Aktualisierte Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

Unsere Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine sind Teil unseres Netzwerkprojekts AMBA – Aufnahmemanagement und Beratung für Asylsuchende in Niedersachsen. Das Netzwerkprojekt-AMBA wird aus Mitteln des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union kofinanziert und durch das Land Niedersachsen sowie die UNO-Flüchtlingshilfe gefördert.

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Im Folgenden versuchen wir, Antworten auf häufig gestellte Fragen zu geben. Dafür nutzen wir auch Materialien und Informationen anderer Flüchtlingsräte und weiterer Organisationen (vielen Dank!) sowie von Behörden des Bundes und des Landes Niedersachen. Wir bitten um Verständnis, dass wir für die Aktualität verlinkter Inhalte keine Gewähr übernehmen können.

Überdies gibt es die Möglichkeit, Fragen direkt an die Landesaufnahmebehörde zu richten:  service-ukraineanfragen@lab.niedersachsen.de

Hier finden Sie das Infoportal der Niedersächsischen Landesregierung

Im Gegensatz zur lange gültigen Praxis des Landes Niedersachsens, Geflüchtete mit bereits angemeldeter Unterkunft in Niedersachsen vom FREE-Verteilungsmechanismus auszunehmen und die kommunalen Ausländerbehörden vor Ort für zuständig zu erklären, ist dieses Vorgehen spätestens ab November 2023 nur noch unter bestimmten Umständen möglich. Aktuell erfolgt grundsätzlich eine Weiterverteilung an andere Bundesländer, die die Aufnahmequoten im Gegensatz zu Niedersachsen nicht erfüllt haben. Ausnahmen gelten nur, wenn enge Familienangehörige vor Ort leben oder wenn bereits eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle vorhanden ist. Darüber hinaus könnten noch gesundheitliche Gründe einen Verbleib in Niedersachsen begründen. Die Geflüchteten sollen aber erkennungsdienstlich behandelt und dann über das FREE-Verteilungssystem an das künftig zuständige Bundesland verwiesen werden: Den Hilfesuchenden muss eine so genannte Anlaufbescheinigung mit genauer Adresse ausgehändigt werden.

Aus der Ukraine geflüchtete Menschen, die nach Deutschland einreisen sind für längstens 90 Tage vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und müssen spätestens mit Ablauf dieses Zeitraumes einen Aufenthaltstitel beantragen, um sich weiter regulär im Land zu befinden. Die 90 Tage werden ab der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet berechnet.

Aus der Ukraine geflüchtete Menschen aus Drittstaaten (keine ukrainische oder EU-Staatsbürgerschaft) ohne unbefristeten Aufenthalt oder familiäre Bindung  in der Ukraine müssen zusätzlich beachten: War der Aufenthalt nach der alten Ukraine-Verordnung auch nach einem rechtskräftig abgelehnten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels weiterhin bis zum Ablauf der Verordnung  (31.08.2022) regulär, so endet die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ab 01.09.2022 automatisch bei rechtskräftiger Ablehnung  eines Antrages auf einen Aufenthaltstitel und die Betroffenen werden im Anschluss ausreisepflichtig. Aus dem Erlass des niedersächsischen Innenministeriums vom 27.12.2022 ergeben sich jedoch darüber hinaus auch bei erfolgter Ablehnung noch Möglichkeiten auf einen Aufenthaltitel zu Ausbildungszwecken.

Wenn ein Aufenthaltstitel beantragt wird, so muss die Ausländerbehörde bis zu ihrer Entscheidung über den Antrag unverzüglich eine Fiktionsbescheinigung ausstellen.

Weitere themenspezifische Informationen zu:

Einreise

Für Ukrainische Staatsangehörige

Für Nicht-Ukrainische Staatsangehörige

Weitere Informationen und Hilfsangebote

Informationen für Schutzsuchende aus der Ukraine auf ukrainisch (Stand 30.05.2022) / Інформація для осiб, якi прибули з України і шукають захист

Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine auf russisch (Stand 30.05.2022)/ Информация для лиц, ищущих защиты из Украины

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