Ausbildungsduldung

[Juli 2020]

Am 06. August 2016 trat mit dem Integrationsgesetz die sogenannte 3+2-Regelung in Kraft, nach der Geduldete für eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte, mindestens zweijährige Ausbildung (qualifizierte Berufsausbildung) eine spezielle Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG für die Dauer der Ausbildung und im Anschluss für zunächst zwei Jahre eine Aufenthaltserlaubnis bekommen können. Die Erteilung der Duldung und der anschließenden Aufenthaltserlaubnis ist als Rechtsanspruch formuliert. Die Verurteilung wegen einer Straftat steht der Erteilung entgegen (Ausnahmeregelungen beachten!) ebenso wie ein Arbeitsverbot. Auch wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen, ist die Erteilung nicht mehr möglich. Wenn die Ausbildung abgebrochen wird, ist die Ausländerbehörde verpflichtet, einmalig eine Duldung für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer weiteren Ausbildungsstelle zu erteilen. Wenn nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt, ist die Ausländerbehörde verpflichtet, einmalig die Ausbildungsduldung zum Zwecke der Suche einer der Ausbildung entsprechenden Stelle zu verlängern.

In Niedersachsen gibt es derzeit keinen Erlass zur Ausbildungsduldung. Stattdessen verweist das niedersächsische Innenministerium auf die Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums vom 20.12.2019, welche zwar für die niedersächsischen Ausländerbehörden nicht verbindlich sind, aber eine wichtige Entscheidungsgrundlage darstellen. Aktualisierte Zahlen zu den erteilten Ausbildungsduldungen folgen bald.

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