Beschluss des LSG – Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG

Beschluss des 11. Senates des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 02.0508 in Celle; Az.: L 11 AY 20/07 ER und L 11 B 19/07 AY

  • Im o.g. Beschluss wird festgestellt, dass ein Aufenthalt unter falscher Identität keinen Ablehnungsgrund eines Leistungsanspruchs nach § 2 AsylbLG darstellt, wenn die Dauer des Aufenthalts nicht (mehr) kausal ist.
  • Hat ein Lebensgefährte ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der BRD, kann der Leistungsbezieher nicht darauf verwiesen werden, die (beabsichtigte) Familieneinheit auch im Herkunftsland herzustellen.

Beschluss hier als PDF.

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