Der Beschluss des niedersächsischen OVG vom 13. März 2012 – Az. 8 ME 41/12 – verdeutlicht, mit welcher Härte in Niedersachsen das Aufenthaltsrecht exekutiert wird, und welche geringe Bedeutung dabei Kinderrechte spielen: Es geht um eine seit 1999 im Bundesgebiet lebende Roma-Familie mit zwei Kindern im Alter von elf und zehn Jahren. Vater und Mutter sind nicht verheiratet und haben sich im Jahr 2004 getrennt.
Seither leben sie in verschiedenen Wohnungen, kümmern sich aber gemeinsam um ihre Kinder. Die Mutter ist schwanger, das dritte Kind soll im August zur Welt kommen.
Der Vater, der vier Jahre mit einer Deutschen verheiratet war, besitzt eine Niederlassungs-erlaubnis und ist selbständig, die Mutter besitzt nur eine Duldung.
Seit 2004 lebt der elfjährige Sohn beim Vater, die zehnjährige Tochter bei der Mutter. Für beide Kinder haben die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart und üben dieses auch tatsächlich aus. Dennoch erhielt nur der Sohn eine Aufenthaltserlaubnis, die Tochter wurde wie ihre Mutter nur geduldet.
Trotz der Schwangerschaft der Mutter will die Ausländerbehörde nun den Aufenthalt von Mutter und Tochter beenden. Sie stützt sich dabei auf den anliegenden Beschluss des OVG, mit dem das Gericht – ohne jedwede Berücksichtigung der Belange und Interessen der Kinder und des langen Aufenthalts der Familie – festgestellt hat, dass die Mutter mit einem Bruttoeinkommen von
1.000 € (plus Kindergeld) zu wenig verdiene und eine Aufenthaltserlaubniserteilung nach § 25 Abs. 5 daher an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Deckung des Lebensunterhalts) scheitere.
Netto bestände ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 1.045 €, dem jedoch nur Nettoeinnahmen in Höhe von 699 € entgegenstünden.
Inzwischen stellte die Ausländerbehörde der Mutter eine Grenzübertrittsbescheinigung bis zum 26.04.2012 aus, während die Tochter bis zum Abschluss des Schul-halbjahres (Ende Juli 2012) bei ihrem Vater bleiben sollte.
Aufgrund vorzeitiger Wehen musste die Mutter jedoch in ein Krankenhaus einge-wiesen werden, weshalb die Grenzübertrittsbescheinigung für die Mutter um zwei Wochen verlängert wurde.
Ob eine Abschiebung der Mutter wegen bestehender Risikoschwangerschaft bis zur Geburt ausgesetzt wird, steht noch nicht fest.
gez. Kai Weber
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