Bleibeperspektive für Geflüchtete aus den „sicheren“ Herkunftsstaaten

[August 2020]

Im Jahr 2015 ist der Begriff der Bleibeperspektive prominent geworden und dominiert seitdem den politischen und rechtlichen Diskurs. Geflüchteten aus den sogenannten „sicheren“ Herkunftsstaaten wird seitdem eine schlechte Bleibeperspektive attestiert. Dabei muss zwischen der Anerkennungspraxis im Rahmen des Asylverfahrens und der Erteilungspraxis im Rahmen der Bleiberechtsregelungen differenziert werden.

In der folgenden Tabelle wird die bereinigte Gesamtschutzquote[1] für die Balkanstaaten für die Jahre 2014 und 2019 in % dargestellt. Im Jahr 2014 waren sie noch keine „sicheren“ Herkunftsstaaten. Die Zahlen zeigen, dass die Einstufung der Balkanstaaten als „sichere“ Herkunftsstaaten durch den Gesetzgeber keinen negativen Einfluss auf die Anerkennungspraxis im Rahmen des Asylverfahrens hatte.

2014 2019
Serbien 0,3 0,2
Albanien 2,6 1,5
Kosovo 2,2 2,7
(Nord-)Mazedonien 0,4  0,4
Bosnien und Herzegowina 0,4 2,6

Quelle: BT-Drs. 19/18498

Da Geflüchtete aus den Balkanstaaten im Rahmen des Asylverfahrens kaum Chancen haben, steht bzw. stand Ihnen nur der Weg zu einem Bleiberecht über Integrationsleistungen offen. Die nachfolgenden Zahlen (Stand: 31. Dezember 2019) gehen zurück auf die Bundestagsdrucksache 19/1933 und eigene Berechnungen. Da ausdifferenziertes Zahlenmaterial der Bleibeberechtigten in Niedersachsen zu den Herkunftsländern nicht vorliegt, muss auf Zahlen der Bleibeberechtigten aus Gesamtdeutschland zurückgegriffen werden:

Bleiberechtsregelungen 25a 25b 25,5 23a Gesamt
Alle Länder 7.824 5.170 56.272 8.751 78.017
Balkanstaaten 2.579 985 21.138 4.357 29.059
Aus den Balkanstaaten in Prozent 32,96% 19,05% 37,56% 49,79 37,24%

Quelle: BT-Drs. 19/1933

Die Zahlen zeigen, dass zum 31.12.2019 mehr als ein Drittel der in Deutschland Bleibeberechtigten aus den Balkanstaaten kommen. Den geringsten Anteil mit 19,05% bilden die Bleiberechtigten nach §25b AufenthG. Spitzenreiter mit 49,79% sind die bleibeberechtigten Geflüchteten aus den Balkanstaaten, die über die Härtefallkommissionen eine Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.

Einschränkend muss darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei größtenteils um Altfälle handelt, die eingereist sind, bevor es seit 2015 zu zahlreichen Gesetzesverschärfungen kam, die Asylsuchende aus „sicheren“ Herkunftsstaaten seither von nahezu jeglicher Teilhabe ausschließen. Seit den Gesetzesverschärfungen sind Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten bis auf wenige Ausnahmen verpflichtet, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu verbleiben, bis sie eine Anerkennung bekommen oder abgelehnt werden. Der Großteil wird abgelehnt. Im Falle der Ablehnung werden sie weitgehend direkt aus der Erstaufnahmeeinrichtung in ihr Herkunftsland abgeschoben. Des weiteren liegt während und nach negativem Abschluss des Asylverfahrens ein zeitlich unbefristetes Arbeitsverbot vor.[2] Das Erlangen eines Bleiberechts unabhängig vom Asylverfahren wird für Geflüchtete aus den Balkanstaaten (sowie Ghana und Senegal) unter diesen Bedingungen nur noch in seltenen Ausnahmefällen möglich sein. Dieser Zusammenhang demonstriert, dass die „schlechte Bleibeperspektive“ erst durch deutsche Politik geschaffen worden ist.

[1] In der bereinigten Gesamtschutzquote sind nur die Asylverfahren berücksichtigt, bei denen es zu einer inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens kam. Zum Beispiel sind Dublinverfahren in der bereinigten Gesamtschutzquote nicht enthalten.

[2] Diese Rechtslage stellt einen Verstoß gegen die Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union dar, nach der Antragsteller:innen aus allen Ländern nach spätestens neun Monaten einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten sollen (Art. 15 Absatz 1 AufnahmeRL).

Weiterlesen: Schlussfolgerungen

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