Bleiberechtsregelung bei „nachhaltiger Integration“

[Mai 2023]

Der § 25 b AufenthG trat zum 01.08.2015 in Kraft und gilt derzeit in der Fassung vom 31.12.2022. Nach dieser Regelung „soll“ (Regelanspruch) Geduldeten eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn folgende Erteilungskriterien erfüllt werden:

  • Voraufenthalt mit Aufenthaltsrecht nach § 104 c AufenthG oder Voraufenthalt einer Einzelperson seit sechs oder einer Familie (Elternteil mit minderjährigen, ledigen Kindern) seit vier Jahren
  • Nachweis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung
  • Überwiegende Lebensunterhaltssicherung (Ausnahmeregelungen beachten!)
  • Deutschkenntnisse auf Niveau A2
  • Nachweis über Schulbesuch von Kindern

Bei gegenwärtiger Nichtmitwirkung bei der Passbeschaffung oder gegenwärtiger Täuschung über die Identität ist der Erhalt der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen.

Laut Gesetzesbegründung ging der Gesetzgeber davon aus, dass in den Folgejahren etwa 30.000 Personen die Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen würden. Zum 31. Dezember 2019, also fünf Jahre nach Inkrafttreten der Regelung, hatten allerdings bundesweit erst 5.170 Personen eine Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage erhalten. Diese Zahl ist weit entfernt von den angepeilten 30.000. Es stellt sich die Frage, warum die Bleiberechtsregelung ihr Ziel so offenkundig verfehlt. Bundesweit lebten 27.088 Geduldete zum 31. Dezember 2019 seit mehr als sechs und 18.183 Geduldete seit mehr als acht Jahren in Deutschland. Die Schwierigkeiten bei der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 b AufenthG zu erläutern, zeigt auch ein Fallbeispiel.

Weiterlesen: Bleiberechtsregelung, wenn die Ausreise unmöglich ist

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