11.4 Ausbildungsduldung

Durch das Migrationspaket wurde auch die Ausbildungsduldung in § 60c AufenthG neu geregelt; das sog. Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung ist am 01.01.2020 in Kraft getreten. Insgesamt gesehen ist es leider deutlich schwieriger geworden, eine Ausbildungsduldung zu erhalten. Außerdem wurde die Gelegenheit nicht genutzt, eine Aufenthaltserlaubnis anstelle einer Duldung zu schaffen, was zu einer größeren Rechtssicherheit geführt hätte.

Sie haben einen Rechtsanspruch[1] auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung, wenn Sie eine der folgenden Ausbildungen aufnehmen:

  • eine mindestens zweijährige betriebliche oder schulische Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf
  • eine Assistenz- oder Helferausbildung,[2] wenn
    – Sie anschließend aufbauend auf diese Ausbildung eine mindestens zweijährige Ausbildung in   einem Engpassberuf beginnen können
    – Sie für diese zweijährige Ausbildung schon eine Ausbildungsplatzzusage haben und
    – Sie diese zweijährige Ausbildung nach der Assistenz- oder Helferausbildung auch anschließen möchten.

Die Ausbildungsduldung wird für die Dauer der Ausbildung erteilt.[3]

Sie haben diesen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung und auch einer Arbeitserlaubnis, die für eine betriebliche Berufsausbildung erforderlich ist,[4]

  • wenn Sie die Ausbildung als Asylsuchende*r begonnen haben und sie nach der endgültigen Ablehnung des Asylantrags fortsetzen möchten oder
  • wenn Sie eine Duldung nach § 60a AufenthG In diesem Fall müssen Sie allerdings noch weitere Erteilungsvoraussetzungen erfüllen. Wenn Sie eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität haben (siehe Kapitel 11.2), können Sie schon deswegen keine Ausbildungsduldung erhalten.

Achtung:
Seit der Neuregelung kann die Ausländerbehörde die Erteilung der Ausbildungsduldung in Fällen „offensichtlichen Missbrauchs“ versagen.

Nach den Anwendungshinweisen des BMI[5] ist das insbesondere möglich bei

  • „Scheinausbildungsverhältnissen“, wenn „von vornherein offenkundig ausgeschlossen ist, dass die Ausbildung zum Erfolg geführt werden kann“, zum Beispiel wegen nicht vorhandener Deutschkenntnisse
  • wiederholten Abbrüchen von Berufsausbildungen, wenn der Abbruch jeweils von den Auszubildenden zu verantworten war
  • wenn eine entsprechende Berufsqualifikation bereits vorhanden ist und die Ausbildung „nur Schutz vor Abschiebung dienen soll“.

Durch diese Änderung besteht die Gefahr, dass der Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausbildungsduldung in der Praxis konterkariert wird.

Ausbildungsbeginn mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung

Eine Ausbildungsduldung wird aus folgenden Gründen generell nicht erteilt[6]

a) Es besteht ein Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG

Das ist der Fall

  • bei Einreise wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG
  • wenn jemand aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht abgeschoben werden kann, zum Beispiel bei falschen Angaben zur Identität oder Staatsangehörigkeit oder bei fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung
  • bei Herkunft aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat (Westbalkanstaaten, Ghana und Senegal),[7]
    wenn Sie nach 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt wurde.

b) Die Identität ist nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt geklärt worden

Der Zeitpunkt, bis zu dem Ihre Identität geklärt sein muss, hängt davon ab, wann Sie eingereist sind.

  • Bei Einreise bis 31.12.2016
    muss die Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung geklärt sein.
  • Bei Einreise zwischen 01.01.2017 und 31.12.2019
    muss die Identität bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung geklärt sein,
    aber spätestens bis 30.06.2020
  • Bei Einreise ab 01.01.2020
    muss die Identität bis sechs Monate nach der Einreise geklärt sein.

Es ist aber unproblematisch, dass die Identität ohne Ihr Verschulden erst nach dieser Frist geklärt werden kann, wenn Sie alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen hierzu ergriffen haben.

Achtung

Auch nach den Anwendungshinweisen des BMI[8] ist es Ihnen während des gesamten Asylverfahrens bis zu dessen unanfechtbaren Abschluss unzumutbar, „sich einen Pass des Herkunftsstaates zu beschaffen oder in sonstiger Weise zur Passbeschaffung mit der Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Kontakt zu treten.“
Danach soll es allerdings grundsätzlich zumutbar sein, Familienangehörige, Rechtsanwälte oder sonstige Personen in Ihrem Herkunftsland mit der Beschaffung von identitätsklärenden Dokumenten zu beauftragen, „soweit im Einzelfall nicht glaubhaft dargelegt wird“, dass Sie „sich oder andere damit in Gefahr bringen würde.“

Wenn Sie die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Identitätsklärung ergriffen haben, kann eine Ausbildungsduldung auch ohne Identitätsklärung erteilt werden.[9] Es besteht dann allerdings kein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Ausbildungsduldung.

Der Nachweis der Identität ist möglich durch[10]

  • einen Pass oder andere Identitätsdokumente mit Lichtbild
  • ausländische amtliche Dokumente, die biometrische Merkmale und Angaben zur Person enthalten, wie etwa Führerscheine, Dienstausweise oder Personenstandsurkunden mit Lichtbild
  • wenn andere Dokumente nicht besorgt werden können, hilfsweise auch Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen, Schulzeugnisse oder Schulbescheinigungen,
    wenn sie geeignet sind, auf ihrer Basis Pass- oder Passersatzpapiere zu beschaffen.

c) Es besteht eine strafrechtliche Verurteilung in einem bestimmten Umfang[11]

Die Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn Sie wegen einer hier begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden. Dabei werden Geldstrafen nicht berücksichtigt

  • von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder
  • von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nur von ausländischen Staatsangehörigen begangen werden können.[12]

d) Sonstige Ausschlussgründe[13]

Eine Ausbildungsduldung wird nicht erteilt

  • bei Terrorismusbezug oder –unterstützung[14] oder
  • wenn eine Ausweisungsverfügung erlassen wurde oder
  • wenn eine Abschiebungsanordnung besteht.[15]

Ausbildungsbeginn mit Duldung

Beginnen Sie die Ausbildung, wenn Sie schon eine Duldung nach § 60a AufenthG haben, müssen für die Erteilung einer Ausbildungsduldung noch zwei weitere Voraussetzungen vorliegen.

a) Sie müssen seit mindestens drei Monaten eine Duldung nach § 60a AufenthG haben[16]

Nach den Anwendungshinweisen des BMI[17] gibt dieser Zeitraum „den Ausländerbehörden Gelegenheit, Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zu ergreifen“

Achtung Übergangsregelung[18]

Wenn Sie bis zum 31.12.2016 eingereist sind und die Ausbildung bis 01.10.2020 beginnen, müssen Sie

nicht seit drei Monaten eine Duldung nach § 60a AufenthG haben.

b) Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen nicht bevor[19]

Eine Ausbildungsduldung wird nicht erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen. Nach der Neuregelung sind jetzt im Gesetzestext verschiedene Fallgruppen genannt, die aber zum Teil leider einen weiten Auslegungsspielraum eröffnen. Nach der Auslegung durch die Anwendungshinweise des BMI könnte es in vielen Fällen zu einer Versagung der Ausbildungsduldung durch die Ausländerbehörden kommen.

Konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen nach der neuen gesetzlichen Regelung bevor, wenn

  • eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung Ihrer Reisefähigkeit veranlasst wurde;
    eine längerfristige oder dauerhafte Reiseunfähigkeit verhindert aber nicht die Erteilung der Ausbildungsduldung.[20]
  • Sie staatliche Fördermittel zur freiwilligen Ausreise beantragt haben.
  • der Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde.
    Das soll nach den Anwendungshinweisen des BMI[21] schon dann der Fall sein, wenn die Akten an den Rückführungsbereich der Ausländerbehörde oder einer zentralen Behörde übergeben wurden.
  • Einleitung vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung, wenn sie nicht erkennbar erfolglos
    Nach den Anwendungshinweisen des BMI[22] soll diese Voraussetzung schon erfüllt sein,
    – wenn mit der Botschaft ein Termin zur Vorbereitung der Abschiebung vereinbart wurde;
    aber noch nicht bei der Aufforderung zur Passersatzbeschaffung:
    – bei einem Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft oder des Ausreisegewahrsams

– bei einer Ankündigung des Widerrufs der Duldung.[23]

  • Einleitung eines Dublin III – Verfahrens
    Nach den Anwendungshinweisen des BMI[24] ist das ab dem Asylantrag in Deutschland der Fall sei.

Informationen zum Verfahren

Sie können die Ausbildungsduldung frühestens sieben Monate vor Ausbildungsbeginn beantragen und sie kann frühestens sechs Monate vor Ausbildungsbeginn erteilt werden.[25]

Die Erteilung der Ausbildungsduldung setzt außerdem voraus, dass die Eintragung der Ausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse beantragt wurde oder dass die staatliche Bildungseinrichtung dem Ausbildungsvertrag zugestimmt hat.[26]

  • Wenn die Erteilung einer Ausbildungsduldung abgelehnt wird, bestehen Sie auf einen schriftlichen Bescheid und wenden sich an eine gute Beratungsstelle oder an ein spezialisiertes Anwaltsbüro, um zu prüfen, ob gegen die Ablehnung Klage eingereicht werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsgerichte an die Anwendungshinweise des BMI, wie auch an andere Verwaltungsvorschriften, nicht gebunden sind, sondern die gesetzlichen Regelungen auch anders auslegen könnten.

Verlängerung der Ausbildungsduldung

Wenn Sie die Abschlussprüfung nicht bestehen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Ihren Antrag hin bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.[27]

Die Ausbildungsduldung wird dann für den Verlängerungszeitraum der Berufsausbildung verlängert.[28]

Das ist auch dann der Fall, wenn auf Ihren Antrag hin die Ausbildungszeit verlängert wird, um das Ausbildungsziel zu erreichen.[29]

Ausbildungsabbruch

Wenn Sie die Ausbildung abbrechen, erhalten Sie einmalig eine Duldung für sechs Monate für die Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle.[30]
Haben Sie eine neue Ausbildungsstelle gefunden, erhalten Sie hierfür auf Ihren Antrag hin eine neue Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, wenn die Erteilungsvoraussetzung alle noch vorliegen.[31]

Wenn Sie die Ausbildung abbrechen, ist der Ausbildungsbetrieb oder bei einer schulischen Ausbildung die Schule verpflichtet, dies unverzüglich, in der Regel innerhalb von zwei Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen.[32] Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld.[33]

Die Ausbildungsduldung erlischt

  • bei einer strafrechtlichen Verurteilung in einem bestimmten Umfang (50/90 Tagessätze), siehe oben
  • bei Terrorismusbezug oder – unterstützung
  • wenn eine Ausweisungsverfügung oder
  • eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht.[34]

Duldung nach einer Ausbildung

Nach einem erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung erhalten Sie eine Duldung für sechs Monate, wenn der Ausbildungsbetrieb Sie nicht übernimmt. Damit können Sie eine Arbeitsstelle suchen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die Sie durch die Ausbildung erworben haben. Eine Verlängerung ist nicht möglich.[35]

Wenn Sie eine entsprechende Arbeitsstelle gefunden haben, haben Sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG (zu den Einzelheiten siehe Kapitel 16).

 

[1] § 60c Abs. 1 S. 1 AufenthG.

[2] Nach den Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.1.0.2

handelt es sich dabei im Wesentlichen um Berufe im Bereich der Alten- und Krankenpflege https://www.bibb.de/verzeichnis-ausbildungsberufe, siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[3] § 60c Abs. 3 S. 4 AufenthG.

[4] § 60c Abs. 1 S. 3 AufenthG.

[5] Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.1.2, siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[6] § 60c Abs. 2 AufenthG.

[7] § 29a AsylG, Anlage II.

[8] Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.2.3.4; 60c.2.3, siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[9] § 60c Abs. 7 AufenthG.

[10] Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.2.3.2, siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[11] §§ 60c Abs. 2 Nr. 4; 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.

[12] Das ist zum Beispiel der wiederholte Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).

[13] §§ 60c Abs. 2 Nr. 4AufenthG.

[14] § 19d Abs. 1 Nr. 6 AufenthG.

[15] Nach § 58a AufenthG kann „auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen“ werden.

[16] § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG.

[17] Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.2.2, siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[18] § 104 Abs. 17 AufenthG.

[19] § 60c Abs. 2 Nr. 5 AufenthG.

[20] Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.2.5.1 siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[21] Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.2.5.3 siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[22] Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.2.5.4 siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[23] § 60a Abs. 5 S. 4 AufenthG.

[24] Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.2.5.4 siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[25] § 60a Abs. 3 S. 1 und 2 AufenthG. Diese Regelung gilt für Personen, die die Ausbildung mit einer Duldung beginnen.

[26] § 60a Abs. 3 S. 3 AufenthG.

[27] § 21 Abs. 3 BBiG.

[28] Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.3.2 siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[29] § 8 Abs. 2 BBiG; Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.3.2 siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[30] § 60c Abs. 6 S. 1 AufenthG.

[31] Anwendungshinweise des BMI zum Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung vom 20.12.2019, Nr. 60c.6.1 siehe https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweise-zum-gesetz-ueber-duldung-bei-ausbildung.pdf?__blob=publicationFile&v=2.

[32] § 60a Abs. 5 AufenthG.

[33] § 98 Abs. 2a Nr. 4 AufenthG.

[34] § 60a Abs.  4 AufenthG.

[35] § 60a Abs.  6 S. 2 AufenthG.

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