11.6 Ermessensduldung

Unabhängig vom Vorliegen von Abschiebungshindernissen, einem Abschiebungsstopp oder einer Ausbildung oder längeren Beschäftigung kann Ihnen die Ausländerbehörde eine sog. Ermessensduldung[1] erteilen wenn – vorübergehend – dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ein erhebliches öffentliches Interesse den weiteren Aufenthalt erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die aus denselben Gründen erteilt wird, können Sie leider nicht mehr erhalten, wenn Sie vollziehbar ausreisepflichtig sind (siehe Kapitel 17).

Nach den Verwaltungsvorschriften[2] in Niedersachsen muss in folgenden Fällen eine Ermessensduldung erteilt werden: [3]

  • Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung, wenn sich die Schüler*innen oder Auszubildenden bereits kurz vor dem angestrebten Abschluss, i. d. R. also zumindest im letzten Schul- bzw. Ausbildungsjahr befinden und keine Ausbildungsduldung erteilt werden kann (siehe Kapitel 11.4).

Nach den Verwaltungsvorschriften in Niedersachsen[4] kann in folgenden Fällen aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder wegen des erheblichen öffentlichen Interesses eine Ermessensduldung erteilt werden.
Dabei muss die Ausländerbehörde in jedem Einzelfall eine Abwägung treffen, ob das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung überwiegt oder diese Maßnahme eine erhebliche Härte für die Ausländer/innen bedeuten würde.

a) dringende humanitäre oder persönliche Gründe sind insbesondere in folgenden Fällen denkbar:

  • vorübergehende Betreuung eines schwer erkrankter Familienangehöriger
  • Regelung wichtiger persönlicher oder finanzieller Angelegenheiten, wie z. B. nach
    mit dem Tod eines nahen Angehörigen
  • bei vorübergehender Erkrankung, die noch nicht zur Reise- und Transportunfähigkeit führt, wenn eine zeitnahe Ausreise sichergestellt ist, beispielsweise bei Abschluss einer bereits begonnenen ärztlichen Behandlung
  • im Falle eines Studiums, wenn aufgrund der bisherigen Studienleistungen ein erfolgreicher Abschluss in absehbarer Zeit zu erwarten ist
  • bei berufsvorbereitenden Maßnahmen, sofern
    – ein Ausbildungsvertrag für eine anschließende qualifizierte Berufsausbildung vorliegt oder
    – „der regelhafte Übergang aus der Qualifizierungsmaßnahme in qualifizierte Berufsausbildung
    nachgewiesen werden kann“
    und noch keine Ausbildungsduldung erteilt werden kann (siehe Kapitel 11.4).

Danach kann also bei der Teilnahme an berufsvorbereitenden Maßnahmen, wie Einstiegsqualifizierungen oder Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die typischerweise in eine Ausbildung einmünden, eine Ermessensduldung erteilt werden.

b) Erhebliche öffentliche Interessen sind z.B. anzunehmen, wenn

  • die Betroffenen
    – Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens (Kläger, Beklagte, Angeklagte, Zeuge etc.) sind oder
    – in einem Ermittlungsverfahren als Zeuge oder Angeschuldigter benötigt werden
    und keine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 4a und 4b AufenthG erteilt werden kann (Opfer von Menschenhandel oder Arbeitsausbeutung, deren Zeugenaussage im Strafverfahren erforderlich ist, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25 Abs. 4a und 4b AufenthG erhalten).
  • die weitere Anwesenheit des Betroffenen aus finanziellen Gründen im Interesse des Staates ist, z.B. wenn seine Angehörigen dann keine staatlichen Sozialleistungen brauchen.

Außer diesen genannten Fällen sind weitere gute Gründe für eine Ermessensduldung sind denkbar,[5] müssen aber der Ausländerbehörde gegenüber vorgetragen werden.

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ermessensduldung[6] verweisen zu der Beurteilung der Frage, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen vorliegen, auf die AVwV zu § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG.

Darin heißt es: [7] “Bei der Prüfung, ob dringende humanitäre Gründe vorliegen, ist auf die individuell­konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Es kommen nur inlandsbezogene Gründe in Frage, nicht erheblich i. S. d. § 25 Absatz 4 Satz 1 sind zielstaatsbezogene Gründe, insbesondere das Vorliegen von Abschiebungshindernissen oder Gefahren für den Ausländer, die im Falle seiner Rückkehr im Heimatstaat auftreten können. Nicht berücksichtigt werden kann damit insbesondere die Unmöglichkeit, im Ausland eine zur Bestreitung des Lebensunterhalts erforderliche Arbeit zu finden. Der Ausländer muss sich aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befinden, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Das Verlassen des Bundesgebiets in einen Staat, in dem keine entsprechenden Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten bestehen, ist kein dringender humanitärer Grund i. S. d. § 25 Absatz 4 Satz 1.”

Hiermit wird erneut klargestellt, dass Gründe, die im Herkunftsland oder in dem Lande liegen, in das abgeschoben werden soll, nicht für diese Ermessensduldung herangezogen werden können. Hier muss in der Argumentation sauber getrennt werden. Dann heißt es: [8]

”Nach § 25 Absatz 4 Satz 1 kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (also hier die Duldung!) nur in Betracht, wenn ein vorübergehender, also ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird; begehrt der Ausländer einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet, so kommt (hier wieder die Duldung!) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 Satz 1 nicht in Betracht.“

Weiter heißt es dann: [9] “Bei der Ermessensentscheidung sind daher nur solche Umstände zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach einen vorübergehenden Aufenthalt notwendig machen; Umstände, die auf einen Daueraufenthalt abzielen, sind grundsätzlich nicht  berücksichtigungsfähig. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind die privaten Interessen des Ausländers und die öffentlichen Interessen abzuwägen. Als Gesichtspunkte können die Dauer des Voraufenthalts, der Grund für die Ausreisepflicht und die Folgen einer alsbaldigen Abschiebung für den Ausländer herangezogen werden.”

Ermessensduldungen dürfen nur für den Zeitraum erteilt werden, in dem diese Gründe voraussichtlich vorliegen. Die Geltungsdauer sollte in der Regel drei Monate nicht überschreiten.[10]

Die Verwaltungsvorschriften machen es für Sie und die Ausländerbehörde nicht einfacher, diese Ermessensduldung zu erhalten. Darum: Lassen Sie sich gut beraten.

Die Behörden machen ggf. zur Bedingung, dass keine Sozialleistungen bezogen werden und dass die “freiwillige Rückkehr” zugesichert wird. Diese Duldungen werden in der Regel nur für einige Wochen oder Monate erteilt. Wenn der Erteilungsgrund wegfällt, also zum Beispiel der pflegebedürftige Angehörige stirbt oder der Schulabschluss gemacht ist, wird die Duldung in der Regel nicht verlängert und es droht erneut die Abschiebung. Nur bei Vorliegen eines Abschiebungshindernisses oder eines Anspruchs auf einen Aufenthalt (z.B. durch Heirat), wird dann eine aus humanitären Gründen befristet erteilte Duldung noch verlängert oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

 

[1] § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.

[2] Allgemeine Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S. 7 auch unter Hinweis auf AVwV-AufenthG 60a.2.3.1 i. V. m. 25.4.1.6.1 AVwV-AufenthG, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

[3] Demgegenüber nehmen die Allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI vom 30.5.2017, S. 7, nur an, dass eine Ermessensduldung nur erteilt werden kann, wenn der Abschluss in wenigen Wochen bevorsteht..

[4] Allgemeine Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S. 7 f, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

[5] Vgl. Wortlaut „insbesondere“ und „z.B.“ in den Allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S. 7 f, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

[6] AVwV, 60a.2.3.1.

[7] AVwV 25.4.1.4.

[8] AVwV 25.4.1.5.

[9] AVwV 25.4.1.6.

[10] Allgemeine Anwendungshinweise des BMI vom 30.5.2017 mit Ergänzungen des MI Niedersachsens, S. 8, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/09/ERLASS-AAH-BMI-Duldung-mit-Regelungen-NI.pdf.

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