11.1 Duldung wegen der Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen

Wenn Sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, haben Sie wegen dieser tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisse einen Anspruch auf die Erteilung einer Duldung.[1]

Die Ausländerbehörde kann in vielen Fällen jahrelang darauf warten, dass eine Abschiebung wieder möglich ist. Während dieser Zeit muss die Behörde Ihre Duldung immer wieder verlängern. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhalten (siehe Kapitel 17).

Was sind tatsächliche Abschiebungshindernisse?

Das bedeutet, dass Ihre Abschiebung aus den verschiedensten praktischen Gründen zumindest im Moment nicht durchgeführt werden kann. Nach den Verwaltungsvorschriften[2] sind tatsächliche Abschiebungshindernisse vor allem die Folgenden:

  • Passlosigkeit, wenn die Aussicht besteht, dass Sie auf unabsehbare Zeit ohne Pass bleiben werden (zur Mitwirkungspflicht siehe unten a)
  • dauerhaft fehlende Übernahmebereitschaft des Staates, in den abgeschoben werden soll, z.B. wenn die Abschiebung selbst mit einem Reisedokument nicht möglich ist
  • fehlende Transportmöglichkeiten (z.B. fehlende Flugverbindungen) bzw. unterbrochene Verkehrsverbindungen
  • der Staat, in den abgeschoben werden soll, schließt seine Grenzen
    fehlende Reise- und Transportfähigkeit, z.B. wegen einer Krankheit oder einer Risikoschwangerschaft (siehe unten b)

a) Mitwirkungspflichten

Wenn Abschiebungspapiere fehlen, wird die Ausländerbehörde Sie auffordern, sich einen Pass oder ein Passersatzpapiere zu besorgen. Sie sind grundsätzlich hierzu verpflichtet, da Sie sog. Mitwirkungspflichten [3] Sie müssen also ggf. zu der Botschaft Ihres Herkunftsstaates fahren und dort die erforderlichen Anträge stellen.[4] Tun Sie dies dann nicht, haben Sie gravierende Nachteile zu befürchten, zum Beispiel die Ausstellung einer sog. „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60c AufenthG (zu den Einzelheiten vgl. 11.2) sowie Kürzung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz[5] und Sie machen sich unter Umständen strafbar.[6]
Informieren Sie sich, welche Schritte Sie unternehmen müssen, um Ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen und welche Folgen das haben kann. Ein guter Rechtsanwalt, eine gute Rechtsanwältin oder eine gute Beratungsstelle kann Ihnen genau Auskunft geben.

b) Fehlende Reise- und Transportfähigkeit

Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sind, darf die Ausländerbehörde Sie wegen Ihrer Reiseunfähigkeit (noch) nicht abschieben. Gesundheitliche Gründe können auch zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis führen (siehe unten; vgl. auch Kapitel 3.3). Dauert eine Erkrankung länger oder ist sie besonders schwerwiegend, kann ggf. es sinnvoll sein, deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. Kapitel 17) oder nach § 23a AufenthG (vgl. Kapitel 18) zu beantragen oder einen Asylfolgeantrag zu stellen (vgl. Kapitel 13).

Seit Inkrafttreten des Asylpakets II am 17.03.1016 wurde die Berufung auf Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen erschwert:[7]

Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Das bedeutet, dass Sie eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung[8] vorlegen müssen, um glaubhaft zu machen, dass Sie wegen einer Erkrankung nicht abgeschoben werden können. Diese ärztliche Bescheinigung soll[9] vor allem Folgendes enthalten:

  • die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist
  • die Methode der Tatsachenerhebung
  • die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose)
  • den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10
  • den Schweregrad der Erkrankung sowie
  • die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben
  • die erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe (mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung) aufgeführt sein.

Nach der Gesetzesbegründung[10] kann die Bescheinigung auch Angaben dazu enthalten, welche Medikamente Sie regelmäßig nehmen oder warum Sie nicht mit einem Auto oder einem Flugzeug abgeschoben werden können.

Nach den Verwaltungsvorschriften[11] kann in Fällen einer psychischen Traumatisierung unterhalb der Schwelle einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) regelmäßig keine schwerwiegende Erkrankung angenommen werden, die zu einem Abschiebungshindernis führt. Anders ist es, wenn die Abschiebung zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung bis zu einer Selbstgefährdung führt. „Allerdings liegt selbst bei Annahme einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor; vielmehr ist die Abschiebung von der Ausländerbehörde dann ggf. so zu gestalten, dass einer Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann, z.B. durch ärztliche Begleitung auf dem Abschiebungsflug“.

  • Diese Vorgaben sind aber „nur“ für die Ausländerbehörden und nicht für die Gerichte bindend. Daher sollten Sie sich in diesen Fällen unbedingt an eine spezialisierte Anwaltskanzlei wenden, damit -falls erforderlich- versucht werden kann, die Abschiebung durch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu verhindern.

Sie müssen der Ausländerbehörde die ärztliche Bescheinigung unverzüglich übergeben. Nach der Gesetzesbegründung[12] und den Verwaltungsvorschriften[13] heißt „unverzüglich“[14] hier im Regelfall innerhalb der nächsten zwei Wochen nach der Ausstellung der Bescheinigung.
Legen Sie die Bescheinigung nicht unverzüglich vor, muss die Ausländerbehörde Ihre Erkrankung nicht berücksichtigen. Das gilt nicht, wenn

  • Sie die ärztliche Bescheinigung unverschuldet nicht besorgen konnten oder
  • wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vorliegen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

Wenn Sie eine Bescheinigung vorlegen und die Behörde dann eine ärztliche Untersuchung anordnet und Sie dort ohne ausreichenden Grund nicht hingehen, kann die Ausländerbehörde die Erkrankung nicht berücksichtigen.

Die Ausländerbehörde muss Sie aber auf diese Verpflichtungen und die Folgen, wenn Sie diese nicht beachten, hingewiesen haben.[15]

  • Wenn Sie krank sind, bemühen Sie sich umgehend um eine ärztliche Bescheinigung, die den oben genannten Kriterien entspricht, damit Ihre Reiseunfähigkeit möglichst frühzeitig ärztlich bestätigt ist und reichen Sie diese Bescheinigung bei der Ausländerbehörde ein. Sind Sie zum Beispiel aufgrund von Kriegserfahrungen psychisch krank, ist unter Umständen ist ein aufwändiges und teures medizinisches Gutachten erforderlich.
  • Lassen Sie sich in jedem Fall ausführlich beraten, etwa vom „Netzwerk für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.V.“, Marienstraße 28, 30171 Hannover
    Tel: 0511/ 856 44 510; info@ntfn.de; https://www.ntfn.de/

Was sind rechtliche Abschiebungshindernisse?

Rechtliche Gründe stehen der Abschiebung entgegen, wenn sie gegen das deutsche Recht z.B. das  Grundgesetz, das insbesondere den Schutz der körperlichen Unversehrtheit garantiert,[16] das Europarecht oder das Völkerrecht, etwa gegen die Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen würde.

Nach den Verwaltungsvorschriften[17] sind rechtliche Abschiebungshindernisse vor allem die Folgenden:

  • Es bestehen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 1 bis 5 sowie 7 AufenthG, z.B. weil im Herkunftsland Folter droht, und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht erteilt werden kann, z.B. wegen bestimmter Straftaten. Wenn kein Asylantrag gestellt wurde, muss die Ausländerbehörde prüfen, ob Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen (siehe Kapitel 3.1 – 3.3).
  • Die Staatsanwaltschaft oder die Zeugenschutzdienststelle muss in dem konkreten Fall der Abschiebung zustimmen, weil ein Strafverfahren gegen die Betreffenden läuft oder weil sie zu schützende Personen im Sinne des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes sind,[18] und die Zustimmung wurde nicht erteilt.
  • Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge dürfen nur abgeschoben werden, wenn sich die Behörde vergewissert hat, dass sie im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werden.[19]
  • Das Recht auf Wahrung des Ehe- und Familienlebens wird unzumutbar beeinträchtigt.[20]
  • Wegen einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft darf nicht abgeschoben werden, wenn
    – das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehefähigkeit abgeschlossen ist und
    – seitdem nicht mehr als sechs Monate vergangen sind und
    – es nicht an den Verlobten liegt, dass die Eheschließung noch nicht erfolgen kann.
  • Wenn eine Eingabe an die Nds. Härtefallkommission durch das Vorprüfungsgremium zur Beratung angenommen wurde, muss das Innenministerium die Aussetzung der Abschiebung anordnen (siehe Kapitel 18).[21] Nach dieser Anordnung besteht ein rechtliches Abschiebungshindernis.[22]
  • Während der Mutterschutzzeiten -in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt- darf nicht abgeschoben werden.[23] Bei Risikoschwangerschaften, Mehrlingsgeburten oder Komplikationen kann diese Frist auch länger sein.[24]

Ist bei der Geburt eines Kindes in Deutschland die Mutter geduldet oder sogar ohne ein Aufenthaltspapier (also “illegal”), ist das Kind mit der Geburt auch ausreisepflichtig. Das bedeutet, dass das Kind und natürlich die Mutter ausreisen müssen. Da das Kind aber noch nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist, also nicht direkt abgeschoben werden darf,[25] haben Mutter und Kind bis zum Erlass einer Ordnungsverfügung, durch die die vollziehbare Ausreisepflicht erst entsteht, einen Anspruch auf eine Duldung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, z.B. weil der Vater ein Aufenthaltsrecht in Deutschland hat.[26] Lassen Sie sich hierzu von einer Beratungsstelle oder einem/er Rechtsanwalt/wältin beraten.

Nach den Verwaltungsvorschriften[27] liegt allein wegen folgenden Konstellationen im Regelfall kein rechtliches Abschiebungshindernis vor.

  • Kirchenasyl (siehe Kapitel 19e)
  • Einlegen einer Petition nach Artikel 17 Grundgesetz (siehe Kapitel 19c)
  • Die Ausländerbehörde prüft, ob Duldungsgründe vorliegen.

Wenn die Ausländerbehörde in diesen Konstellationen keine Duldung erteilt und eine Abschiebung droht, bleibt nur die Möglichkeit, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. Wenden Sie sich hierzu an ein/e im Aufenthaltsrecht erfahrene/n Rechtsanwalt/anwältin.

Achtung: Da die Prüfung dieser Sachverhalte sehr kompliziert ist, holen Sie sich unbedingt fachkundigen Rat in einer Beratungsstelle oder einem Anwaltsbüro.

Wichtig: Vor einer Duldungserteilung muss die Ausländerbehörde aber immer prüfen, ob nicht ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann oder muss (vgl. Kapitel 14 – 19).

Nach den Verwaltungsvorschriften[28] wird die Duldung für maximal drei Monate zu erteilt. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Duldung für einen längeren Zeitraum erteilt werden, z.B. wenn es ausgeschlossen erscheint, dass eine Abschiebung in diesem Zeitraum möglich wird.

 

[1] § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG.

[2] Allgemeine Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S. 4, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

[3] Ausführlich hierzu Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt, Rechtsgutachten zu Mitwirkungspflichten im Ausländerrecht, November 2017, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/02/Rechtsgutachten-zu-Mitwirkungspflichten-im-Ausl%C3%A4nderrecht.pdf.

[4] § 48 Abs. 3 AufenthG.

[5] § 1a Abs. 3AsylbLG.

[6] Ordnungswidrigkeit, wenn vorsätzlich oder fahrlässig nicht alle zumutbaren Handlungen vorgenommen werden, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen (§ 98 Abs. 3 Nr. 5b AufenthG), Geldbußen bis zu 5000 € sind möglich.

[7] § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG; zu Einzelheiten siehe auch Allgemeinen Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S. 16 ff, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

[8] Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538 vom 16.02.2016, S. 19) muss ein approbierter Arzt die Bescheinigung erstellt haben.

[9] Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538 vom 16.02.2016, S. 19) kann im Einzelfall trotz des Fehlens eines Merkmals eine qualifizierte Bescheinigung vorliegen.

[10] BT-Drs. 18/7538 vom 16.02.2016, S. 19.

[11] Allgemeine Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S.19, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

[12] BT-Drs. 18/7538 vom 16.02.2016, S. 19.

[13] Allgemeine Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S.19, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

[14] Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/7538 vom 16.02.2016, S. 19) muss, wenn der Abschiebung eine Posttraumatische Belastungsstörung entgegengehalten werden, die nicht auf traumatisierende Erfahrungen in Deutschland beruht, die qualifizierte ärztliche Bescheinigung unmittelbar

nach Erhalt der Abschiebungsandrohung vorgelegt werden. Andernfalls ist der Vortrag des Ausländers hierzu regelmäßig nicht mehr zu berücksichtigen.

[15] § 60a Abs. 2d S. 4 AufenthG.

[16] Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz.

[17] Allgemeine Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S. 5 f, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

[18] § 72 Abs. 4 AufenthG.

[19] § 58 Abs. 1a AufenthG.

[20] Hierzu enthalten die Verwaltungsvorschriften keine weiteren Vorgaben, vgl. Allgemeine Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S. 5, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

[21] § 5 Abs. 4 S. 2 Niedersächsische Härtefallkommissionsverordnung.

[22] Hier weicht das Nds. Innenministerium von den Allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI ab, vgl. Allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S. 6 siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

[23] § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG; vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 02.05.2014 – 3 B 357/14 As, Asyl.net, M21856. 

[24] § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG.

[25] Vgl. § 58 Abs. 2 AufenthG.

[26] Vgl. §§ 31; 81 Abs. 1 S. 2 AufenthG;

[27] Allgemeine Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S. 5 f, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

[28] Allgemeine Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S. 2, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

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