20.6 Die Durchführung der Abschiebung

Nach dem Nds. Rückführungserlass[1] muss die Ausländerbehörde vor einer Abschiebung prüfen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen oder einer Duldung möglich ist, insbesondere durch die Einschaltung der Härtefallkommission, die Anwendbarkeit der Bleiberechtsregelungen und des § 25 Abs. 5 AufenthG.[2] Die freiwillige Rückkehr hat absoluten Vorrang vor einer Abschiebung; vor der Stellung eines Abschiebungsersuchens muss die Ausländerbehörde über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise beraten. Wenn sich aus der Beratung ergibt, dass eine freiwillige Ausreise beabsichtigt ist, sie aber aus nachvollziehbaren Gründen innerhalb der Ausreisefrist nicht möglich ist, soll die freiwillige Ausreise weiterhin ermöglicht werden. In diesen Fällen kann die Ausreisefrist angemessen verlängert werden.[3] Bestehen wegen eines längeren dauernden Aufenthalts stärkere persönliche oder wirtschaftliche Bindungen in Deutschland, soll Gelegenheit zur Lösung oder Abwicklung dieser Beziehungen gegeben werden.

Wenn jemand seit länger als einem Jahr eine Duldung hat, muss die Abschiebung mindestens einen Monat vorher angekündigt werden. Die Ankündigung muss wiederholt werden, wenn die Duldung für ein weiteres Jahr erteilt wurde.[4] Der Zeitraum kann auch durch mehrere nacheinander erteilte ununterbrochene Duldungen erreicht werden.[5]

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf der Abschiebungstermin nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht angekündigt werden.[6]

Nach dem Nds. Rückführungserlass[7] sind die Abholungstermin für eine Abschiebung grundsätzlich

  • in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März nach 06.00 Uhr und
  • in der Zeit vom 01. April bis 30. September nach 04.00 Uhr morgens

Zum Vorgehen bei Familien bestimmt der Nds. Rückführungserlass[8] Folgendes

  • Werden bei einer Abschiebung nicht alle Familienangehörigen (Eltern und minderjährige Kinder) angetroffen und droht somit eine Familientrennung, sind die Grundsätze des Art. 6 GG (Schutz der Familie) sowie des Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebend) zu berücksichtigen
  • Wenn minderjährige Kinder von einem Elternteil oder den Eltern getrennt würden, ist die Abschiebung abzubrechen
  • Im Fall des Abbruchs des ersten Abschiebungsversuchs ist anschließend schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Eltern die Mitwirkungspflicht haben, bei weiteren Abschiebungsversuchen die Anwesenheit der Kinder sicherzustellen oder die Familieneinheit unverzüglich wieder herzustellen.
    Dieser schriftliche Hinweis erfolgt, wenn der Abschiebungsversuch abgebrochen wurden
    – wegen der Abwesenheit eines Familienmitglieds
    – wegen eines selbst zu vertretenen Grundes wie Widerstandshandlungen[9]
  • Bei Verletzung dieser Pflicht kann eine vorübergehende Trennung der Familie erfolgen. Eine isolierte Abschiebung von minderjährigen Kindern darf jedoch nicht eintreten.

Das Migrationspaket hat die Rechte der Behörden bei der Durchführung der Abschiebung erheblich ausgeweitet:

Die die Abschiebung durchführende Behörde darf jetzt

  • Sie zum Flughafen oder Grenzübergang bringen und Sie zu diesem Zweck kurzzeitig festhalten, was auf das unvermeidliche Maß zu beschränken ist[10]
  • Erforderlichenfalls Ihre Wohnung zu Ihrer Ergreifung betreten, wenn Sie vermutlich dort sind[11]
  • Erforderlichenfalls Ihre Wohnung durchsuchen; die Wohnung von die anderen Personen darf aber nur durchsucht werden, wenn Sie vermutlich dort sind.[12]  Die Durchsuchungen müssen durch einen Richter angeordnet Bei „Gefahr im Verzug“ kann eine Durchsuchung auch ohne richterliche Anordnung erfolgen. Eine „Gefahr im Verzug“ kann die Behörde aber nicht damit begründen, dass Sie nach Betreten der Wohnung nicht angetroffen wurden. [13]

Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Ihre Ergreifung sonst vermutlich vereitelt wird.[14]

 

[1] Nds. Innenministerium, Rückführungserlass vom 07.07.2021, vgl. http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.
[2] Der Erlass verweist hier auch auf die Rechtsprechung und den hohen Stellenwertes von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.
[3] § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG.
[4] § 60a Abs. 5 S. 3-4 AufenthG.
[5] AVwV 60a.5.
[6] § 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG.
[7] Nds. Innenministerium, Rückführungserlass vom 07.07.2021, vgl. http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.
[8] Nds. Innenministerium, Rückführungserlass vom 076.07.2021, vgl. http://www.nds-fluerat.org/infomaterial/erlasse-des-niederschsichen-ministeriums/.
[9] Nds.  Erlass vom 30.05.2018 https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/themen/auslanderangelegenheiten/zahlen_daten_fakten/niedersachsische_erlasse/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.
[10] § 58 Abs. 4 AufenthG.
[11] § 58 Abs. 5 AufenthG.
[12] § 58 Abs. 6 AufenthG.
[13] § 58 Abs. 8 AufenthG.
[14] § 58 Abs. 7 AufenthG.

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