Umsetzung Bleiberecht in Niedersachsen: OVG widerspricht MI

Das OVG Niedersachsen hat in zwei wichtigen Punkten der Auslegungspraxis des nds. Innenministeriums widersprochen. In einem Beschluss des OVG Niedersachsen (hier als pdf) vom 20.11.2007 – Az. 11 ME 132/07 – stellt das Gericht fest:

„… Darüber hinaus dürfte auch die Altfallregelung des § 104 a AufenthG auf die Antragsteller anzuwenden sein. Die Antragsteller zu 1) und 2) leben mit zwei minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft und halten sich seit sechs Jahren ununterbrochen mit einem Aufenthaltstitel aus humanitären gründen im Bundesgebiet auf. Allerdings verfügen die Antragsteller zu 1) und 2) trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht über die von § 104 a Satz 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Deutschkenntnisse. Nach § 104 a Abs. 1 Satz 5 AufenthG wird jedoch von den Deutschkenntnissen abgesehen, wenn der Ausländer diese Anforderung aus Altersgründen nicht erfüllen kann. Davon ist bei den zwischenzeitlich sechzigjährigen Antragstellern zu 1) und 2) auszugehen.“

Hinsichtlich der erforderlichen Deutschkenntnisse widerspricht das OVG damit ausdrücklich einer Interpretation des nds. MI, das im Protokoll vom 11.9.2007 den Ausländerbehörden den Rat gab:

„Allein das Alter oder eine altersbedingte Erkrankung oder Behinderung reicht nicht aus, wenn der Ausländer bislang die Gelegenheit, sich Deutschkenntnisse anzueignen, nicht genutzt hat. Von dem Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse aus Altersgründen kann jedoch abgesehen werden, wenn der Ausländer _bei Einreise_ das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte.“ (Hervorhebung von mir, KW)

Indirekt widerspricht das OVG mit dem vorliegenden Beschluss auch der Aufforderung des nds. MI, ältere Arbeitnehmer/innen von der Bleiberechtsregelung auszuschließen, wenn sie später (nach Erreichen des Rentenalters) keine „auskömmliche Rente“ beziehen.

gez. Kai Weber

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2 Gedanken zu „Umsetzung Bleiberecht in Niedersachsen: OVG widerspricht MI“

  1. Beschluss des OVG Niedersachsen (hier als pdf) vom 20.11.2007 – Az. 11 ME 132/07 –
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    würden Sie mir bitte das Urteil senden? Ich kann das pdf nicht öffnen.
    Viele Grüsse
    Hans-Heinrich Reinking
    Ausländerabteilung Hamburg
    Aus- und Fortbildung

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