5.3 Feststellung von anderen („nationalen“) Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG

Auch wenn nur andere „nationale“ Abschiebungsverbote vorliegen (vgl. Kapitel 3.3.), sind Sie erst einmal rechtlich vor einer Abschiebung geschützt. In diesem Fall schreibt das Bundesamt:

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt
4. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes liegt hinsichtlich … (z.B. Iran) vor.
5. Im Übrigen liegen Abschiebungsverbote nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor.“[1]

In diesem Fall sind Sie vor einer Abschiebung erst einmal sicher. Diese Entscheidung des BAMF muss die Ausländerbehörde akzeptieren. Sie erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG in der Regel für zunächst ein Jahr,[2] die aber verlängert werden soll, wenn sich die Situation nicht geändert hat.
Mit der Zuerkennung von Abschiebungsschutz erhalten die Betroffenen in der Regel ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis (die meistens auf ein Jahr befristet ist), haben aber weniger Rechte als anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte (vgl. Kapitel 10).

  • Sie haben zwei Wochen Zeit, gegen die Ablehnung als Flüchtlings vor einem Gericht zu klagen. Mit Ihrem Rechtsanwalt oder mit einer Beratungsstelle sollten Sie möglichst bald besprechen, ob eine Klage sinnvoll und Erfolg versprechend ist

 

[1] Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2.Aufl. 2016, § 31 AsylG, Rn. 6.

[2] § 26 Abs. 1 S. 3 AufenthG.

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