16.7 Deutschkurs, Kindergarten, Schule, Studium

Deutschkurse

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis haben Sie schon ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachgewiesen.[1] Wenn Sie weitere Deutschkenntnisse erwerben wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten:

Integrationskurse

Seit 2005 gibt es in Deutschland ein einheitliches Konzept für einen so genannten “Integrationskurs” für Personen mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive, der mit dem Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes abgeschlossen. Dadurch kann man einen Nachweis für das Vorliegen der Sprachkompetenzen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) erhalten.[2]

Da Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG nur erhalten, wenn Sie ein Deutschsprachniveau der Stufe B1 haben,[3] werden Sie keinen Integrationskurs benötigen.

Berufsbezogene Deutschsprachförderung

Dieses neue Sprachförderangebot, geregelt in § 45a AufenthG, wird vom BAMF koordiniert und von Bildungsträgern durchgeführt.[4]
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG können Sie grundsätzlich an Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung teilnehmen.[5] Voraussetzung für eine Teilnahme ist, dass Sie ein Sprachniveau ab B1 GER haben.[6] Außerdem müssen Sie bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sein, beschäftigt sein, an bestimmtem Maßnahmen teilnehmen, Arbeitslosengeld II erhalten oder den Kurs für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen oder für Ihre Ausbildung benötigen.[7]

Die berufsbezogene Deutschsprachförderung besteht aus Basis- und Spezialmodulen für jeweils maximal 25 Teilnehmende. Die Module können in Voll- oder Teilzeit durchgeführt werden und auch teilweise in Betrieben stattfinden.[8] Bei den Basismodulen, in der Regel mit 300 Unterrichtseinheiten, kann ab einem Deutschsprachniveau von B1 GER das jeweils höhere Niveau erreicht werden. Die Spezialmodule sollen die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen unterstützen, fachspezifischen Unterricht vermitteln und Personen, die bei der Teilnahme an einem Integrationskurs das Deutschsprachniveau B1 GER bzw. A2 GER nicht erlangt haben, das Erreichen dieser Niveaustufen ermöglichen.[9]

Sonstige Deutschkurse

Das Land Niedersachsen fördert u.a. Sprachkurse für geflüchtete Frauen. Dabei handelt es sich um ein „niedrigschwelliges Sprachkursangebot“, das auch eine berufliche bzw. sozialräumliche Orientierung ermöglichen soll. Diese Kurse müssen voraussichtlich bis Ende Februar 2021 abgeschlossen sein,[10] eine Fortsetzung ist leider bis jetzt nicht beschlossen. Formale Voraussetzungen bzgl. der Herkunftsländer oder des Aufenthaltsstatus bestehen nicht.[11]

Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit (BA) keine reinen Sprachkurse anbietet, können deren Maßnahmen Elemente berufsbezogener Sprachförderung enthalten. Außerdem gibt es Deutschkurse von Bildungsträgern. Diese Kurse müssen Sie in der Regel selbst bezahlen, bei manchen Trägern sind die Kosten für Sozialleistungsempfänger aber deutlich gesenkt.

In vielen Städten gibt es mittlerweile mehr oder weniger umfangreiche kostenfreie Deutschkurse, die von den Kommunen, Vereinen, Unterstützergruppen oder Kirchengemeinden etc. angeboten werden.

Informationen zu den Sprachkursangeboten vor Ort haben die Beratungsstellen für Migrant/innen oder Flüchtlinge vor Ort oder die Nds. IvAF-Netzwerke: [12] FairBleib Südniedersachsen-Harz (http://www.fairbleib.org), Netzwerk Integration 3 (http://esf-netwin.de), AZF III (Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge III, http://www.nds-fluerat.org/projekte/arbeitsmarktzugang-fuer-fluechtlinge-ivaf-projekte/azf-hannover-arbeitsmarktzugang-fuer-fluechtlinge/) und TAF (Teilhabe am Arbeitsmarkt für Flüchtlinge, http://www.taf-region-lueneburg.de/projektpartner/).

Studium

Da eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG auch bei einer Teilzeittätigkeit erteilt werden kann, ist die Aufnahme eines Studiums neben der Arbeit denkbar. Wichtig für den Bestand der Aufenthaltserlaubnis ist allerdings, dass der Lebensunterhalt eigenständig gesichert bleibt (siehe Kapitel 16.1).

Für die Aufnahme eines Studiums gibt es keine aufenthaltsrechtlichen Einschränkungen, das Studieren ist also grundsätzlich auch mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis möglich; eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16b AufenthG ist nicht erforderlich.

Die Bewerbung für einen Studienplatz erfolgt direkt bei der Hochschule oder zentral bei „uni-assist e.V.“ Die Studienordnungen der Hochschulen sehen detailliertere und durchaus auch unterschiedliche Regelungen zu den Studienvoraussetzungen vor.

Eine Zugangsvoraussetzung für den Besuch einer Universität oder Fachhochschule ist die allgemeine Hochschulreife / Abitur (bei Universität) oder die Fachhochschulreife / Fachabitur (bei Fachhochschule) oder eine als gleichwertig anerkannte Schulausbildung im Herkunftsland (Hochschulzugangsberechtigung). Ob Ihre Hochschulzugangsberechtigung der deutschen gleichwertig ist, können Sie in der Datenbank der Kultusminister-Konferenz „anabin“ abfragen unter: http://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt

Wenn nicht, können Sie über das erfolgreiche Ablegen der “Feststellungsprüfung zur Studieneignung“ die Zugangsberechtigung erwerben. Dafür müssen Sie in der Regel bei der Hochschule einen einjährigen Vorbereitungskurs (“Studienkolleg”) absolvieren. Das Studienkolleg können Sie besuchen, wenn Sie in Ihrem Herkunftsland einen bestimmten Schulabschluss erworben haben (über Einzelheiten informiert auch hier u.a. die Datenbank anabin: https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/schulabschluesse-mit-hochschulzugang.html#land_gewaehlt) und den Aufnahmetest bestehen. Wenn Sie diesen überdurchschnittlich bestehen, haben Sie die Option, den Hochschulzugang für einen zulassungsfreien Studiengang ohne eine weitere Feststellungsprüfung zu bekommen; Informationen sind zu finden bei: http://www.mwk.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/land-erleichtert-fluechtlingen-den-zugang-zum-studium-134627.html.

Bei Kunst- und Musikhochschulen können Sie unter Umständen auch ohne Abitur studieren, wenn Sie besondere künstlerische Fähigkeiten haben. In manchen anderen Studiengängen genügt auch ein Nachweis über bestimmte berufliche Vorbildungen (zum Beispiel Meisterprüfung).

Zweite Studienvoraussetzung ist der Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen: Dazu müssen Sie in der Regel die “Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienberechtigter (DSH)” ablegen. Bestimmte andere Nachweise (Goethe-Sprachdiplom, Test Deutsch als Fremdsprache für ausländische Studienbewerber “TestDaF” und andere) können ersatzweise anerkannt werden. An manchen Universitäten und Fachhochschulen in Niedersachsen gibt es auch Studiengänge in Englisch, für die dann geringere Deutschkenntnisse ausreichen können.

Die Hochschulen in Niedersachsen bieten Unterstützung bei Fragen zur Aufnahme eines Studiums, zur Weiterführung eines in Ihrem Heimatland begonnenen Studiums oder zur wissenschaftlichen Weiterqualifizierung. An allen Hochschulen sind Ansprechpartner/innen benannt (http://www.studieren-in-niedersachsen.de/fluechtlinge.htm).

Genauere Informationen zur Studienzulassung erhalten Sie auch beim Deutschen Akademischen Austauschdienst DAAD (www.daad.de) oder bei den akademischen Auslandsämtern / Studentensekretariaten der Universitäten und Fachhochschulen. Die Adressen aller deutschen Hochschulen sowie Infos zu den angebotenen Studienfächern und Abschlüssen finden Sie unter http://www.studienwahl.de.

Finanzierung eines Studiums

Eine zu klärende Frage ist die Finanzierung eines Studiums, wenn Sie die Arbeitszeit wegen des Studiums reduzieren wollen. Dabei müssen Sie bedenken, dass der Bestand Ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG voraussetzt, dass Sie Ihren Lebensunterhalt weiterhin eigenständig sichern und keine „schädlichen Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII erhalten (siehe Kapitel 16.4).

Krankenversichert werden Sie über Ihr Arbeitsverhältnis sein. Es entstehen aber Kosten für ein Semesterticket sowie weitere Gebühren. Die Studiengebühren gibt es in Niedersachsen ab dem Wintersemester 2014/2015 nicht mehr.

Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG haben in der Regel keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nur wenn Sie selbst vor Beginn der Ausbildung fünf Jahre in Deutschland erwerbstätig waren oder ein Elternteil hier während der letzten sechs Jahre drei Jahre gearbeitet hat, haben Sie Anspruch auf BAföG-Leistungen (§ 8 Abs. 3 BAföG). Nach den Verwaltungsvorschriften zum BAföG[13] ist es hierfür erforderlich, dass der Verdienst zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausgereicht hat. Hat ein Elternteil Kinder unter zehn Jahren betreut, werden diese Zeiten angerechnet. Auch wenn einer Ihrer Elternteile mindestens sechs Monate hier gearbeitet hat und aus einem wichtigen Grund nicht weiter arbeiten konnte (zum Beispiel bei Arbeitslosigkeit, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht und bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit), können Sie BAföG-Förderung erhalten.

BAföG-Leistungen werden außerdem regelmäßig aber nur für Studierende gewährt, die bei Beginn des Studiums unter 30 Jahre alt sind und noch kein anderes Studium abgeschlossen haben. Sind Sie 30 oder älter, können Sie dennoch BAföG erhalten, wenn Sie Ihre Ausbildung im Herkunftsland aufgrund Ihrer Situation nicht rechtzeitig beginnen konnten und Sie das Studium nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich aufnehmen.[14] Wenn Sie die Hochschulzugangsberechtigung erst in Deutschland auf dem zweiten Bildungsweg (Abendgymnasium oder anderes) erwerben und direkt im Anschluss studieren, gilt die Altersgrenze von 30 Jahren ebenfalls nicht.[15]

Außerdem sollten Sie prüfen, ob Stiftungen für die (Teil-)Finanzierung in Frage kommen. Es gibt einige Stiftungen und Programme, über die man unter bestimmten Voraussetzungen ein Stipendium bekommen kann. Meist werden eine besondere Begabung und sehr gute Studienleistungen vorausgesetzt, aber auch materielle Bedürftigkeit und gesellschaftliches Engagement können Kriterien bei der Vergabe von Stipendien sein. Im Internet finden Sie unter http://www.bildungsserver.de/Foerderungsmoeglichkeiten-fuer-auslaendische-Studierende.-Stipendien-2416.html eine Übersicht und weiterführende Links.

Sie haben, wenn Sie im Ausnahmefall BAföG-Leistungen erhalten können, auch Zugang zu den Stipendien der Begabtenförderwerke (parteinahe Stiftungen, Studienstiftung des deutschen Volkes e.V. etc.).[16]

Das sog. Deutschlandstipendium[17] vergibt eine Förderung in Höhe von 300 Euro pro Monat. Zu den Förderkriterien zählt neben besonderen Erfolgen an Universität auch das gesellschaftliche Engagement. Es werden aber auch besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt, die sich beispielsweise aus einem Migrationshintergrund ergeben.[18] Eine Zugangsbeschränkung aufgrund des
Aufenthaltsstatus ist nicht ersichtlich.[19]

Das Land Niedersachsen hat das Landesstipendienprogramm für Flüchtlinge geöffnet: „Besonders befähigte“ Studierende können durch eine einmalige Zahlung von 500 € unterstützt werden, wenn sie fluchtbedingt sehr schwierige Start- und Rahmenbedingungen für ein Studium haben.[20]

 

[1] §§ 19d Abs. 1 Nr. 3; 2 Abs. 11 AufenthG.

[2] § 17 IntV.

[3] §§ 18a Abs. 1 Nr. 2; 2 Abs. 11 AufenthG

[4] Einzelheiten sind in der sog. Deutsch-Sprachförderverordnung (DeuFöV) geregelt.

[5] Vgl. § 4 Abs. 1 Deutsch-Sprachförderverordnung.

[6] §§ 4 Abs. 3; 13 Abs. 2 Nr. 1 Deutsch-Sprachförderverordnung.

[7] § 4 Abs. 1 S. 1 Deutsch-Sprachförderverordnung.

[8] § 11 DeuFöV.

[9] §§ 11, 12 DeuFöV.

[10] Agentur für Erwachsenen und Weiterbildung, siehe https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/sprachkurse-fuer-gefluechtete-frauen-sgf4/

[11] Nds. MWK, AEWB, Handreichung zur Umsetzung des Projektes Sprachkurse für geflüchtete Frauen 2020 (SGF4), Fördergrundsätze vom 25.02.2020, siehe https://www.aewb-nds.de/themen/migration-integration/sprachkurse-fuer-gefluechtete-frauen-sgf3/.

[12] Diese Netzwerke werden über die ESF-Integrationsrichtlinie Bund mit dem Handlungsschwerpunkt Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen gefördert.

[13] Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföGÄndVwV 2013), 8.3.5; 8.3.9.

[14] § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, S. 2 BAföG.

[15] § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 BAföG.

[16] BMBF, siehe https://www.bmbf.de/pub/Mehr_als_ein_Stipendium.pdf. Die Begabtenförderwerke können Migrant/innen fördern, die aufgrund ihres Aufenthaltsstatus BAföG-Leistungen erhalten können, vgl. Zusätzliche Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studentinnen und Studenten sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler, Stand Oktober 2014, Nr. I 1,1, siehe http://www.stipendiumplus.de/service/dokumente.html.

[17] http://www.deutschlandstipendium.de/de/1699.php mit weiteren Informationen.

[18] § 3 Stipendienprogrammgesetz.

[19] Vgl. http://www.deutschlandstipendium.de/de/1699.php FAQ-Liste; Stipendienprogramm-Gesetz, Stipendienprogramm –Verordnung.

[20] https://www.studieren-in-niedersachsen.de/de/international/refugees-welcome/information-for-refugees/financing.html.

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