BA wird zum ordnungspolitischen Erfüllungsgehilfen

von Norbert Grehl-Schmitt, DICV Osnabrück

Kurz vor der Weihnachtspause – also zur Unzeit – hat sich nun auch die BA mit dem ordnungspolitischen Virus angesteckt, der sich zunächst rasend schnell in Bayern ausbreitete:

Die Bundesagentur für Arbeit hat sich nämlich mit Rundschreiben an alle Regionaldirektionen zu der Frage positioniert, in welchen Fällen „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“, wann Flüchtlinge also  einen Zugang zu einer Reihe von Arbeitsmarktinstrumenten erhalten können. Demnach begrenzt die BA den Kreis der Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung, die eine Förderung während einer Ausbildung oder auch anderen Instrumenten des SGB III erhalten können, auf die (derzeit) fünf vom Bundesinnenministerium festgelegten Länder mit guter Bleibeperspektive: Eritrea, Irak, Iran, Somalia und Syrien.

Die BA hat sich somit auf die Seite des Bundesinnenministers geschlagen und reduziert eine eigentlich individuelle Prüfung, ob ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, auf die Zurufe aus dem Innenministerium. Das betrifft insbesondere auch Flüchtlinge aus Afghanistan, deren Gesamtschutzquote in 2016 zwar über 50% lag, für die aber der Bundesinnenminister bzw. das BAMF dennoch keine gute Bleibeperspektive erkennen kann.

Lt. BA hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass Asylsuchende während des noch laufenden Asylverfahrens, die nicht aus den fünf Herkunftsländern stammen, ggf. schlechter gestellt werden als Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber eine Duldung nach § 60a AufenthaltsG erhalten haben oder aus den o.g. HKL kommen. Das sei auch auf dem Hintergrund erfolgt, dass mit einer Verkürzung der Verfahrensdauer zu rechnen sei, also sozusagen „nur“ eine vermeintlich vorübergehende Diskriminierung in Kauf genommen werden muss.

Die BA verschweigt allerdings, dass bei nach wie vor annähernd 500.000 nicht bearbeiteten Asylanträgen und einer nicht genau bezifferbaren Zahl noch nicht registrierter Asylsuchender die Zahl derer, die – vor allem bei bereits langen Wartezeiten – mit dieser Entscheidung noch weiter von einer gesellschaftlichen Teilhabe ausgeschlossen werden. Hingewiesen hat die BA auch darauf, dass diese Rechtseinschätzung auch für die „drei plus zwei –Regelung“ gelte, sofern die Ausbildung schon im laufenden Verfahren begonnen wird. Somit sind nachfolgende Arbeitsmarktinstrumente für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung, die nicht aus den Herkunftsländern mit guter Bleibeperspektive kommen, ausgeschlossen: bvB, BAB, ABG, abH, AsA.

Lt. BA sind die Ansprüche auf Ausbildungsförderung von Asylsuchenden in § 132 Absatz 1 SGB III – und damit darüber hinaus – nun abschließend und eindeutig geregelt. Eine Förderung eines erweiterten Personenkreises sei lt. BA nur durch eine Gesetzesänderung – im Sinne einer weiteren Öffnung von Leistungen nach dem SGB III für Asylsuchende – zu erreichen.

Diese „Klarstellung“ der BA kann nunmehr zur Folge haben, dass

  1. bereits von der BA bewilligte Maßnahmen oder Unterstützungen rückgängig gemacht,
  2. zukünftige, bzw. unmittelbar bevorstehende Ausbildungsverhältnisse nicht mehr begonnen werden können, da das jeweilige Einkommen nicht mehr ausreicht und anderweitige Hilfen nicht möglich sind und
  3. die Diskriminierung nach Herkunft nun auf eine sehr breite Allianz gestützt ist.A

Keine gute Nachricht, aber sie passt stringent in eine Strategie, Flüchtlinge systematisch auszugrenzen, um das Abschiebepotential so hoch wie möglich zu halten.

Norbert Grehl-Schmitt

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Hintergrund:

Mit dem Integrationsgesetz wurde der § 132 SGB III eingeführt, der (zeitlich befristet) eine Förderung während der Ausbildung für Menschen mit Aufenthaltsgestattung vorsieht, wenn bei ihnen „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“. Hierzu hat die Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der BA an die örtlichen Arbeitsagenturen und Jobcenter in Niedersachsen und Bremen folgende Auslegungshinweise gegeben:

„Die Zentrale hat sich eindeutig zu den Fördermodalitäten für junge Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung, die nicht aus den Herkunftsländern mit guter Bleibeperspektive kommen, für die aber durch eine betriebliche Ausbildung zumindest eine individuell günstige Bleibeperspektive begründet wird, positioniert.

Mit dem § 132 Absatz 1 SGB III hat der Gesetzgeber für den Personenkreis mit guter Bleibeperspektive (aus den fünf Herkunftsländern) eine Ausnahme gemacht und ist von dem Grundsatz, dass Asylbewerbern vor Entscheidung über den Asylantrag keine Ausbildungsförderungsleistungen nach dem SGB III gewährt werden, abgewichen.

Dass damit Gestattete während des noch laufenden Asylverfahrens, die nicht aus den fünf Herkunftsländern stammen, u.U. schlechter gestellt sind als Flüchtlinge, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber eine Duldung nach § 60a AufenthaltsG haben, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Auch vor dem Hintergrund, dass eine weitere Verkürzung der Verfahrensdauer zu erwarten ist.

Hingewiesen hat die Zentrale auch darauf, dass die „drei plus zwei –Regelung“ nur für Geduldete, nicht aber für Asylbewerber gilt.

Somit kann keine Förderung durch folgende Produkte für junge Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung, die nicht aus den Herkunftsländern mit guter Bleibeperspektive kommen, erfolgen: ·BvB, BAB, ABG, abH, AsA.

Lt. Aussage der Zentrale sind die Ansprüche auf Ausbildungsförderung von jungen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern in § 132 Absatz 1 SGB III abschließend und eindeutig geregelt.

Eine Förderung des oben genannten Personenkreises würde aus Sicht der Zentrale eine neuerliche Gesetzesänderung – im Sinne einer weiteren Öffnung von Leistungen nach dem SGB III für Asylbewerber – voraussetzen.“

Unserer Ansicht nach müsste ein Antrag auf Förderleistungen individuell geprüft und nicht mit Verweis auf das Herkunftsland pauschal abgelehnt werden. Sobald eine Ausbildung begonnen wird, dürfte regelmäßig von einem rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt auszugehen sein. Über die sog. 3+2-Regelung nach § 60a Abs. 1 Satz AufenthG, also der Anspruchsduldung für die Zeit der Ausbildung und der Aussicht auf einen Aufenthaltserlaubnis im Anschluss an die Ausbildung, haben auch Flüchtlingen, deren Asylantrag abgelehnt wird, eine gute Bleibeperspektive.
Bei Ablehnung einer Förderung im Sinne des § 132 SGB III sollte Widerspruch eingelegt und bei Eilbedürftigkeit ein Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht gestellt werden.

gez.
Sigmar Walbrecht, Flüchtlingsrat Niedersachsen

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Klarstellung:

der oben zitierte Hinweis der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen an die Arbeitsagenturen und Jobcenter, der wiederum auf Hinweisen der Zentrale der Bundesarbeitsagentur (BA) beruht, hat zuweilen etwas Verwirrung ausgelöst, konkret wohl der Satz „Hingewiesen hat die Zentrale auch darauf, dass die „drei plus zwei –Regelung“ nur für Geduldete, nicht aber für Asylbewerber gilt. „

Es gilt natürlich immer noch, dass die sog. „3+2-Regelung“ (also die Anspruchsduldung während einer Ausbildung) nicht nur auf Menschen aus den fünf Ländern mit „guter Bleibeperspektive“ angewendet werden kann, sondern auf alle, die eine Duldung haben (also in der Regel im Asylverfahren erfolglos waren) und keinem Beschäftigungsverbot unterliegen. Ausgeschlossen sind natürlich leider diejenigen aus sog. „sicheren Herkunftsländern“, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, der abgelehnt wurde (§ 60a Abs. 6 Nr. 3).

Über die Ausbildungsduldung entscheidet allein die Ausländerbehörde und nicht die Arbeitsagentur. Die BA wird bei der Erteilung einer Ausbildungsduldung auch nicht herangezogen, und es gibt kein Zustimmungsverfahren über die BA. Von daher hat die BA keine Mitsprache bei der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach der „3+2-Regelung“.

Auch die Förderung während der Ausbildung bei Geduldeten ist rechtlich eindeutig in § 8 Abs. 2a BAföG geklärt und wird m.E. nicht durch den oben genannten Hinweis der BA berührt. In § 8 aAbs 2a BAföG wird nicht nach Herkunftsländern unterschieden und es wird auch nicht verlangt, dass ein „rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“. Das heißt, Personen mit Duldung können unabhängig vom Herkunftsland Ausbildungsförderung (BvB, BAB, ABG, abH, AsA) erhalten, wenn sie sich in der Ausbildung befinden.

gez.
Sigmar Walbrecht, Flüchtlingsrat Niedersachsen

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