Flüchtlingsrat kritisiert Abschiebungskurs des Innenministeriums

„Mitleid ist alle“ – Von humanitärer Praxis ist leider nichts mehr zu spüren

Das niedersächsische Innenministerium hat einen scharfen Kurswechsel im Umgang mit Geflüchteten vollzogen: Mit einer bislang nicht gekannten Härte werden in den letzten Wochen auch in Niedersachsen Abschiebungen durchgesetzt. Hatte sich das Land jahrelang einen humanitären Umgang mit Geflüchteten zugute gehalten, geschieht nun das krasse Gegenteil: Langjährig Geduldete, Beschäftigte, Auszubildende und Angehörige bedrohter Minderheiten, die bislang in Niedersachsen weitgehend geschützt wurden, werden zur Abschiebung freigegeben.

Selbst Härtefallanträge entfalten keine aufschiebende Wirkung mehr. Eine Aussetzung der Abschiebung soll erst dann erfolgen, wenn (nach einigen Wochen oder Monaten) im sog. „Vorprüfungsverfahren“ entschieden ist, dass ein Härtefallverfahren durchgeführt wird. Damit ermächtigt das Innenministerium im Ergebnis die Ausländerbehörden, selbst zu entscheiden, ob sie das Härtefallverfahren zulassen oder hintertreiben: Sobald ein Abschiebungstermin gebucht ist, ist ein Härtefallverfahren nicht mehr zulässig.

Der Flüchtlingsrat kritisiert den neuen Kurs des Innenministeriums scharf:

„Dass nun auch Niedersachsen sich an der von der Bundesregierung ausgerufenen „Abschiebungsoffensive“ beteiligt und auch im Umgang mit Härtefällen einen harten Kurs fährt, schockiert uns zutiefst“, so Claire Deery, Vorsitzende des Flüchtlingsrats. „Wir fordern das Innenministerium auf, die Koalitionsvereinbarung zu achten, die eine „Stärkung der Härtefallkommission“ verspricht, und zu einem humanen Umgang mit Geflüchteten zurückzukehren.“

Konkret fordern wir die niedersächsische Landesregierung auf,

  • die Erlasse vom 05. und 18. August sofort zurückzuziehen, die das Härtefallverfahren faktisch aushebeln,
  • allen Härtefallanträgen grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung zuzubilligen,
  • den Aufenthalt von Geflüchteten in Arbeit oder Ausbildung grundsätzlich zu dulden und die Klärung einer Aufenthaltserteilung zu ermöglichen,
  • die Durchführung eines Härtefallverfahrens nicht durch neue formale Ausschlussgründe zu verunmöglichen und
  • bedrohte Minderheiten (wie Êzîd*innen aus dem Irak) zu schützen.

Sollte die bisherige Praxis fortgesetzt werden, steht für den Flüchtlingsrat die Sinnhaftigkeit des Härtefallverfahrens auf dem Spiel. Ein Härtefallverfahren, das von der Gnade der Ausländerbehörden abhängig ist, hat seinen Namen nicht verdient.

Nachfolgend dokumentieren wir eine kleine Sammlung von Einzelfällen, die die Absurdität und Härte der verfolgten Abschiebungspolitik vor Augen führt:

1) Die êzîdische Familie E. aus Shingal floh 2023 zu ihren Angehörigen nach Deutschland. Etliche Mitglieder der êzîdischen Gemeinde fielen 2014 dem durch den sog. „Islamischen Staat“ verfolgten Genozid zum Opfer. Auch die Familie E. litt sehr unter den Folgen von Vertreibung und Unsicherheit, bis ihr die Flucht nach Deutschland gelang. Die Familie hat sich hier in kurzer Zeit ein stabiles persönliches und soziales Umfeld aufgebaut. Seit August 2025 arbeitet der Familienvater in Vollzeit und finanziert damit den Lebensunterhalt der Familie. Im Februar 2027 könnte die Familie ein Bleiberecht erhalten, doch die Ausländerbehörde setzt alles daran, die Familie vorher noch abzuschieben. Ein Härtefallantrag scheiterte nach wenigen Wochen schon in der Vorprüfung.

2) Auch der êzîdische Schutzsuchende Herr K. hat den Völkermord an den Eziden 2014 überlebt. Ende 2022 floh er nach Deutschland. 2024 fand er eine Arbeitsstelle in der Altenpflege und arbeitete dort zwei Jahre, bis ihm die Ausländerbehörde am 25.09.2026 die weitere Erwerbstätigkeit untersagte. Der am 02.10.2026 gestellte Antrag an die Härtefallkommission entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Jetzt hofft Herr K., der gerade erfolgreich seine B2-Prüfung abgeschlossen hat und fließend deutsch spricht, dass die Härtefallkommission im Rahmen der Vorprüfung über seinen Antrag entscheidet, bevor die Ausländerbehörde einen Abschiebungstermin festlegt und damit das Härtefallverfahren zu Fall bringt.

3) Herr K.  floh 2023 aus Liberia, weil er fürchtet, für einen Anschlag verantwortlich gemacht zu werden, den er nicht begangen hat. Mehrere Familienmitglieder von ihm befinden sich in Haft. Dennoch wurde sein Asylantrag abgelehnt. Seit Oktober 2024 arbeitet K. in Vollzeit. Er hat mit Erfolg eine A2-Sprachprüfung abgelegt und bemüht sich intensiv darum, als Mitglied unserer Gesellschaft anerkannt zu werden. Der Gedanke, nach Liberia zurückkehren zu müssen, stürzt ihn in eine extreme Verzweiflung, doch alle Bitten um zeitlichen Aufschub und eine Bleibeperspektive nützen ihm nichts. Ein Härtefallantrag scheiterte in der Vorprüfung, die Abschiebung wird vorbereitet.

4) Frau Q. floh zusammen mit ihrer Tochter vor Gewalt in ihrem Land nach Deutschland. Als in Kolumbien ausgebildete „Fachkraft für Krankenpflegeassistenz“ fand und begann sie eine Ausbildungsstelle zur Gesundheits- und Pflegeassistentin in einer Seniorenresidenz im Landkreis Stade, durfte diese Ausbildung aber nicht weiterführen, da die Ausländerbehörde dies untersagte. Auch der daraufhin gestellte Härtefallantrag ändert daran nichts. Die Abschiebung läuft.
Während die Bundesregierung in Kolumbien Kampagnen organisiert, um dringend benötigte Pflegekräfte für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen, werden zeitgleich ausgebildete Pflegekräfte mit Sprachkenntnissen und Ausbildungsstelle nach Kolumbien abgeschoben.

5) Nach 24 Jahren in Deutschland schob der Landkreis Leer Anfang August 2026 Nancy Mensah nach Ghana ab. Sie war sozialversicherungspflichtig beschäftigt, zahlte Steuern und Abgaben, arbeitete in einer Reha-Klinik und übernahm zusätzliche Reinigungsarbeiten. Sie lebte zusammen mit ihrem Lebenspartner B. und unterstützte ihn aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit im Alltag. Sie half Nachbarn und war fest in die Inselgemeinschaft eingebunden. Dennoch schob der Landkreis Leer sie in einer Nacht-und-Nebel-Aktion ab. Sie konnte sich weder von ihrem Partner noch von ihrem Arbeitgeber oder ihren Freunden verabschieden. Innerhalb weniger Stunden verlor sie ihr Zuhause, ihre Arbeit und den Lebensmittelpunkt eines Vierteljahrhunderts.

6) Der Tunesier Herr Ben Mbarek floh 2020 nach Deutschland. Im August 2025 begann er einen Ausbildung in einer Gärtnerei in der Region Hannover. Aufgefordert, sich um die Beschaffung von Identitätspapieren zu kümmern, erhielt Herr Mbarek im Dezember 2025 und Januar 2026 seine ID-Card und seinen Pass. Diese Unterlagen reichte er umgehend bei der Region Hannover ein. Daraufhin leitete die Region Hannover hinter dem Rücken von Herrn Mbarek – trotz der laufenden Ausbildung – die Abschiebung ein. Zur Begründung hieß es später, Herr Mbarek habe sich nicht schnell genug um Identitätspapiere bemüht.  Anlässlich einer Vorsprache bei der Ausländerbehörde wurde Herr Mbarek am 9. März 2026 überraschend in die Abschiebehaftanstalt nach Langenhagen gebracht und später von dort abgeschoben.

7) Die aus Kolumbien stammende Familie R. wurde am 03.03.2026 überraschend aus ihrer Unterkunft in Cloppenburg abgeholt und nach Kolumbien abgeschoben.
Der Vater der Familie R. hatte am 01.09.2025 mit Genehmigung der Behörden eine Ausbildung zum Maler begonnen. Eine Ausbildungsaufenthaltserlaubnis oder Ausbildungsduldung wurde ihm gleichwohl verweigert. R. hatte berichtet, dass ihm bei der Ausländerbehörde im Oktober 2025 mitgeteilt worden war, dass ein Antrag an die Härtefallkommission nicht nötig sei.

 

 

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