14.1.2 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG haben und noch minderjährig sind, können Ihre Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG erhalten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen und Ihren Eltern gleichzeitig erteilt werden.[1]

a) Lebensunterhaltssicherung

Der Lebensunterhalt einschließlich eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes[2] selbst sichern der gesamten Bedarfsgemeinschaft[3] muss durch eigene Erwerbstätigkeit eines oder beider Elternteile gesichert sein.[4] Zur Bedarfsgemeinschaft gehören insbesondere die im Haushalt lebenden (Ehe-)partner*innen und Kinder bis 25 Jahre. Dabei muss aber der Lebensunterhalt des bleibeberechtigten Jugendlichen mit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG nicht finanziert werden, wenn er*sie zur Schule geht oder eine Ausbildung oder ein Studium begonnen hat.[5]

Eine weitere Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhalts im Ermessen[6]  ist nach dem Nds. Erlass nicht möglich.[7]

 b) Keine Verhinderung der Abschiebung

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG wird nicht erteilt wenn die Abschiebung

  • aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder
  • mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen

verhindert oder verzögert wird.[8]

Nach dem Nds. Erlass[9] liegt ein Versagungsgrund liegt nur vor, wenn das entsprechende eigene Verhalten aktuell noch andauert; früheres „Fehlverhalten“ wird hier nicht sanktioniert.

c) Keine strafrechtliche Verurteilung in bestimmtem Umfang

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG wird nicht erteilt, wenn ein Elternteil wegen einer hier begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde.[10] Dabei werden Geldstrafen nicht berücksichtigt

  • von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder
  • von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nur von ausländischen Staatsangehörigen begangen werden können.[11]

Wenn ein Elternteil wegen einer strafrechtlichen Verurteilung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, hat dies keinen Einfluss auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den anderen Elternteil.[12]

 d) Weitere Erteilungsvoraussetzungen[13]

Die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit sowie die Erfüllung der Passpflicht müssen im Regelfall gegeben sein.[14]

Die Aufenthaltserlaubnis kann auch erteilt werden, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.[15] Wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht, zum Beispiel weil Sie aus einem sog. sicheren Herkunftsstaat kommen und Ihr Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde,[16] soll dieses aufgehoben werden.[17]

Liegen die Erteilungsvoraussetzungen vor, ist das Ermessen regelmäßig zugunsten der Betroffenen auszuüben.[18] Der Nds. Erlass[19] besagt hierzu allerdings: „Hartnäckiges, langjähriges Täuschungsverhalten oder die hartnäckige Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen sind jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung – insbesondere aber auch unter Berücksichtigung der erbrachten Integrationsleistungen – angemessen zu würdigen.“

Falls die Eltern bzw. der allein personensorgeberechtigte Elternteil keine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soll ihnen zumindest eine Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG erteilt werden (vgl. Kapitel 12).
Geboten wäre allerdings wohl eher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach dem Nds. Erlass ist das allerdings ausgeschlossen.[20]

Wichtig: Da den Eltern der Weg in eine Aufenthaltserlaubnis in vielen Fällen versperrt ist, suchen Sie eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei auf.

Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Ihrer Eltern richtet sich vor allem nach der Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis und nach der Dauer Ihrer Minderjährigkeit. Liegen die anderen Erteilungsvoraussetzung weiterhin vor, ist eine Verlängerung auch dann möglich, wenn Sie volljährig werden oder wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nach Erreichen der Volljährigkeit verlieren.[21]

 

[1] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 16, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[2] § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG.

[3] § 7 Abs. 3 SGB II.

[4] § 25a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG.

[5] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 16, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[6] § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

[7] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 16, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[8] § 25a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG.

[9] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 16f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[10] § 25a Abs. 3 AufenthG.

[11] Das ist zum Beispiel der wiederholte Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung (§ 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).

[12] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 16, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[13] Nach dem Erlass des Nds. Innenministeriums vom 03.07.2019, S. 17 kann eine Straffälligkeit unter der in § 25a Abs. 3 AufenthG genannten Grenze und ein Verhalten, das keinen Versagungsgrund nach § 25a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG begründet, keinen Ausweisungsgrund darstellen, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[14] § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 4 AufenthG.

[15] §§ 25a Abs. 4; 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG.

[16] § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG, § 29a AsylG, Anlage II zum AsylG

[17] § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG, Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 20, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[18] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 17f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[19] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 17f, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[20] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 20, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

[21] Nds. Innenministerium, Erlass vom 03.07.2019, S. 20, https://www.mi.niedersachsen.de/startseite/niedersaechsische_erlasse_seit_2014/niedersaechsische-erlasse-seit-2014-139998.html.

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