sie erhalten aber keine gekürzten Leistungen, wenn ein Gericht die aufschiebende Wirkung Ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.[59]
  • Sie in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder ein anderer „Dublin III Staat“[60] internationaler Schutz (also die Anerkennung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter) oder ein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen erhalten haben und der Schutz oder das Aufenthaltsrecht fortbestehen.[61]
  • in Abweichung von der Zuständigkeit der Dublin- III -Verordnung (vgl. Kapitel 6) ein anderer Mitgliedstaat oder ein anderer „Dublin III Staat“[62] für Sie zuständig ist.
    Nach der Gesetzesbegründung[63] sind hier Asylsuchende gemeint, deren Umsiedlung in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung zugestimmt wurde.[64]

c) Leistungskürzungen wegen Vermögens

Eine Kürzung Ihrer Leistungen ist auch möglich, wenn Sie beim Sozialamt nicht angeben, dass Sie oder Ihre Familienmitglieder, mit denen Sie zusammenleben, Vermögen (Bargeld und sonstige Wertgegenstände etc.) besitzen und Sie deswegen zu Unrecht Sozialleistungen erhalten haben.[65]
D.h. Sie müssen bei der ersten Beantragung von Sozialleistungen mitteilen, ob und welches Vermögen Sie haben.[66] Erhalten Sie in dem Zeitraum, in dem Sie Sozialleistungen bekommen, neues Vermögen hinzu, müssen Sie das ebenfalls angeben.[67]

Ihrer Leistungen dürfen aber nur dann gekürzt werden, wenn

  • Sie volljährig sind und
  • vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben und
  • ein Freibetrag in Höhe von 200 € pro Familienmitglied nicht überschritten wird[68] und
  • Sie die Vermögensgegenstände nicht zwingend zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit brauchen.[69]

In den Fällen, in denen die Leistungen gekürzt werden (vgl. a.-c.) werden keine Leistungen nach §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, sondern nur folgende Leistungen erbracht:

  • Zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper und Gesundheitspflege
  • Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts können nur gewährt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen
  • Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.[70]

Damit besteht kein Zugang zu sonstigen Leistungen, die im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit und zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind.[71] Geflüchtete Menschen mit einer Behinderung sind in diesen Fällen von allen behinderungs- spezifischen Sozialleistungen vollständig ausgeschlossen.

Die Leistungskürzung soll für sechs Monate gelten. Sie wird verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Kürzung weiter vorliegen.[72]

ACHTUNG:

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Leistungskürzungen in § 1a AsylbLG

Das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen[73] hat deutliche Zweifel daran erkennen lassen, dass die verschiedenen Leistungskürzungen in § 1a AsylbLG mit dem Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu vereinbaren sind und zunächst Prozesskostenhilfe bewilligt.

Das Bundesverfassungsgericht[74] hat kürzlich entschieden, dass die JobCenter den SGB II – Regelsatz bei Pflichtverstößen jedenfalls nicht um mehr als um 30 % kürzen dürfen. Unter Bezugnahme auch auf diese Entscheidung hat das LSG verschiedene Gründe genannt, aus denen die Regelung in § 1a AsylbLG verfassungswidrig sein könnten.[75]

Dabei geht es vor allem darum, ob die Leistungskürzungen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen, ob die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sanktionen ausreichend belegt sind[76] und ob die Durchsetzung von aufenthaltsrechtlichen Mitwirkungspflichten, der die Leistungskürzungen dienen sollen, ein legitimes Ziel ist.
Außerdem könnten die Leistungskürzungen nicht mit dem Schutz der Familie aus Art. 6 GG oder dem Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 GG zu vereinbaren sein.

Besondere Zweifel bestehen an der Verhältnismäßigkeit einer Leistungseinschränkung, die an ein Verhalten in der Vergangenheit anknüpft, das nicht mehr geändert werden kann.[77]

Diese umfangreichen Leistungskürzungen dürfte ohnehin mit der Rechtsprechung des BVerfG nicht im Einklang stehen: Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. „Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“[78]

Außerdem sind die Leistungskürzungen nicht mit den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie zu vereinbaren.[79]

Die Verfassungswidrigkeit der Kürzung wird indirekt auch durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts[80] bestätigt: Danach sind Leistungskürzungen nur verfassungskonform, wenn sie jederzeit durch eine konkrete Verhaltensänderung der betreffenden Per­son abgewendet werden können.[81] Außerdem können Kürzungen nach Auffassung des Bundessozialgerichts auch nur dann verfassungskonform sein, wenn die Leistungshöhe nach den Erfordernissen des jeweiligen Einzelfalls bestimmt wird und nicht „anspruchsausschließend ausgestaltet“ ist.[82]

Mehrere Sozialgerichte hatten bereits in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BVerfG[83] die Auffassung bestätigt, dass eine Leistungskürzung[84] nicht mehr zulässig ist, da hierdurch ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr gewährleistet wäre.

Eine Übersicht über die Rechtsprechung u.a. zu den Leistungskürzungen ist beim Informationsverbund Asyl zu finden unter: https://www.asyl.net/recht/rechtsprechungskategorien/sozialrecht-fuer-fluechtlinge-asylsuchende-und-migranten/asylbewerberleistungsgesetz/.

Wenn Ihre Leistungen nach § 1a AsylbLG gekürzt werden, sollten Sie in jedem Fall prüfen, ob dies rechtmäßig ist.

Die Behörde muss eine Kürzung schriftlich begründen, wenn Sie das verlangen. Sie haben dann einen Monat Zeit, Widerspruch gegen die Kürzung einzulegen und gegebenenfalls einen Eilantrag beim  Sozialgericht einzureichen. Beachten Sie die in der Rechtsmittelbelehrung am Ende des Bescheides genannten Fristen und lassen Sie sich dabei von einer Beratungsstelle und/oder einem Anwaltsbüro helfen.

Für weitere Informationen siehe:
https://www.nds-fluerat.org/41374/aktuelles/leistungsbescheide-oft-fehlerhaft-oder-verfassungswidrig-widerspruch-einlegen-und-ggf-eilantrag-und-klage-einreichen/

Einen Musterwiderspruch[85] und Links zu positiven Entscheidungen der Sozialgerichte hat Georg Classen vom Berliner Flüchtlingsrat zusammengestellt. Dort findet sich auch eine umfangreiche Material- und Kommentarsammlung zum Asylbewerberleistungsgesetz, siehe http://fluechtlingsrat-berlin.de/recht-und-rat/#32-asylbewerberleistungsgesetz

Höhere Leistungen nach § 2 AsylbLG

Wenn Sie sich 18 Monate ohne wesentliche Unterbrechungen in Deutschland aufgehalten haben,[86] sind Sie zwar weiterhin von Arbeitslosengeld II (“ALG II”, auch “Hartz IV” genannt) ausgeschlossen,[87] Sie erhalten aber jetzt nach § 2 AsylbLG Leistungen analog dem SGB XII, dem Zwölften Sozialgesetzbuch, das die Sozialhilfe regelt. Damit wurde durch das Migrationspaket die Wartefrist von 15 auf 18 Monate verlängert. Diese Umstellung muss für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung automatisch erfolgen. Falls das Sozialamt diese Umstellung nicht automatisch gemacht haben sollte und Sie deshalb länger als 18 Monate Grundleistungen erhalten haben, können Sie rückwirkend eine Nachzahlung der Leistungen nach
§ 2 AsylbLG beantragen (Antrag auf Überprüfung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, auch wenn er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 44 SGB X). Es werden keine höheren Leistungen nach § 2 AsylbLG erbracht, wenn die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG vorliegen sollten[88] (zu den Einzelheiten siehe oben).

Minderjährige Kinder erhalten Leistungen analog dem SGB XII, wenn sie selbst 18 Monate ohne wesentliche Unterbrechungen in Deutschland leben. Unabhängig davon erhalten sie diese Leistungen ohne Wartezeit auch dann, wenn sie mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenleben und mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft diese Leistungen erhält.[89]

Die Leistungen analog dem SGB XII beinhalten vor allem die Hilfe zu Lebensunterhalt nach §§ 27 ff SGB XII. Die Höhe dieser Leistungen richtet sich grundsätzlich nach den in § 28 SGB XII enthaltenen Regelungen zur Bestimmung des Regelbedarfs.

Ab 01.01.2020 gelten die folgenden Regelsätze:[90]

  • Regelbedarfsstufe 1 – Alleinlebende/Alleinerziehende: 432 Euro
  • Regelbedarfsstufe 2 – Paare/Bedarfsgemeinschaften[91] 389 Euro
  • Regelbedarfsstufe 3 – nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern: 345 Euro
  • Regelbedarfsstufe 4 – Jugendliche ab 14 bis unter 18 Jahren: 328 Euro
  • Regelbedarfsstufe 5 – Kinder ab 6 bis unter 14 Jahren: 308 Euro
  • Regelbedarfsstufe 6 – Kinder von 0 bis 5 Jahre: 250 Euro.

Zusätzlich übernimmt das Sozialamt die Kosten für Unterkunft und Heizung: Wenn Sie nicht mehr in einer Gemeinschaftsunterkunft oder Erstaufnahmeeinrichtung wohnen, bezahlt das Sozialamt die “angemessene” Miete für eine Wohnung inkl. der Heizkosten und der Kosten für Warmwasser, jedoch nicht die Kosten für Strom.[92] Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Sozialamt die Miete für eine Wohnung für Sie (und Ihre Familie) übernehmen muss.
In bestimmten Lebenslagen erhöhen sich die Regelsätze um einen Mehrbedarfszuschlag:[93]

  • bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern,
  • bei Schwangeren ab der 13. Woche,
  • bei Kranken, die sich in besonderer Weise kostenaufwändig ernähren müssen (z.B. Krebserkrankung, HIV, schwere chronische Magen- oder Darmerkrankung, Leber- oder Nierenerkrankung),
  • bei dauerhaft erwerbsunfähigen, anerkannten Schwerbehinderten mit Ausweis G.

Zusätzlich kann man auf Antrag einmalige Beihilfen erhalten,[94] so für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt (Kleidung, Kinderwagen, Kinderbett usw.), Erstausstattungen an Möbeln und Hausrat (wenn erstmals eine Wohnung bezogen wird, bzw. die beantragten Gegenstände bisher nicht vorhanden waren).

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Zusätzlich können Sie für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen. Volljährige Schüler*innen, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, bekommen die Leistungen für Bildung ebenfalls. [95]

  • Die Kosten für die Teilnahme an Klassenfahrten und Schulausflügen
  • Die Kosten für das Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege (ohne Eigenanteil)
  • Die Fahrtkosten zur Schule, falls diese nicht von der Stadt bezahlt werden
  • Die Kosten für Schulmaterialien in Höhe von 100 Euro im ersten Schulhalbjahr und 50 Euro im zweiten Schulhalbjahr
  • Die Kosten für Nachhilfeunterricht, wenn er erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht mehr an.
  • Die Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z.B. Sportverein, Instrumentalunterricht) in Höhe von pauschal 15 Euro bei Minderjährigen. Weitere Kosten können ggf. übernommen werden.

Anstelle der bisher vom Sozialamt gewährten Krankenscheine erhalten Sie auf Kosten des Sozialamts eine Krankenversichertenkarte (Chipkarte) von einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl (§ 264 SGB V). Sie haben damit einen uneingeschränkten Anspruch auf Krankenbehandlung wie deutsche Versicherte auch (vgl. 4.5).

Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG

Wenn Sie über 18 Jahre alt und arbeitsfähig sind aber noch nicht arbeiten, können Sie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verpflichtet werden, “gemeinnützige Arbeit” zu leisten. Oft sind dies Putz- oder Aufräumarbeiten im Wohnheim, aber auch andere Arbeiten sind möglich, zum Beispiel Laubharken im städtischen Park. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 AsylbLG sollen die Arbeitsgelegenheiten zeitlich und räumlich so sein, dass sie auf zumutbare Weise und zumindest stundenweise ausgeübt werden können. Durch diese Formulierung ist klargestellt, dass eine Vollzeittätigkeit[96] sowie eine zeitlich unangemessene Tätigkeit ausgeschlossen sind.[97] Dabei ist eine Arbeitszeit von 24,5 Stunden nicht offensichtlich rechtswidrig.[98]

Eine Arbeitsgelegenheit ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn Sie sie wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, wegen der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren oder wegen einer Berufsausbildung oder eines Studiums nicht ausüben können.[99]

Für diese Arbeit erhalten Sie zusätzlich zu Ihren Sozialleistungen 80 Cent pro Stunde. Einen höheren Betrag bekommen Sie, wenn Sie nachweisen, dass Ihnen durch die Arbeitsgelegenheit höhere Aufwendungen entstehen, wenn Sie zum Beispiel spezielle Arbeitskleidung brauchen oder hohe Fahrtkosten haben.[100] Regulär angestellt sind Sie bei einer Arbeitsgelegenheit allerdings nicht.[101]

Wenn Sie sich weigern, die angebotene Arbeit auszuführen, oder ohne Entschuldigung fehlen, kann das Sozialamt Ihre Sozialleistungen kürzen. Sie erhalten dann nur noch Leistungen zur Deckung Ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts können nur im Einzelfall bei besonderen Umständen gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Das Sozialamt muss Sie aber vorher über diese Kürzungsmöglichkeit informiert haben.[102]

Die Sozialleistungen für Kinder dürfen also wegen verweigerter gemeinnütziger Arbeit nicht gekürzt werden.[103]

  • Wenn es wichtige Gründe dafür gibt, warum Sie eine gemeinnützige Arbeit nicht ausführen können oder wollen (z.B. Krankheit, fehlende gesundheitliche Eignung für die konkrete Tätigkeit, fehlende Betreuungsmöglichkeit für die Kinder oder anderes), teilen Sie das dem Sozialamt so schnell wie möglich mit. Wenn Sie krank sind, sollten Sie ein Attest vorlegen, aus dem Ihre Arbeitsunfähigkeit hervorgeht. Wenn Ihre Sozialleistungen gekürzt wurden, muss die Kürzung wieder aufgehoben werden, sobald Sie Ihre Arbeitsbereitschaft zeigen. Sollten Ihre Sozialleistungen nach Ihrem Eindruck zu Unrecht oder zu stark gekürzt werden oder auch andere Familienangehörige betreffen, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Beratungsstelle.
  • Das Sozialamt muss Ihnen mit der Zuweisung der Arbeitsstelle schriftlich Informationen über den Arbeitsort, die Arbeitszeiten sowie eine Beschreibung der konkreten Tätigkeit mitteilen.[104]
  • Die Tätigkeit muss “gemeinnützig” und “zusätzlich” sein. Durch die Tätigkeit dürfen also keine regulären Arbeitskräfte eingespart werden, und sie darf nicht dem Profit einer privaten Person oder Firma dienen. Nach der Rechtsprechung[105] ist der zeitliche Umfang als ein Kriterium für die Beurteilung der Zusätzlichkeit heranzuziehen, wobei eine Tätigkeit bis zu 20 Wochenstunden rechtlich zulässig sein dürfte.

Auch wenn Sie Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten, können Sie zu gemeinnütziger Arbeit nach § 5 AsylbLG verpflichtet werden.[106]

Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten nach § 5a AsylbLG (Arbeitsmarktprogramm Flüchtlings-integrationsmaßnahmen – FIM)

Seit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 06.08.2016 können Sie außerdem auch zu Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden, die im Rahmen des von der Bundesagentur für Arbeit umgesetzten Arbeitsmarktprogramms Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen gegen Mehraufwandsentschädigung bereitgestellt werden. Voraussetzung ist auch hier, dass Sie über 18 Jahre alt und arbeitsfähig sind, aber noch nicht arbeiten und nicht aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat[107] stammen.[108] Regulär angestellt werden Sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit im Rahmen von FIM nicht.[109]

Es gibt in FIM zwei Arten von Arbeitsgelegenheiten (AGH):[110]

a) „Interne“ AGH, die durch die Betreiber einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer Gemeinschaftsunterkunft, in dieser Einrichtung zur Verfügung gestellt werden.

b) „Externe“ AGH, die von staatlichen oder gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.

Für die Höhe der Aufwandsentschädigung[111] gelten die gleichen Regelungen wie für Arbeitsgelegenheiten nach § 5 AsylbLG (s.o.).

Wenn Sie die Maßnahmen trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht besuchen, erhalten Sie nur noch Leistungen zur Deckung Ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege. Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts können nur im Einzelfall bei besonderen Umständen gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.[112] Keine Kürzung erfolgt, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür nennen, warum Sie nicht teilnehmen können und ihn nachweisen.[113]

Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Asylsuchende, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, können zur Teilnahme an einem Integrationskurs zugelassen werden (vgl. 4.7).[114] Seit 01.01.2017 kann das Sozialamt Asylsuchende, die über 18 Jahre alt und arbeitsfähig sind, aber noch nicht arbeiten, und die zum Integrationskurs zugelassen werden können, schriftlich verpflichten, an dem Integrationskurs teilzunehmen. Nehmen Sie dann nicht an dem Integrationskurs teil, kann das Sozialamt die Asylbewerberleistungen kürzen. Hier gelten vergleichbare Regelungen wie wenn Sie eine Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG nicht wahrnehmen. Keine Kürzung erfolgt, wenn Sie einen wichtigen Grund dafür nennen, warum Sie den Integrationskurs nicht besuchen können und diesen Grund nachweisen.[115]

 

[1] Für Personen mit einer Aufenthaltsgestattung: § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG; für Personen, die ein Asylgesuch geäußert haben, aber noch keine Aufenthaltsgestattung haben: § 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG.

[2] §§ 137 f; 142 f SGB III.

[3] Bundesagentur für Arbeit (BA), Fachliche Weisung (FW) Arbeitslosengeld, gültig ab 20.4.2017, Nr. 138.5.1.4 (7)..

[4] §§ 142f SGB III.

[5] § 137 Abs. 1 SGB III.

[6] § 38 Abs. 1 S. 1 SGB III.

[7] § 38 Abs. 1 S. 2 SGB III .

[8] § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 und Abs. 6 SGB III.

[9] § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

[10] § 149 SGB III.

[11] § 147b SGB III.

[12] § 147 Abs. 2 SGB III.

[13] Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands, Claudius Voigt, Stand: 25.09.2019, siehe https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/AsylbLG/2019ahAsylblgPar.pdf.

[14] § 11 Abs. 2 S. 2 und 3 AsylbLG.

[15] Es soll der sog. „unabweisbare Bedarf“ erbracht werden, vgl. Gesetzesbegründung , S. 52, siehe https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/100/1910047.pdf.

[16] Vor Inkrafttreten des sog. Migrationspakets dauerte der Grundleistungsbezug nur 15 Monate.

[17] § 47 AsylG.

[18] § 3 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 AsylbLG.

[19] § 3 Abs. 2 S. 2 und 3 AsylbLG

[20] § 3 Abs. 1 S. 2 AsylbLG

[21] § 3 Abs. 2 S. 4 – 5 AsylbLG.

[22] § 3a Abs. 1 AsylbLG.

[23] Nds. Innenministerium, Erlass vom 20.08.2019, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/Erlass-MI-Drittes-AsylbLG-%C3%84ndG-1-20-08-2019.pdf.

[24] § 3a Abs. 4 AsylbLG.

[25] § 3a Abs. 5 AsylbLG.

[26] SG Freiburg, Beschluss vom 20.01.2020 – S 7 AY 5235/19 ER; SG Landshut, Beschluss vom 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER zu der entsprechenden Regelung beim Analogleistungsbezug: „zumindest in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG erscheint die Regelung verfassungswidrig“; LSG Sachsen, Beschluss vom 23.03.2020 – L 8 AY 4/20 B ER;  zu weiteren Entscheidungen siehe https://www.asyl.net/recht/rechtsprechungskategorien/sozialrecht-fuer-fluechtlinge-asylsuchende-und-migranten/asylbewerberleistungsgesetz/.

[27] § 3 Abs. 3 S. 1 AsylbLG.

[28] § 3 Abs. 3 S. 2 AsylbLG.

[29] § 3 Abs. 3 S. 3 AsylbLG.

[30] Vgl. Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands, Claudius Voigt, Stand: 25.09.2019, S. 3, siehe https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/AsylbLG/2019ahAsylblgPar.pdf.

[31] § 3a Abs. 2 AsylbLG

[32] Nds. Innenministerium, Erlass vom 20.08.2019, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/09/Erlass-MI-Drittes-AsylbLG-%C3%84ndG-1-20-08-2019.pdf.

[33] § 3a Abs. 4 AsylbLG.

[34] § 3a Abs. 5 AsylbLG.

[35] SG Freiburg, Beschluss vom 20.01.2020 – S 7 AY 5235/19 ER; SG Landshut, Beschluss vom 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER zu der entsprechenden Regelung beim Analogleistungsbezug: „zumindest in der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG erscheint die Regelung verfassungswidrig“; LSG Sachsen, Beschluss vom 23.03.2020 – L 8 AY 4/20 B ER;  zu weiteren Entscheidungen siehe https://www.asyl.net/recht/rechtsprechungskategorien/sozialrecht-fuer-fluechtlinge-asylsuchende-und-migranten/asylbewerberleistungsgesetz/.

[36] §§ 3 Abs. 3 S. 4; 3a Abs. 2 AsylbLG

[37] § 3 Abs. 3 S. 6 AsylbLG.

[38] Gesetzesbegründung zum Asylpaket II, BT-Drs. 18/7538 vom 16.02.2016, S. 18.

[39] BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11, Leitsatz 2.

[40] Passage gGmbH, Hamburg und Caritasverband für die Diözese Osnabrück e.V., Leitfaden zur Beratung von Menschen mit einer Behinderung im Kontext von Migration und Flucht, S. 50 ff, www.esf-netwin.de/recht.php.

[41] Zu weiteren Einzelheiten vgl. Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands, Claudius Voigt, Stand: 25.09.2019, S. 3, siehe https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/AsylbLG/2019ahAsylblgPar.pdf. S. 11.

[42] § 60 Abs. 1 SGB I.

[43] § 7 Abs. 2 AsylbLG.

[44] § 7 Abs. 3 S. 1 AsylbLG.

[45] § 3 Abs. 3 AsylbLG i.V.m. §§ 34, 34a, 34b SGB XII.

[46] § 1a Abs. 5 AsylbLG.

[47] § 13 Abs. 3 S. 3 AsylG.

[48] Nach§ 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG muss der Pass oder Passersatz den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden vorgelegt, ausgehändigt und überlassen werden.

[49] Nach§ 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG müssen die Unterlagen den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden vorgelegt, ausgehändigt und überlassen werden.

[50] § 15 Abs. 3 AsylG.

[51] Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG müssen die Datenträger den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden vorgelegt, ausgehändigt und überlassen werden.

[52] Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG besteht auch die Verpflichtung zur Mitwirkung zur Beschaffung an Identitätspapieren. Während des Asylverfahrens ist aber diese Mitwirkung regelmäßig nicht zumutbar (Bay VGH Urt. V. 10.12.2001 – 24 B 01.2059; vgl. § 60b Abs. 2 S. 2 AufenthG; Koch in Hofmann Ausländerrecht, 2.Auflage 2016, Rn. 17 und 20f).

[53] Vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 AsylG dürfen nur Fotos und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; wenn Sie jünger als 14 Jahre sind, dürfen nur Fotos gemacht werden.

[54] § 1a Abs. 5 S. 1 AsylbLG.

[55] Gesetzesbegründung zum Integrationsgesetz, BT-Drs. 266/16 vom 26.05.2016, S. 34.

[56] § 1a Abs. 5 S. 2 AsylbLG.

[57] Gesetzesbegründung zum Integrationsgesetz, BR-Drs. 266/16 vom 26.05.2016, S. 34.

[58] Die Zuständigkeit des anderen Staates muss sich aus der Dublin-III-Verordnung, einer anderen Rechtsvorschriften der EU oder einem völkerrechtlichen Vertrag ergeben (§ 1a Abs. 7 S. 1 AsylbLG; § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).

[59] § 1a Abs. 7 AsylbLG.

[60] Das sind die Staaten, für die Dublin III Verordnung gilt, auch wenn sie kein EU-Mitgliedsstaaten sind: Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz, vgl. http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/Dublinverfahren/dublinverfahren-node.html.

[61] § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG.

[62] Das sind die Staaten, für die Dublin III Verordnung gilt, auch wenn sie kein EU-Mitgliedsstaaten sind: Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz, vgl. http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtlinge/Asylverfahren/Dublinverfahren/dublinverfahren-node.html.

[63] Gesetzesbegründung, BR-Drs. Drucksache 446/15 vom 29.09.2015, S. 59.

[64] Grundlage für diese Umsiedelung ist der Beschluss des Rates, vergleichbar Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates vom 14. September 2015 sowie Beschluss (EU) 2015/0209 (NLE) vom 22. September 2015 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten von Italien und Griechenland.

[65] § 1a Abs. 6 Nr. 1 AsylbLG.

[66] § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I.

[67] § 1a Abs. 6 Nr. 2 AsylbLG; § 60 Ab. 1 S. 1 Nr. 2 SGB I.

[68] § 7 Abs. 5 S. 1 AsylbLG.

[69] § 7 Abs. 5 S. 2 AsylbLG.

[70] § 1a Abs. 1 AsylbLG.

[71] § 6 AsylbLG.

[72] § 14 AsylbLG.

[73] Beschluss vom 04.12.2019 –  L 8 AY 36/19 BER im Prozesskostenhilfeverfahren, der Antragsteller hatte eine Duldung; die Entscheidung ist aber auf Asylsuchende übertragbar.

[74] Urteil vom  05.11.2019 – 1 BvL 7/16.

[75] Zu diesen Fragen wird sich das LSG ggf. noch in einem Urteil ausführlicher äußern.

[76] Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da das AsylbLG von den Ländern ausgeführt wird, vgl. Schreiben des BMAS vom 18.12.2019, https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/bmas_1aasylblg_kuerzung_gruende.pdf.

[77] In der Entscheidung geht es um die Kürzung wegen der Einreise, um Leistungen nach dem AsylblG zu erhalten (§ 1a Abs. 2 AsylbLG).

[78] BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11, Leitsatz 2.

[79] Vgl. ausführlich hierzu Voigt, „§ 1a AsylbLG: Jetzt erst recht verfassungswidrig. Auch nach dem BSG-Urteil: Leistungskürzungen im AsylbLG mit dem Grundgesetz unvereinbar“, Asylmagazin 12/2017, S. 436 ff (444 f).

[80] Bundessozialgericht, Urteil vom 12.5.2017 – B 7 AY 1/16 R –, asyl.net: M25528.

[81] Vgl. ausführlich hierzu Voigt, „§ 1a AsylbLG: Jetzt erst recht verfassungswidrig. Auch nach dem BSG-Urteil: Leistungskürzungen im AsylbLG mit dem Grundgesetz unvereinbar“, Asylmagazin 12/2017, S. 436 ff (440).

[82] Vgl. ausführlich hierzu Voigt, „§ 1a AsylbLG: Jetzt erst recht verfassungswidrig. Auch nach dem BSG-Urteil: Leistungskürzungen im AsylbLG mit dem Grundgesetz unvereinbar“, Asylmagazin 12/2017, S. 436 ff (437).

[83] BVerfG, Urteil vom 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11.

[84] Diese Leistungskürzungen bezogen sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 28.10.2015. Danach sollten, wenn die Voraussetzungen für eine  Leistungskürzung gesehen wurden, nur Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbracht werden, „soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist.“

[85] https://fluechtlingsrat-berlin.de/wp-content/uploads/Widerspruch_1a_AsylbLG.doc mit Bezugnahme auf das Urteil des BVerfG vom 18.07.2012, Az. 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11.

[86] Nach § 2 AsylbLG setzt der Erhalt von Leistungen analog dem SGB XII außerdem voraus, dass die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde. Diese Voraussetzung ist bei Asylsuchenden immer erfüllt, da sie auf die Dauer des Asylverfahrens nicht rechtsmissbräuchlich beeinflussen können.

[87] § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II.

[88] § 1a Abs. 1 S. 1 AsylbLG.

[89] § 2 Abs. 3 AsylbLG.

[90] Siehe https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/regelsaetze-1666914 mit weiteren Informationen zu den Regelsätzen Volljährige in Einrichtungen nach SGB XII: 345 €.

[91] § 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG.

[92] § 2 AsylbLG; § 35 SGB XII.

[93] § 2 AsylbLG; § 30 SGB XII.

[94] § 2 AsylbLG; § 31 SGB XII.

[95] § 2 AsylbLG; § 34 SGB XII.

[96] BVerwG, Urt. vom 13.10.1983, Az. 5 C 67/82, Gesetzesbegründung BT Drucksache 12/4451 vom 02 03.1993, S. 9 zu § 4 AsylbLG a.F..

[97] GK AsylbLG Stand Juni 2005, § 5 AsylbLG Rn. 36 ff.

[98] OVG NRW, Beschluss vom 14.07.2000, Az. 16 B 605/00.

[99] § 5 Abs. 2 S. 2 und 3 AsylbLG; § 11 Abs. 4 SGB XII.

[100] Gesetzesbegründung, BR-Drs. 266/16 vom 26.05.2016, S. 43.

[101] § 5 Abs. 5 S. 1 AsylbLG.

[102] §§ 5 Abs. 4 S. 2, 3; 1a Abs. 1 S. 2 – 3 AsylbLG.

[103] VG Köln, Urteil vom 24.10.01, Az. 21 K 1159/99.

[104] Vgl. VG Aachen, Urteil vom 27.12.2000, Az. 1 L 1230/00.

[105] LSG Nds., Beschluss vom 04.07.2014, Az. L 8 AY 71/14 B.

[106] Vgl. § 2 Abs. 1 AsylbLG.

[107] Zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören Albanien, Kosovo, Serbien, Bosnien – Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Ghana (Anlage II zu § 29a AsylG).

[108] § 5a Abs. 1 S. 2 AsylbLG.

[109] § 421a SGB III.

[110] BMAS, Richtlinie für das Arbeitsprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahme vom 20. Juli 2016, Nr. 3.1.

[111] BMAS, Richtlinie für das Arbeitsprogramm Flüchtlingsintegrationsmaßnahme vom 20. Juli 2016, Nr. 3.5.

[112] § 5a Abs. 3 S. 1 AsylbLG.

[113] § 5a Abs. 3 S. 2 AsylbLG.

[114] § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AufenthG.

[115] § 5b AsylbLG.

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