4.7 Deutschkurs, Kindergarten, Schule, Studium

Deutschkurs

Integrationskurse

Das im Sommer 2019 verabschiedete Migrationspaket hat den Zugang von Asylsuchenden zu Integrationskursen neu geregelt:

Sie haben keinen Anspruch auf einen Integrationskursbesuch; Sie können aber unter bestimmten Voraussetzungen bei freien Plätzen zum Kursbesuch zugelassen werden.[1]

Hierfür ist der Zeitpunkt Ihrer Einreise nach Deutschland entscheidend. Eine Zulassung zum Integrationskurse ist möglich, wenn Sie

  • vor dem 08.2019 eingereist sind und
  • nicht aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat[2] stammen und
  • sich seit drei Monaten hier aufhalten und
  • „arbeitsmarktnah“ sind oder
  • Kindern unter drei Jahren erziehen. [3]

Sie sind „arbeitsmarktnah“, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: [4]

  • Arbeitslosmeldung oder Ausbildungs- oder Arbeitssuchendmeldung[5] oder
  • Aufnahme einer Beschäftigung, Ausbildung oder Einstiegsqualifizierung oder
  • Teilnahme an einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder an der ausbildungsvorbereitenden Phase einer Assistierten Ausbildung.

Sie können sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, sobald kein Arbeitsverbot mehr besteht, also in der Regel, wenn Ihre Asylantragstellung länger als neun Monate her ist (bei der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung) und ansonsten, wenn Sie seit drei Monaten hier leben (zu den Einzelheiten vgl. Kapital 4.3).

Unabhängig von diesen ganzen Voraussetzungen, können Asylsuchende zugelassen werden, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.[6]

Nach der Gesetzesbegründung[7] ist „ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt zu erwarten“, wenn

  • Sie aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen
  • wenn eine „belastbare Prognose“ für einen erfolgreichen Asylantrag besteht.

In der Gesetzesbegründung wird allerdings offengelassen, nach welchen Kriterien festgelegt werden soll, welche Herkunftsstaaten darunter fallen und wie eine „belastbare Prognose“ für den Einzelfall zu treffen ist.

Nach Auffassung der Bundesregierung besteht eine sog. „gute Bleibeperspektive“ im Moment nur bei Asylsuchenden aus Eritrea und Syrien.[8] Das BAMF gibt auf seiner Internetseite[9] an, dass Menschen, die aus Herkunftsländern mit einer Schutzquote[10] von über 50 % kommen, eine gute Bleibeperspektive hätten. Ab 01.08.2019 träfe dies auf die Herkunftsländer Eritrea und Syrien zu. Bei der Bestimmung der Schutzquote geht das BAMF von der sog. „unbereinigten“[11] Schutzquote aus.[12]

Das hat zur Folge, dass Asylsuchende, die ab 01.08.2019 eingereist sind, gegenwärtig nur dann einen Integrationskurs besuchen können, wenn sie aus diesen beiden Ländern kommen.

Da diese Auslegung die individuelle Bleibeperspektive unberücksichtigt lässt, steht die Beschränkung auf die genannten Gruppen im Widerspruch zum Wortlaut der Regelung und auch zur Gesetzesbegründung.[13]

Zulassungsverfahren und Inhalte etc.

Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs muss schriftlich beim BAMF beantragt werden; der Antrag kann aber auch über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden.[14] Sie erhalten dann ein Schreiben, dass Sie den Integrationskurs besuchen können.[15]

Der Integrationskurs besteht hauptsächlich aus Deutschunterricht (in der Regel 600 Unterrichtsstunden), zusätzlich wird Alltagswissen und Wissen über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt (100 Unterrichtsstunden).[16]

Es gibt zudem spezielle Kurse für besondere Zielgruppen,[17] die bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 60 Unterrichtsstunden im Orientierungskurs beinhalten. Dabei handelt es sich nach § 13 Abs. 1 IntV insbesondere um

  • Jugendintegrationskurse für junge Erwachsene unter 27, die nicht mehr schulpflichtig sind, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung
  • Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse für Personen, die „aus familiären oder kulturellen Gründen“ keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können
  • Alphabetisierungskurse für Personen, die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können
  • Förderkurse für Personen, die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben
  • Spezielle Integrationskurse für Menschen mit einer Behinderung.[18]

Der Integrationskurs wird mit dem Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes abgeschlossen (dadurch kann man einen Nachweis für das Vorliegen der Sprachkompetenzen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erhalten) sowie durch den Test „Leben in Deutschland“.[19]

Integrationskurse werden vor Ort von vielen verschiedenen Trägern durchgeführt und zentral vom BAMF organisiert.

Die Ausländerbehörde kann Ihnen Informationen über die Integrationskurse und eine Liste mit den in Ihrer Region zugelassenen Sprachkursanbietern aushändigen. Eine Liste der Anbieter, das Anmeldungsformular und weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des BAMF:

http://www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/Integrationskurse/integrationskurse-node.html

Für die Teilnahme am Integrationskurs müssen Sie pro Unterrichtsstunde 1,95 Euro bezahlen, zahlbar in verschiedenen Etappen.[20] Erhalten Sie Leistungen nach dem AsylbLG, können Sie sich vom Kursbeitrag befreien lassen. Dazu müssen Sie einen Antrag stellen. Das Formular dafür erhalten Sie bei der Ausländerbehörde, den Kursträgern oder auf der Homepage des BAMF, siehe https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Integration/Integrationskurse/Kursteilnehmer/AntraegeAlle/630-027_antrag-kostenbefreiung_pdf.html?nn=282656.

Der erfolgreiche Deutschtest im Integrationskurs reicht nicht aus, um zum Studium in Deutschland zugelassen zu werden. Dafür gibt es spezielle Aufbaukurse. Näheres siehe in diesem Kapitel den Abschnitt “Studium“.

Berufsbezogene Deutschsprachförderung

Dieses Sprachförderangebot wird vom BAMF koordiniert und von Bildungsträgern durchgeführt.[21]
Für Asylsuchende sind die Zugangsvoraussetzungen die gleichen wie beim Integrationskurs. Daher können Sie auch an Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung teilnehmen, wenn Sie zum Integrationskurs zugelassen werden können (siehe oben).[22]

Eine weitere Voraussetzung ist ein Sprachniveau ab B1 GER. Ausnahmen bestehen für Personen, die trotz der Teilnahme an einem Integrationskurs dieses Deutschsprachniveau nicht erreichen.[23]

Außerdem müssen Sie bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet oder beschäftigt sein, an einer Maßnahme teilnehmen oder den Kurs für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen oder für Ihre Ausbildung benötigen.[24]

Die berufsbezogene Deutschsprachförderung besteht aus Basis- und Spezialmodulen für jeweils maximal 25 Teilnehmende. Die Module können in Voll- oder Teilzeit durchgeführt werden und auch teilweise in Betrieben stattfinden.[25] Bei den Basismodulen, in der Regel mit 300 Unterrichtseinheiten, kann ab einem Deutschsprachniveau von B1 GER das jeweils höhere Niveau erreicht werden. Die Spezialmodule sollen die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen unterstützen, fachspezifischen Unterricht vermitteln und Personen, die bei der Teilnahme an einem Integrationskurs das Deutschsprachniveau B1 GER bzw. A2 GER nicht erlangt haben, das Erreichen dieser Niveaustufen ermöglichen.[26]

Sonstige Deutschkurse

Das Land Niedersachsen fördert u.a. Deutschkurse von 300 Stunden, die in Basis-, Vertiefungs- und Intensivsprachkurse unterteilt sind. Diese Kurse müssen voraussichtlich bis Ende Februar 2021 abgeschlossen sein,[27] eine Fortsetzung ist leider bis jetzt nicht beschlossen.

Die Sprachkurse richten sich an Flüchtlinge, unabhängig vom rechtlichen Status, die nicht zur Teilnahme an einem Integrationskurs, einem berufsbezogenen Sprachkurs (DeuFöV) oder einem anderen Sprachförderangebot des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge berechtigt oder verpflichtet sind.[28]

Gefördert vom Land Niedersachsen werden auch Sprachkurse für geflüchtete Frauen. Dabei handelt es sich um ein „niedrigschwelliges Sprachkursangebot“, das auch eine berufliche bzw. sozialräumliche Orientierung ermöglichen soll. Diese Kurse müssen voraussichtlich bis Ende Februar 2021 abgeschlossen sein,[29] eine Fortsetzung ist leider bis jetzt nicht beschlossen. Formale Voraussetzungen bzgl. der Herkunftsländer oder des Aufenthaltsstatus bestehen nicht.[30]

Ansprechpartner für Fragen zur Sprachförderung in Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB): Tel. 0511 – 300 330 10, weitere Informationen sind zu finden unter http://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/

Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) keine reinen Sprachkurse anbietet, können deren Maßnahmen Elemente berufsbezogener Sprachförderung enthalten. Als Maßnahmen speziell für Asylsuchende und andere Flüchtlingsgruppen hat die BA die Maßnahme »Perspektiven für junge Flüchtlinge (PerjuF)«[31] konzipiert, in denen zu einem großen Teil berufsbezogene Deutschkenntnisse vermittelt werden.

Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Rahmen der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) können ebenfalls Deutschförderung beinhalten; Freiwilligendienste können die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglichen (z. B. Bundesfreiwilligendienst im Bistum Osnabrück).[32] Außerdem gibt es Deutschkurse von Bildungsträgern. Diese Kurse müssen Sie in der Regel selbst bezahlen, bei manchen Trägern sind die Kosten für Sozialleistungsempfänger aber deutlich gesenkt.

In vielen Städten gibt es mittlerweile mehr oder weniger umfangreiche kostenfreie Deutschkurse, die von den Kommunen, Vereinen, Unterstützergruppen oder Kirchengemeinden etc. angeboten werden.

Informationen zu den Sprachkursangeboten vor Ort haben die Beratungsstellen für Migrant/innen oder Flüchtlinge vor Ort oder die Nds. IvAF-Netzwerke: [33] FairBleib Südniedersachsen-Harz (http://www.fairbleib.org), Netzwerk Integration 3 (http://esf-netwin.de), AZF III (Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge III, http://www.nds-fluerat.org/projekte/arbeitsmarktzugang-fuer-fluechtlinge-ivaf-projekte/azf-hannover-arbeitsmarktzugang-fuer-fluechtlinge/) und TAF (Teilhabe am Arbeitsmarkt für Flüchtlinge, http://www.taf-region-lueneburg.de/projektpartner/).

Kindergarten etc.

Jedes Kind zwischen einem und drei Jahren hat einen Anspruch auf Förderung durch den Besuch einer Kindertageseinrichtung (Kita, Kindergarten) oder einer Kindertagespflege.[34]

Für Kinder unter einem Jahr besteht dieser Anspruch nur, wenn die Förderung für ihre Entwicklung oder wegen der Erwerbstätigkeit der Eltern etc. erforderlich ist.[35] Die tägliche Dauer richtet sich nach dem individuellen Bedarf.[36]

Sobald ein Kind drei Jahre alt ist, hat es einen Anspruch auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung. Es soll für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen geben.[37]

Bei geringem Einkommen sind die Kosten für die Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespflege ganz oder teilweise vom Jugendamt zu tragen.[38] Das alles gilt auch für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung und einem Ankunftsnachweis, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.[39]

Kinder, deren Deutschkenntnisse nicht ausreichen, um später erfolgreich dem Schulunterricht folgen zu können, sind verpflichtet, im Jahr vor der Einschulung an besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen. Die Schule stellt bei den künftig schulpflichtigen Kindern fest, ob eine Teilnahme daran erforderlich ist. Der Besuch einer besonderen schulischen Sprachfördermaßnahmen ist nicht notwendig, wenn die Kindertagesstätte entsprechende Sprachfördermaßnahmen anbietet.[40]

  • Melden Sie Ihr Kind frühzeitig für einen Kindergartenplatz an. Dort wird ihr Kind eine erheblich bessere Förderung in der deutschen Sprache erhalten und so besser auf einen Schulbesuch vorbereitet werden als im Wohnheim. Wenden Sie sich bei Problemen mit dem Kindergartenplatz an eine Beratungsstelle.

Schule

Alle in Niedersachsen lebenden Kinder haben das Recht und die Pflicht, eine Schule zu besuchen und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen.[41] Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung werden schulpflichtig, wenn sie nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen.[42]

Minderjährige Kinder können für längstens sechs Monate verpflichtet sein, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.[43] Das gilt jetzt auch für Asylsuchende aus einem sicheren Herkunftsstaat[44]. Das bedeutet, dass Asylsuchende bis zu 6 Monaten nicht schulpflichtig sein können

Nach einem Nds. Erlass[45] ist zudem der weitere Schulbesuch von Schulpflichtigen im Sekundarbereich II entbehrlich, wenn Ausländer/innen

  • nach Beginn eines Schuljahres einreisen
  • im Laufe dieses Schuljahres 18 werden und
  • kein Berufsausbildungsverhältnis eingehen.

Nach höherrangigem Recht haben jedoch alle Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter ein Recht auf den Schulbesuch:[46]

Nach Art. 28 UN-Kinderrechtskonvention[47] hat jedes Kind ein Recht auf Bildung. Der Besuch der Grundschule ist Pflicht und weiterführende allgemein- und berufsbildende Schulen sollen für alle Kinder und Jugendlichen zugänglich sein. Nach Art. 14 der Neufassung der EU-Aufnahmerichtlinie[48] müssen die Mitgliedstaaten minderjährigen Asylsuchenden sowie deren minderjährigen Kindern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem gestatten. Der Zugang zum Bildungssystem muss spätestens drei Monate nach Asylantragstellung gewährt werden.

Generell beginnt die Schulpflicht für Kinder, die bis zum 30. September eines Jahres sechs Jahre alt geworden sind, mit dem nächsten beginnenden Schuljahr.[49] Für Kinder, die in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 6 Jahre alt werden, kann der Schulbesuch durch eine schriftliche Erklärung um ein Jahr hinausgeschoben werden. Die Erklärung muss bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben.[50]
Das Einschulungsalter ist aber auch abhängig von der körperlichen und geistigen Entwicklung Ihres Kindes. Unter Umständen kann der Schuleintritt Ihres Kindes ein Jahr zurückgestellt werden.[51] Deshalb werden alle Kinder vor dem Schuleintritt vom Amtsarzt untersucht.
Die Schulpflicht endet in der Regel nach 12 Jahren des Schulbesuchs.[52]

Schon eingeschulte Schülerinnen und Schüler mit schlechten Deutschkenntnissen sollen zunächst eine Sprachlernklasse besuchen bzw. besonderen Deutschunterricht erhalten. Zu den vorgesehenen Sprachfördermaßnahmen vgl. Nds. Erlass vom 1.7.2014 „Förderung von Bildungserfolg und Teilhabe von Schülerinnen und Schülern nicht – deutscher Herkunftssprache“.[53]

Sind neu eingereiste Jugendliche ab 14 Jahren noch schulpflichtig und haben sie noch keine 9 Jahre die Schule besucht, entscheiden die Eltern bzw. die sonstigen Erziehungsberechtigten zusammen mit den beteiligten Schulen, ob sie eine allgemein bildende Schule oder eine berufsbildende Schule besuchen sollen. Ist eine gemeinsame Entscheidung nicht möglich, besuchen Jugendliche ab 16 Jahren eine berufsbildende Schule.[54]

Eine Teilnahme an Klassenfahrten an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule ins Ausland kann möglich sein, wenn die Schüler/innen in sog. Schülersammelliste eingetragen sind. Damit brauchen sie für die Wiedereinreise keinen Aufenthaltstitels, wenn die Ausländerbehörde angeordnet hat, dass die Abschiebung nach der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese Anordnung ist auf der Schülersammelliste zu vermerken.[55] Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG[56] gilt das für Schüler/innen, die im Inland wohnen und sich erlaubt oder befugt hier aufhalten. Das Nds. Innenministerium hat mitgeteilt, dass in der Vergangenheit anfragenden Ausländerbehörden durch das Ministerium mitgeteilt wurde, dass auch Asylsuchende in die Schülersammellisten eingetragen werden können, um ihnen die Teilnahme an einer Klassenfahrt zu ermöglichen.[57]

  • Fragen Sie gegebenenfalls in der Schule nach, ob es Fördermöglichkeiten für Ihr Kind gibt. In vielen Schulen wird auch muttersprachlicher Unterricht, Hausaufgabenhilfe und anderes angeboten.
  • Wenn mit dem Schulbesuch besondere Kosten verbunden sind, zum Beispiel für den Schulbedarf, für Klassenfahrten, Nachhilfe oder sonstiges können Sie das Geld dafür nach § 3 Abs. 4 AsylbLG oder, wenn Sie nach 18 Monaten Leistungen analog dem SGB XII erhalten, nach § 2 AsylbLG beantragen. (zu den Einzelheiten siehe unter 4.4. Soziale Sicherung, Leistungen für Bildung und Teilhabe). Bei einer Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben und Klage beim Sozialgericht einzulegen. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einer Beratungsstelle unterstützen.

Angebot an Berufsbildenden Schulen für junge Flüchtlinge[58]

a) Sprach- und Integrationsklassen

In Niedersachsen können neu eingereiste Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren und schulpflichtige Jugendliche aus dem Sekundarbereich I mit erhöhtem Sprachförderungsbedarf die Sprach- und Integrationsklasse (SprInt) der Berufsbildenden Schulen besuchen. Die Dauer beträgt maximal zwei Jahre. Der Beginn dieser Klassen ist bedarfsorientiert und nicht vom Schuljahr abhängig.

Es gibt drei Fördermodule:

  • Modul A1: Spracherwerb
  • Modul B1: Einführung in die regionale Kultur- und Lebenswelt
  • Modul C1: Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben

Anders als bei den bisherigen Sprintklassen können Flüchtlinge im Alter zwischen 19 und 21 Jahre leider nicht mehr teilnehmen.

b) Berufseinstiegsschule mit Teilzeitunterricht während einer Einstiegsqualifizierung

Diese Schulform können alle neu eingereisten jungen Menschen besuchen, die

  • die Zusage eines Ausbildungsbetriebs für eine Einstiegsqualifizierung haben[59] und
  • von einer Berufsberatung die Empfehlung zum Besuch dieser Klasse erhalten haben.

Die schulische Qualifizierung umfasst wöchentlich 12 Stunden bzw. 1,5 Schultage. An den restlichen 3,5 Tagen findet die Qualifizierung im Betrieb statt.

Es gibt drei Module

  • Modul A2: Vertiefung Spracherwerb
  • Modul B2: Förderung Grundlagenwissen, insbes. Mathematik
  • Modul C2: Praktische Einführung in das Berufs- und Arbeitsleben.

Nachholung von Schulabschlüssen

Das Land Niedersachsen fördert mit dem Programm „Zweiter Bildungsweg für Geflüchtete“ Maßnahmen, die den nachträglichen Erwerb von Haupt- und Realschulabschlüssen ermöglichen sollen, sowie Grundbildungskurse. Die Maßnahmen müssen voraussichtlich bis 28.02.2021 bzw. bis 31.12.2021 abgeschlossen sein.[60]
Die Angebote stehen nicht mehr schulpflichtigen Geflüchteten offen, die keinen anrechenbaren Schulabschluss haben. Formale Voraussetzungen bzgl. der Herkunftsländer oder des Aufenthaltsstatus bestehen nicht.[61]

Ansprechpartner ist die Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB): weitere Informationen sind zu finden unter https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/zweiter-bildungsweg-fuer-gefluechtete-zbg4/.

Auch Maßnahmen der Agenturen für Arbeit, Berufsvornereitende Bildungsmaßnahmen sowie Berufliche Weiterbildung können auf die Nachholung des Hauptschulabschlusses vorbereiten,[62] zum Zugang hierzu siehe 4.3.

Studium

Formal gibt es für die Aufnahme eines Studiums keine aufenthaltsrechtlichen Einschränkungen, das Studieren ist also grundsätzlich auch mit Aufenthaltsgestattung oder Ankunftsnachweis in Niedersachsen möglich; eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16b AufenthG ist nicht erforderlich. Da die Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgestattung oder einen Ankunftsnachweis nicht mehr generell mit Auflagen versehen kann, ist eine Studienverbotsauflage bei Asylsuchenden nicht mehr möglich.[63]

Die Bewerbung für einen Studienplatz erfolgt direkt bei der Hochschule oder zentral bei „uni-assist e.V.“ Die Studienordnungen der Hochschulen sehen detailliertere und durchaus auch unterschiedliche Regelungen zu den Studienvoraussetzungen vor.

Eine Zugangsvoraussetzung für den Besuch einer Universität oder Fachhochschule ist die allgemeine Hochschulreife / Abitur (bei Universität) oder die Fachhochschulreife / Fachabitur (bei Fachhochschule) oder eine als gleichwertig anerkannte Schulausbildung im Herkunftsland (Hochschulzugangsberechtigung). Ob Ihre Hochschulzugangsberechtigung der deutschen gleichwertig ist, können Sie in der Datenbank der Kultusminister-Konferenz „anabin“ abfragen unter: http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt

Wenn nicht, können Sie über das erfolgreiche Ablegen der “Feststellungsprüfung zur Studieneignung“ die Zugangsberechtigung erwerben. Dafür müssen Sie in der Regel bei der Hochschule einen einjährigen Vorbereitungskurs (“Studienkolleg”) absolvieren. Das Studienkolleg können Sie besuchen, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland einen bestimmten Schulabschluss erworben haben (über Einzelheiten informiert auch hier u.a. die Datenbank anabin: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt)  und den Aufnahmetest bestehen. Wenn Sie diesen überdurchschnittlich bestehen, haben Sie die Option, den Hochschulzugang für einen zulassungsfreien Studiengang ohne eine weitere Feststellungsprüfung zu bekommen; Informationen sind zu finden bei: http://www.mwk.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/land-erleichtert-fluechtlingen-den-zugang-zum-studium-134627.html.

Bei Kunst- und Musikhochschulen können Sie unter Umständen auch ohne Abitur studieren, wenn Sie besondere künstlerische Fähigkeiten haben. In manchen anderen Studiengängen genügt auch ein Nachweis über bestimmte berufliche Vorbildungen (zum Beispiel Meisterprüfung).

Zweite Studienvoraussetzung ist der Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen: Dazu müssen Sie in der Regel die “Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienberechtigter (DSH)” ablegen. Bestimmte andere Nachweise (Goethe-Sprachdiplom, Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber “TestDaF” und andere) können ersatzweise anerkannt werden. An manchen Universitäten und Fachhochschulen in Niedersachsen gibt es auch Studiengänge in Englisch, für die dann geringere Deutschkenntnisse ausreichen können.

Die Hochschulen in Niedersachsen bieten Unterstützung bei Fragen zur Aufnahme eines Studiums, zur Weiterführung eines in Ihrem Heimatland begonnenen Studiums oder zur wissenschaftlichen Weiterqualifizierung. An allen Hochschulen sind Ansprechpartner/innen benannt (http://www.studieren-in-niedersachsen.de/fluechtlinge.htm).

Genauere Informationen zur Studienzulassung erhalten Sie auch beim Deutschen Akademischen Austauschdienst DAAD (www.daad.de) oder bei den akademischen Auslandsämtern / Studentensekretariaten der Universitäten und Fachhochschulen. Die Adressen aller deutschen Hochschulen sowie Infos zu den angebotenen Studienfächern und Abschlüssen finden Sie unter http://www.studienwahl.de.

Bei Asylsuchenden, die in Deutschland studieren möchten, sind außerdem noch folgende Punkte relevant:

Wenn bei Ihnen noch eine räumliche Beschränkung besteht (was während des Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung und sonst in der Regel nur maximal in den ersten drei Monaten Ihres Aufenthalts der Fall ist, siehe Kapitel 4.2) und die Universität oder (Fach-)Hochschule, an der Sie studieren wollen, außerhalb des Ihnen zugewiesenen Aufenthaltsbereichs liegt, benötigen Sie für den Aufenthalt am Studienort eine Genehmigung.
Solange Sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen müssen, ist das Bundesamt für die Erteilung der Genehmigung zuständig.[64] Diese Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Verlassen des Aufenthaltsbereiches aus zwingenden Gründen erforderlich ist.[65]
Wenn Sie nicht mehr in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen und trotzdem eine Residenzpflicht besteht,[66] ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Genehmigung in der Regel erteilen muss.[67]

Ein Umzug zu Studienzwecken wird in der Regel nicht erlaubt. Wenn Sie allerdings Ihren Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen selbst sichern können, z.B. durch ein Stipendium oder im Ausnahmefall durch BAföG-Leistungen (Einzelheiten hierzu s.u.), muss die Wohnsitzauflage aufgehoben werden (siehe Kapitel 4.2).[68]

Das größte Problem dürfte für Sie die Finanzierung eines Studiums sein. Als Student/in haben Sie das Recht und auch die Pflicht, in eine gesetzliche Krankenversicherung einzutreten. Die Übernahme von Krankheitskosten durch das Sozialamt reicht als Nachweis einer Krankenversicherung nicht aus. Studierende bis zum 14. Semester, maximal bis zum 30. Lebensjahr, können sich über die gesetzliche Krankenversicherung für etwa 100 Euro pro Monat versichern (Kranken- und Pflegeversicherung).[69] Studierende über 30 Jahre sind nicht gesetzlich pflichtversichert. Sie müssen dann in der Regel[70] eine private Krankenversicherung abschließen.[71] Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn Sie eine bestimmte Zeit als Arbeitnehmer/in gesetzlich krankenversichert waren, können Sie sich auch freiwillig gesetzlich krankenversichern.[72]
Hinzu kommen die Kosten für ein Semesterticket sowie weitere Gebühren. Die Studiengebühren gibt es in Niedersachsen seit dem Wintersemester 2014/2015 nicht mehr.

Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung haben bislang in der Regel keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nur wenn Sie selbst vor Beginn der Ausbildung fünf Jahre in Deutschland erwerbstätig waren oder ein Elternteil hier während der letzten sechs Jahre drei Jahre gearbeitet hat, haben Sie Anspruch auf BAföG-Leistungen (§ 8 Abs. 3 BAföG). Nach den Verwaltungsvorschriften zum BAföG[73] ist es hierfür erforderlich, dass der Verdienst zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausgereicht hat. Hat ein Elternteil Kinder unter zehn Jahren betreut, werden diese Zeiten angerechnet. Auch wenn einer Ihrer Elternteile mindestens sechs Monate hier gearbeitet hat und aus einem wichtigen Grund nicht weiter arbeiten konnte (zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht und bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit), können Sie BAföG-Förderung erhalten.

Wenn Sie Grundleistungen nach § 3 AsylbLG oder sog. Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in Anspruch nehmen (vgl. Kapital 4.4), dürfen Sie gleichzeitig studieren, ohne dass das Sozialamt die Sozialleistungen streicht. Durch das Migrationspaket wurde klargestellt, dass auch Asylsuchende, die ein Studium aufnehmen, nach 18 Monaten Leistungen nach § 2 AsylbLG als Beihilfe oder als Darlehen erhalten.[74] Damit wurde die sog. BAföG-Falle[75] abgeschafft.

Schließlich sollten Sie prüfen, ob Stiftungen für die (Teil-)Finanzierung in Frage kommen. Viele Stiftungen fördern Studierende mit besonders guten Leistungen, aber auch gesellschaftliches Engagement und materielle Bedürftigkeit können Kriterien für die Stipendienvergabe sein. Im Internet finden Sie unter http://www.bildungsserver.de/Foerderungsmoeglichkeiten-fuer-auslaendische-Studierende.-Stipendien-2416.html eine Übersicht und weiterführende Links.

Zu den Stipendien der Begabtenförderwerke (parteinahe Stiftungen, Studienstiftung des deutschen Volkes e.V. etc.) haben Sie nur Zugang, wenn Sie im Ausnahmefall einen Zugang zu BAföG-Leistungen hätten.[76]
Das Land Niedersachsen hat das Landesstipendienprogramm für Flüchtlinge geöffnet: „Besonders befähigte“ Studierende können durch eine einmalige Zahlung von 500 € unterstützt werden, wenn sie fluchtbedingt sehr schwierige Start- und Rahmenbedingungen für ein Studium haben.[77]

Das Flüchtlingsstipendienprogramm von Brot für die Welt – Evangelischer Entwicklungsdienst unterstützt Studierende und Studieninteressierte aus außereuropäischen Ländern, die Asylsuchende sind oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 – 3 AufenthG oder nach § 23 Abs. 1 – 2 AufenthG haben. Voraussetzung ist u.a., dass kein BAföG- Anspruch besteht und Sie bei der Antragstellung in der Regel nicht älter als 35 Jahre alt sind. Gefördert werden auch studienvorbereitenden Maßnahmen (Studienkolleg, Sprachkurse).[78]

Kontakt:
Monika Spinczyk
Programmverantwortliche Stipendienprogramm Flüchtlinge und frei Eingereiste.
Tel.: +49 30 65211 1257
Email: monika.spinczyk@brot-fuer-die-welt.de

Das sog. Deutschlandstipendium[79] vergibt eine Förderung in Höhe von 300 Euro pro Monat. Zu den Förderkriterien zählt neben besonderen Erfolgen an Universität auch das gesellschaftliche Engagement. Es werden aber auch besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt. Studierende mit Migrationshintergrund werden überdurchschnittlich gefördert.[80] Eine Zugangsbeschränkung aufgrund des Aufenthaltsstatus ist nicht ersichtlich.[81]

Der BAföG-Fonds für Asylsuchende des Caritasverbandes für die Diözese Osnabrück e.V. fördert alle Asylsuchende, die im Bereich der Diözese Osnabrück, also im westlichen Niedersachsen wohnen, wenn sie ein Studium aufnehmen und weder Leistungen nach dem AsylbLG noch BAföG-Leistungen erhalten.[82]

 

[1] § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG.

[2] Das sind die Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal (§ Anlage II zu § 29a AsylG).

[3] In Ausnahmefällen kann auch die geordnete Erziehung eines Kindes über drei Jahren gefährdet sein, wenn es nicht durch die Eltern betreut werden kann (§ 11 Abs. 4 S. 3 SGB XII). Dann müsste auch ein Zugang zum Integrationskurs bestehen.

[4] § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1b AufenthG.

[5] Zu der Frage, wann eine Arbeitssuchendmeldung möglich ist, vgl. Weiser „Das Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz. Ein Paradigmenwechsel beim Zugang zu Ausbildungsförderung und zu Deutschkursen?“, Beilage zum Asylmagazin 8-9/2019, S. 37 ff (42).

[6] § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1a AufenthG.

[7] BT-Drs. Drucksache 18/6185 vom 29.09.2015, S. 48.

[8] BMAS, Faktenpapier Migrationspaket, siehe https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsmarkt/faktenpapier-migrationspaket.pdf;jsessionid=35D0CA88C0FAD25C99114C506B99BDD8?__blob=publicationFile&v=8.

[9] https://www.bamf.de/SharedDocs/FAQ/DE/IntegrationskurseAsylbewerber/001-bleibeperspektive.html.

[10] Mit Schutzquote ist der Anteil von Personen gemeint, die im Asylverfahren beim BAMF einen Schutzstatus (Asyl, Flüchtlings- oder subsidiären Schutz oder ein nationales Abschiebungsverbot) erhalten.

[11] Das bedeutet, dass als negative Entscheidungen auch solche gezählt werden, in denen das BAMF keine inhaltliche Entscheidung über das Schutzbegehren getroffen hat, weil der Asylantrag z.B. als unzulässig abgelehnt wurde (Dublin III-Fälle). Daher wäre es sachgerechter, diese Entscheidungen bei der Erfassung der negativen Entscheidungen nicht zu berücksichtigen und von der sog. „bereinigten Schutzquote auszugehen, die deutlich höher wäre.

[12] Die Bestimmung der guten Bleibeperspektive auf der Grundlage der Schutzquote wird offenbar auch von Behördenseite nicht konsequent angewandt, da eine Reihe von Ländern unberücksichtigt bleiben, die im Jahr 2015 laut BAMF-Statistik Schutzquoten von mehr als 50% aufwiesen, darunter etwas Usbekistan, Myanmar und Ruanda; vgl. Claudius Voigt, »Die ›Bleibeperspektive‹ – wie ein Begriff das Aufenthaltsrecht verändert«, Asylmagazin 8/2016, S. 245–251, S. S. 247.

[13] Andere Auffassung: Bay VGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 – 19 CE 16.2204 (juris, Rn. 18 ff), vgl. hierzu aber auch: https://www.nds-fluerat.org/24089/aktuelles/gerichtsentscheidungen-stellen-kategorisierung-des-bmi-von-asylbewerber_innen-allein-auf-grund-des-herkunftslandes-in-frage/.

[14] § 5 Abs. 1 S. 1, 2 IntV.

[15] § 5 Abs. 3 S. 2 IntV.

[16] §§ 11 f IntV.

[17] § 13 Abs. 1 IntV.

[18] § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 Integrationskursverordnung; BT-Drucksache 18/11603, S. 18 f; § 13 Abs. 4 der Abrechnungsrichtlinien des BAMF.

[19] § 17 IntV.

[20] § 9 IntV; BAMF Merkblatt, siehe http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Integrationskurse/Kursteilnehmer/Merkblaetter/630-036_merkblatt-auslaenderbehoerde.pdf?__blob=publicationFile; § 9 Abs. 3 IntV.

[21] Einzelheiten sind in der sog. Deutsch-Sprachförderverordnung (DeuFöV) geregelt.

[22] §§ 45a Abs. 2 S. 3; 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AufenthG.

[23] §§ 4 Abs. 3; 13 Abs. 2 DeuFöV.

[24] § 4 Abs. 1 S. 1 Deutsch-Sprachförderverordnung.

[25] § 11 DeuFöV.

[26] §§ 12, 13 DeuFöV.

[27] Agentur für Erwachsenen und Weiterbildung, siehe https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/foerderung-von-massnahmen-zum-spracherwerb-deutsch-von-gefluechteten-2020-seg6/

[28] Nds. MWK, AEWB, Handreichung zur Umsetzung des Projektes „Förderung von Maßnahmen zum Spracherwerb (Deutsch) von Geflüchteten 2020“ (SEG-6), S. 3, siehe https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/foerderung-von-massnahmen-zum-spracherwerb-deutsch-von-gefluechteten-2020-seg6/

[29] Agentur für Erwachsenen und Weiterbildung, siehe https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/sprachkurse-fuer-gefluechtete-frauen-sgf4/

[30] Nds. MWK, AEWB, Handreichung zur Umsetzung des Projektes Sprachkurse für geflüchtete Frauen 2020 (SGF4), Fördergrundsätze vom 25.02.2020, siehe https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/sprachkurse-fuer-gefluechtete-frauen-sgf3/.

[31] Vgl. https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland/perspektiven-fuer-gefluechtete.

[32] Siehe https://alltagshelden-gesucht.de/news.12/index.html.

[33] Diese Netzwerke werden über die ESF-Integrationsrichtlinie Bund mit dem Handlungsschwerpunkt Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen gefördert.

[34] § 24 Abs. 1 SGB VIII.

[35] § 24 Abs. 1 SGB VIII.

[36] § 24 Abs. 1 S. 2 2 SGB VIII.

[37] § 24 Abs. 3 SGB VIII.

[38] § 90 Abs. 2 – 4 SGB VIII.

[39] Vgl. §§ 6 Abs. 2; 86 Abs. 7 SGB VIII, Deutsches Jugendinstitut, Flüchtlingskinder und ihre Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege, 2016 S. 16 ff.

[40] §§ 64 Abs. 3; 71 Abs. 1 S. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG).

[41] § 63 NSchG.

[42] Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums „Ergänzende Bestimmungen zur Schulpflicht und zum Rechtsverhältnis zur Schule vom 01.12.2016“, Nr. 3.1.2, siehe http://www.schure.de/22410/26-83100.htm.

[43] § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG.

[44] § 47 Abs. 1 S. 1 AsylG; zu den sicheren Herkunftsstaaten gehören jetzt Albanien, Kosovo, Serbien, Bosnien – Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Ghana (Anlage II zu § 29a AsylG).

[45] Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS: RdErl. d. MK v. 10. Juni 2009, geändert durch

RdErl. vom 5. Oktober 2011), 4. Abschnitt Nr. 8; siehe http://www.schure.de/22410/eb-bbs.htm#a4.

[46] Zu weiteren Einzelheiten siehe Weiser, Recht auf Bildung für Flüchtlinge, Beilage zum Asylmagazin 11/2013 S. 8 f

[47] BGBl II 1992, S. 122 ff, siehe http://www.un.org/Depts/german/uebereinkommen/ar44025-dbgbl.pdf.

[48] Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), Amtsblatt L 180/96 vom 29.6.2013.

[49] § 64 NSchG.

[50] § 64 Abs. 1 S. 2 NSchG.

[51] § 64 Abs. 2 S. 1 NSchG.

[52] § 65 Abs. 1 NSchG.

[53] RdErl. d. MK v. 1.7.2014 -25 -81 625 – VORIS 22410, siehe http://www.schure.de/22410/26,81625.htm .

[54] Nds. Kulturministerium, Schreiben vom 21.8.2017 mit Hinweis auf §§ 66 S. 1; 67 NSchG, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/Erlass-21.08.17.-Zuweisung-ABS-BBS-0.pdf.

[55] § 22 Abs. 2 AufenthV; vgl. auch §§ 1 Abs. 5; 3 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 6; 4 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV.

[56] AVwV 3.3.6.

[57] Schreiben vom 10.06.2015.

[58] Zu den Einzelheiten vgl. Nds. Kultusministerium. Erlass vom 29.03.2019, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2019/04/Erlass-MK-Vorgriff-BES-29-03-2019.pdf.

[59] Eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III ist ein ausbildungsvorbereitendes Praktikum von sechs bis zwölf Monaten, für das der Arbeitgeber einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung erhält. Asylsuchende, denen eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann (§ 61 AsylG), können durch eine Einstiegsqualifizierung gefördert werden.

[60] Agentur für Erwachsenen und Weiterbildung , https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/zweiter-bildungsweg-fuer-gefluechtete-zbg4/

[61] Nds. MWK, AEWB, Handreichung, Maßnahmen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb von Haupt- und Realschulabschlüssen für Geflüchtete (ZBG 4), https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/zweiter-bildungsweg-fuer-gefluechtete-zbg4/.

[62] §§ 53; 52 Abs. 2; 81 Abs. 3 S. 1 SGB III.

[63] Vgl. Hailbronner (AuslR 90 Aktualisierung Mail 2015) § 60 AsylVfG, Rn. 4.

[64] § 57 Abs. 1 AsylG.

[65] § 57 Abs. 1 AsylG; die Gründe, aus denen nach einer Zuweisung eine Erlaubnis zum Verlassen des Aufenthaltsbereichs erteilt werden kann (§ 58 Abs. 1 AsylG), sind damit nicht unmittelbar anwendbar.

[66] § 59b Abs. 1 AsylG.

[67] § 58 Abs.1 S. 3 AsylG.

[68] § 60 Abs. 1 S. 1 AsylG; Nds. Innenministerium, Erlass vom 21.6.2017, S. 2, vgl. https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/Erlass-Nds-Verteilung-Asylbegehrenden-21-06-2017.pdf.

[69] https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/studenten/.

[70] Unter bestimmten Voraussetzungen, vor allem wenn bestimmte Vorversicherungszeiten vorliegen (§ 9 Abs. 1 SGB V), ist auch eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung möglich (Kosten ca. 165 Euro pro Monat für Kranken- und Pflegeversicherung; https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/studenten/.)

[71] § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V.

[72] § 9 Abs. 1 SGB V; https://www.krankenkassen.de/gesetzliche-krankenkassen/krankenkasse-beitrag/studenten/.

[73] Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV 1991) vom 15.10.1991 (GMBl. S. 770), zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11. 2013 (GMBl. Nr. 55/56, Seite 1094), konsolidierte Fassung mit Stand vom 13.11.2013,  www.bafög.de/de/allgemeine-verwaltungsvorschriften-zum-bafoeg-bafoeg-vwv–205.php, Nr. 8.3.5.

[74] § 2 Abs. 1 S. 3 SGB XII i.V. m. §§ 27 ff SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) und §§ 41 ff (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

[75] Vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB XII: Vor der Gesetzesänderung hatten Studierende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel. In besonderen Härtefällen konnten Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

[76] Begabtenförderwerke können Migrant/innen fördern, die aufgrund ihres Aufenthaltsstatus BAföG-Leistungen erhalten können, vgl. Zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler Stand Juli 2016, Nr. I 1,1, siehe http://www.stipendiumplus.de/service/dokumente.html.

[77] https://www.studieren-in-niedersachsen.de/de/international/refugees-welcome/information-for-refugees/financing.html.

[78] https://info.brot-fuer-die-welt.de/stipendienprogramm/fluechtlingsstipendienprogramm-0 mit weiteren Informationen.

[79] http://www.deutschlandstipendium.de/de/1699.php mit weiteren Informationen.

[80] Vgl. https://www.deutschlandstipendium.de/de/haeufig-gestellte-fragen-1729.html.

[81] Vgl. http://www.deutschlandstipendium.de/de/1699.php FAQ-Liste; Stipendienprogramm-Gesetz, Stipendienprogramm –Verordnung.

[82] http://www.caritas-os.de/themen/migration-und-integration/hilfsfonds/bafoeg-fonds/bafoeg-fonds.

Inhalt dieses Kapitels:

Jetzt spenden und unsere Arbeit unterstützen!