Beschäftigungsduldung

[August 2020]

Zum 1. Januar 2020 trat die Beschäftigungsduldung nach § 60d in Kraft, welche bis zum 31. Dezember 2023 befristet ist. Geduldete mit Beschäftigung können für 30 Monate eine spezielle Duldung erhalten und im Anschluss eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b. Die Einreise muss bis zum 1. August 2018 erfolgt sein. Der/die Antragsteller_in und der/die Partner_in (!) dürfen nicht straffällig geworden sein. Die Identität des/der Antragsteller_in und des/der Partner_in müssen geklärt sein. Es muss seit mindestens 12 Monaten eine Duldung und seit 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.

Auch zur Beschäftigungsduldung gibt es keinen niedersächsischen Erlass. Die Landesregierung verweist auf die Anwendungshinweise des BMI, die auch Regelungen zur Ausbildungsduldung enthalten. Aktualisierte Zahlen zu den erteilten Beschäftigungsduldungen folgen bald.

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