20.5 Mitwirkungshaft

Durch das Migrationspaket wurde die sog. Mitwirkungshaft neu eingeführt.

Ein Gericht kann anordnen, dass Sie für längstens 14 Tage in Haft genommen werden,[1] damit durchgesetzt werden kann, dass Sie

  • bei den Vertretungen des Staates, dessen Staatsangehörigkeit Sie vermutlich besitzen, persönlich erscheinen
  • eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung Ihrer Reisefähigkeit durchführen  lassen.

Hierfür müssen aber die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  • Sie sind einem solchen Termin oder einem Termin bei der Ausländerbehörde zur Vorbereitung einer Abschiebung  unentschuldigt ferngeblieben und
  • Sie wurden zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen und
  • es muss eine „hinreichende Aussicht auf Abschiebung“ bestehen, da sonst eine Inhaftnahme unverhältnismäßig und daher unzulässig wäre.[2]

Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich.[3] Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Abschiebungshaft anzurechnen.[4]

Der Ausreisegewahrsam findet unter den gleichen Bedingungen statt wie die Abschiebehaft[5] (siehe Kapitel 20.2).[6]

 

[1]  § 62 Abs. 6 S. 1 AufenthG.

[2] Gesetzesbegründung, BR-Drs. 179/19 vom 18.04.2019, S. 51.

[3] § 62 Abs. 6 S. 2 AufenthG.

[4] § 62 Abs. 6 S. 3 AufenthG.

[5] §§ 62b Abs. 3 AufenthG.

[6] §§ 62 Abs. 6 S. 4; 62a AufenthG.

Inhalt dieses Kapitels:

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