8.2 Wohnen, Umziehen und Reisen

Wohnen

Spätestens mit der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung haben Sie auch das Recht, eine eigene Wohnung zu beziehen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt (wenn Sie nicht erwerbsfähig sind)[1] übernimmt dafür die Miete, solange Sie kein eigenes Einkommen haben. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze für “angemessene” Mietkosten.

  • Erkundigen Sie sich bei einer Beratungsstelle oder beim örtlichen Mieterverein, bis zu welcher Höhe das Jobcenter bzw. das Sozialamt die Mietkosten für Sie und Ihre Familie übernehmen muss.

Arbeitslose junge Menschen unter 25 Jahren, die aus der Wohnung der Eltern ausziehen, erhalten unter Umständen keine soziale Unterstützung für die Wohnung und nur 80 Prozent des Arbeitslosengeldes II für Alleinstehende.[2]

Wohnsitzauflage

Seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes können Asylberechtigte und GFK-Flüchtlinge nicht mehr frei entscheiden, an welchem Ort sie in Deutschland leben möchten. Diese Regelung, die ursprünglich nur für drei Jahre geltend sollte, wurde durch das Migrationspaket entfristet,[3] ohne dass der Nutzen dieser Regelung hinreichend evaluiert wurde.

Wenn Ihre Anerkennung seit 01.01.2016 erfolgt ist,[4] wird Ihre Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage versehen.[5] An der Vereinbarkeit dieser Regelung, insbesondere mit Art. 33 der EU-Qualifikationsrichtlinie bestehen allerdings erhebliche Zweifel.[6]

Sie müssen in den ersten drei Jahren nach der Anerkennung in dem Bundesland wohnen bleiben, in das Sie während des Asylverfahrens zugewiesen worden sind.[7] Sind Sie vor dem 06.08.2016 in ein anderes Bundesland gezogen, können und müssen Sie dort wohnen bleiben.[8] Weitere Einschränkung, wie die Verpflichtung, an einem bestimmten Ort zu wohnen,[9] gibt es in Niedersachsen derzeit nicht.[10] Niedersachsen hat allerdings bestimmt, dass Sie, wenn Sie nicht bereits in die Städte Salzgitter, Delmenhorst oder Wilhelmshaven zugewiesen wurden, dort in der Regel in den ersten drei Jahren nicht wohnen dürfen. Daher wird Ihre Aufenthaltserlaubnis im Regelfall mit der Auflage versehen, dass die Wohnsitzaufnahme nur im Gebiet des Landes Niedersachsen, nicht aber in den Städten Delmenhorst, Salzgitter und Wilhelmshaven erlaubt ist.[11]

Wenn Sie entgegen der Verpflichtung in einem anderen Bundesland wohnen, können die drei Jahre um den Zeitraum verlängert werden, in dem Sie in dem „falschen“ Bundesland wohnen.[12]

Nach der Neuregelung durch das Migrationspaket sind zusätzlich in besonders begründeten Einzelfällen weitere Wohnsitzauflagen nach § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG möglich.[13]

Eine Wohnsitzregelung darf nicht erfolgen, wenn

  • Sie oder
  • Ihr Ehegatte, Ihr eingetragene/r Lebenspartner/in oder
  • Ihr minderjähriges lediges Kind, mit dem Sie zusammenwohnen

begonnen haben

  • ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (mindestens 15 Wochenstunden und Gehalt von mindestens von 748,00 € netto[14]) oder
  • eine Ausbildung oder
  • ein Studium.
  • einen Integrationskurs
  • einen Berufssprachkurs
  • eine Qualifizierungsmaßnahme
  • eine Weiterbildungsmaßnahme

sofern der Kurs/die Maßnahme nicht am zugewiesenen Wohnsitz durchgeführt oder fortgesetzt werden kann.[15]

Grundsätzlich ist die Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages ausreichend. Glaubt die Ausländerbehörde nicht, dass es sich um ein nachhaltiges bzw. ernsthaftes Arbeitsverhältnis handelt, muss sie die Gründe dafür darlegen. Ein nachhaltiges Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es voraussichtlich über drei Monate dauern wird.[16]

Besteht eine Wohnsitzauflage, muss sie auf Antrag aufgehoben werden, wenn[17]

  • Sie oder Ihr Ehegatte, Ihr eingetragene/r Lebenspartner/in oder Ihr minderjähriges lediges Kind, mit dem Sie zusammenwohnen, an einem anderen Ort ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis (mindestens 15 Wochenstunden und Gehalt von mindestens von 748,00 € netto[18]) oder einen Ausbildungs- oder Studienplatz haben oder Sie dort ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen erhalten
  • Ihnen oder Ihrem/Ihrer Ehegatt:in, Ihrem/Ihrer eingetragenen Lebenspartner/in oder Ihrem minderjährigen lediges Kind, mit dem Sie zusammenwohnen, ein Integrationskurs, ein Berufssprachkurs, eine Qualifizierungsmaßnahme oder eine Weiterbildungsmaßnahme zeitnah zur Verfügung steht.

  • Ihr/Ihre Ehegatt:in, Ihr eingetragene/r Lebenspartner/in oder Ihr minderjähriges Kind an einem anderen Ort wohnt.

Nach dem Nds. Erlass vom 07.11.2016[19] liegen die Voraussetzung für eine Aufhebung der Wohnsitzauflage auch vor, wenn Sie an einer berufsorientierenden oder berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen, um anschließend eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen zu können oder wenn Sie studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitende Sprachkurse, Studienkollegs) besuchen.

Fallen die Gründe für die Aufhebung der Wohnsitzauflage innerhalb von drei Monaten weg, besteht die Wohnsitzauflage in dem Bundesland weiter, in das Sie umgezogen sind.[20]

Außerdem muss die Wohnsitzauflage aufgehoben werden, wenn ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall liegt vor allem („vor allem“ bedeutet, dass er auch in anderen Situationen vorliegen kann), wenn[21]

  • nach Einschätzung des Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) durch die Wohnsitzauflage beeinträchtigt würden
  • aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde[22] oder
  • für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.

Nach dem Nds. Erlass vom 10.08.2016[23] können Gründe für einen Härtefall vor allem bei besonders schutzbedürftigen Gruppen wie z.B. Kindern und Jugendlichen sowie Menschen mit Behinderungen etc.    vorliegen. Die Wohnsitzauflage muss aufgehoben werden, wenn sie „dem Wohl, der sozialen Entwicklung, Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr oder den besonderen Bedürfnissen insbesondere von Kindern und Jugendlichen zuwiderläuft.“

Als Beispiele für Gründe für eine Aufhebung der Wohnsitzauflage werde genannt:

  • besonderer Betreuungsbedarf bei Menschen mit Behinderungen
  • die Wohnsitzauflage bindet einen gewalttätigen oder gewaltbetroffenen Partner an den Wohnsitz des anderen Partners, sie steht einer Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz oder anderen zum Schutz vor Gewalt erforderlichen Maßnahmen entgegen
  • dauerhafte und nachhaltige Verbesserung der Pflege von Personen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind.

Wenn die Wohnsitzauflage aufgehoben wird, können Sie auch nach Salzgitter, Delmenhorst oder Wilhelmshaven ziehen.[24]

Verfahrensregelung

Die Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung muss bei der bislang zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts muss der Aufhebung zustimmen.[25] Eine Ablehnung der Zustimmung muss begründet werden.[26]
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ersuchens widerspricht.[27]

Mit einer Niederlassungserlaubnis können Sie später innerhalb Deutschlands umziehen, wohin Sie wollen.[28]

  • Wenn Ihnen die Ausländerbehörde einen Umzug verweigert, lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin oder einer Beratungsstelle beraten.

Reisen

Reisen ist für Sie weitgehend unproblematisch. Als anerkannter Flüchtling dürfen Sie sich innerhalb Deutschlands grundsätzlich frei bewegen.

Theoretisch könnte die Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis zwar mit dem Vermerk versehen, dass Sie sich nur in einem bestimmten Bereich, z.B. in einem Bundesland aufhalten dürfen (Residenzpflicht oder räumliche Beschränkung).[29] Dies kann vor allem erfolgen, um die „wiederholte Begehung erheblicher Straftaten“ zu verhindern.[30] Dabei sind aber Art. 26 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 33 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen, wonach international Schutzberechtigten die gleiche Bewegungsfreiheit erhalten müssen wie andere Drittstaatsangehörige.[31]

Falls bei Ihnen eine räumliche Beschränkung in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt wird, sollten Sie ggf. rechtliche Schritte dagegen unternehmen. Stellen Sie einen Antrag auf Streichung der Auflage. Wenn die Ausländerbehörde ablehnt, legen Sie Rechtmittel ein, am besten mit Hilfe einer Beratungsstelle, einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes. Informieren Sie auch den Flüchtlingsrat Niedersachsen über das Verhalten der Ausländerbehörde.

Für Reisen ins Ausland gilt Folgendes:

Sie können aber nur ins Ausland reisen, sofern Sie bestimmte Einreisebedingungen erfüllen. So müssen Sie unter anderem im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder, wenn gefordert, eines Visums sein. Alle Staaten, die die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet haben, erkennen aber den GFK-Pass als Ausweis und Reisepass an. Dies sind weltweit über 100 Staaten. Damit ist eine visumfreie Einreise in fast alle europäischen Länder (Schengen-Staaten) problemlos möglich. Dort dürfen Sie sich für drei Monate – jeweils innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten – ohne Visum aufhalten. Sie dürfen dort allerdings nicht arbeiten.

Ein Umzug ist schwierig: Grundsätzlich müssen Sie in Deutschland leben, weil nur hier Ihre Aufenthaltserlaubnis gilt. Im Einzelfall kann aber ein anderer Staat aus besonderen Gründen (zum Beispiel Heirat mit einem Staatsangehörigen dieses Staates) einen Umzug zulassen.

Entscheidend sind also immer die jeweiligen Einreisebestimmungen des Landes, in welches Sie reisen oder umziehen wollen. Wenn Sie in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis haben, können Sie als „langfristig Aufenthaltsberechtigte“ unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht in anderen EU-Staaten erhalten.[32]

Wenn Sie reisen oder umziehen wollen, erkundigen Sie sich im Einzelfall bei der Botschaft des betreffenden Landes über die genauen Bedingungen (Visumspflicht, Einwanderungsmöglichkeiten und anderes) und wenden Sie sich bei besonderen Problemen (zum Beispiel Familienzusammenführung) an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin. Botschafts- und Konsulatsadressen in Deutschland sowie weitere Informationen zu den Staaten erhalten Sie im Internet beim Auswärtigen Amt:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/LaenderReiseinformationen_node.html

Von einer Reise in Ihr Herkunftsland sollten Sie als in Deutschland anerkannter Flüchtling, wenn möglich, absehen, auch wenn Ihnen dies dringend notwendig oder momentan wenig gefährlich erscheint. Sie wurden anerkannt, weil Sie in Ihrer Heimat Verfolgung befürchten müssen. Erfahren die Behörden von Ihrer Heimreise, kann Ihr Flüchtlingsstatus erlöschen.[33] Das passiert auch, wenn Sie Ihren nationalen Reisepass verlängern oder neu erteilen lassen.[34] Wenn das JobCenter, die Bundespolizei, die Ausländerbehörden oder die deutschen Auslandsvertretungen von einer Reise ins Herkunftsland erfahren, teilen sie das dem Bundesamt. Das prüft dann, ob die Anerkennung widerrufen oder zurückgenommen wird.[35]

Wenn Sie aus Deutschland auswandern wollen, können Ihnen auch spezialisierte Beratungsstellen weiterhelfen:

Raphaels-Werk
Vordere Schöneworth 10
30167 Hannover
Tel.: 511 7005206-0
E-Mail: hannover@raphaels-werk.net

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates annehmen, erlischt ebenfalls Ihre Flüchtlingsanerkennung. Sie sollten das bedenken, bevor Sie einen Antrag auf Einbürgerung in einem anderen Staat stellen.

Umzug innerhalb der EU nach fünf Jahre

Nach einer EU-Richtlinie[36] haben Sie nach fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland die Möglichkeit, in einem anderen EU-Land ein Aufenthaltsrecht als langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu bekommen.

 

[1] § 8 SGB II.

[2] §§ 22 Abs. 5; 20 Abs. 3 SGB II.

[3] Durch das Gesetz zur Entfristung des Integrationsgesetzes, das u.a. auch Einzelheiten zur Wohnsitzauflage für volljährig gewordene UMFs enthält (§ 12a Abs. 1a AufenthG).

[4] Die Regelung gilt für Personen, die bis 6. August 2019 anerkannt worden sind bzw. den jeweiligen Status erhalten haben (Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016, BGBl. I Nr. 59, Art. 8 Abs. 5).

[5] § 12 a Abs. 7 AufenthG; die Regelung erfolgt nach dem Wortlaut des § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG zur „Förderung einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland“.

[6] Frings/Steffen, »Die neuen Wohnsitzauflagen und die sozialrechtlichen Auswirkungen«, S. 3ff, www.nds-fluerat.org/20993/aktuelles/prof-frings-eva-steffen-die-neuen-wohnsitzauflagen-und-ihre-sozialrechtlichen-auswirkungen/.

[7] § 12 a Abs. 1 S. 1 AufenthG.

[8] Nds. Erlass, „Aufenthaltsrecht; Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land der Flüchtlingsanerkennung bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ vom 07.11.2016, S. 2, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/20161106-RdErl.-07.11.2016-Verfahren-%C2%A7-12a-AufenthG-Wohnsitzauflage.pdf.

[9] Vgl. 12a Abs. 2 – 4 AufenthG

[10] Nds. Erlass, „Aufenthaltsrecht; Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land der Flüchtlingsanerkennung bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ vom 20.09.2016, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2016/09/20160920-RdErl.-20.09.2016-WS-Auflage-Umsetzung-in-NI-1.pdf.

[11] § 12a Abs. 4 S. 1 AufenthG, Nds. Innenministerium, Erlass vom 9.10.2017, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2017/10/20171009-ERLASS-Zuzugsverbot-SZ.pdf; Nds. Innenministerium, Erlass vom 14.11.2017, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/20171114-RdErl.-14.11.2017-Lageangepasste-Wohnsitzauflage-f%C3%BCr-anerkannte-Fl%C3%BCchtlinge-St%C3%A4dte-Delmenhorst-und-Wilhelmshaven-%C2%A7-12a-Abs.-4-AufenthG.pdf; zur Kritik des Nds. Flüchtlingsrats an diesen Regelungen siehe https://www.nds-fluerat.org/26258/aktuelles/zuzugssperre-stigmatisiert-einseitig-fluechtlinge-salzgitter-ist-kein-modell/.

[12] § 12a Abs. 1 S. 3 AufenthG.

[13] § 12a Abs. 10 AufenthG; die Gesetzesbegründung nennt keine möglichen Fallgruppen.

[14] Nds. Innenministerium, Schreiben vom 03.04.2019, dieser Betrag entspricht dem SGB II Regelsatz und den Bedarfen von Unterkunft und Heizung (§§ 20; 22 SGB II) und soll bis 01.04.2020 gelten,  https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[15] § 12 a Abs. 1 S. 2 AufenthG.

[16] Nds. Erlass, „Aufenthaltsrecht; Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land der Flüchtlingsanerkennung bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ vom 07.11.2016, Anlage 2

[17] § 12a Abs. 5 AufenthG.

[18] Nds. Innenministerium, Schreiben vom 03.04.2019, dieser Betrag entspricht dem SGB II Regelsatz und den Bedarfen von Unterkunft und Heizung (§§ 20; 22 SGB II) und soll bis 01.04.2020 gelten,  https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[19] Nds. Erlass, „Aufenthaltsrecht; Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land der Flüchtlingsanerkennung bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ vom 07.11.2016, Anlage 2, mit Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung.

[20] § 12a Abs. 1 S. 4 AufenthG.

[21] § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[22] Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615 vom 31.05.2016, S. 46) können hier persönliche Interessen stärker berücksichtigt werden als beim Begriff des „zwingenden Grundes“, der in anderen Regelungen verwendet wird.

[23] Nds. Erlass, „ Aufenthaltsrecht; Hinweise zur Wohnsitzbeschränkung auf das Land Niedersachsen bei anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen gem. § 12a Abs. 1 Aufenthaltsgesetz“ vom 10.08.2016, S. 3, siehe https://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/02/20160810_RdErl._10.08.2016__Wohnsitzauflage__12a_Abs._1_AufenthG.pdf; der Erlass orientiert sich stark an der Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/8615 vom 31.05.2016, S. 46).

[24] § 12a Abs. 5 AufenthG.

[25] § 72 Abs. 3a S. 1 AufenthG.

[26] § 72 Abs. 3a S. 2 AufenthG.

[27] § 72 Abs. 3a S. 3 AufenthG.

[28] § 9 Abs. 1 S. 2 AufenthG.

[29] Vgl. § 12 Abs. 2 AufenthG.

[30] § 12 Abs. 2 S. 3 AufenthG.

[31] Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2.Aufl. 2016, § 12 AufenthG, Rn. 15 ff.

[32] Vgl. §§ 9a, 38a AufenthG; AVwV zum AufenthG, 38a 1.1.1 ff.

[33] § 72 Abs. 1 Nr. 1a AsylG.

[34] § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

[35] § 8 Abs. 1c AsylG.

[36] Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.

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