3.2 Voraussetzungen für die Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter

Schutzberechtigte/r

In § 4 AsylG sind eine Reihe von Gefahren aufgezählt, die dazu führen können, dass Sie als subsidiär Schutzberechtigte/r anerkannt werden, auch wenn Ihr Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte*r und Flüchtling abgelehnt wurde:

  • 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylG: Drohen der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe
  • 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG: Drohen von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung
  • 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG: ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Wesensunterschied zur Anerkennung der Asylberechtigung bzw. der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist die fehlende Verfolgung aus eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen. In jedem Asylverfahren wird automatisch auch geprüft, ob eine dieser Gefahren vorliegt.
Wenn bei Ihnen nur die Anerkennung als international Schutzberechtigter, also als GFK-Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter bzw. das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Frage kommen, können Sie den Antrag darauf beschränken, also keine Asylanerkennung beantragen.[1]

Ausschluss der Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter

Jemand, der im begründeten Verdacht steht, ein Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegangen zu haben, der eine “Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit“ Deutschlands darstellt oder der eine schwere Straftat begangen hat etc., erhält keinen subsidiären Schutzstatus.[2] Unter Umständen ist der Betreffende aber trotzdem wegen vor einer Abschiebung geschützt. Das ist etwa der Fall, wenn ihm im Herkunftsland Todesstrafe, Folter oder andere Menschenrechtsverletzungen drohen.[3]

 

[1] § 13 Abs. 2 S. 2 AsylG.

[2] § 4 Abs. 2 AsylG.

[3] Zu den Einzelheiten vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 2 AsylG sowie § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG.

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