Neuer Landeserlass zur Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23 a AufenthG

Das niedersächsische Innenministerium hat im Nachgang der Änderung der niedersächsischen Härtefallkommissionsverordnung zum 01.01.2016 mit Datum vom 29.09.2016 einen neuen Runderlass zur Durchführung des Härtefallverfahrens herausgegeben. Der Vorgängererlass vom 18.11.2013 ist damit mit Ablauf des 28.09.2016 außer Kraft getreten.

Der neue Runderlass enthält einige Klarstellungen, etwa, dass die grundsätzliche Belehrungspflicht der niedersächsischen Ausländerbehörden gegenüber vollziehbar ausreisepflichtigen Personen unabhängig davon ist, ob die Betroffenen im Besitz einer Duldung oder einer Grenzübertrittsbescheinigung sind. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat in der Vergangenheit in Einzelfällen beobachtet, dass zB beim Erlöschen eines bisher rechtmäßigen Aufenthalts und der direkt darauf folgenden Aushändigung einer Grenzübertrittsbescheinigung seitens einer Ausländerbehörde auf Grundlage der bisherigen Erlasslage auf eine Belehrung im Hinblick auf die Härtefallkommission zum Teil verzichtet wurde, selbst wenn ein langjähriger durchgehender Aufenthalt bestand und eine Aufenthaltsbeendigung eine besondere Härte bedeuten würde.

Dem neuen Erlass als Anlagen beigefügt sind die Muster der Niederschriften über die Belehrungen, die die niedersächsischen Ausländerbehörden nutzen sollen, sowie das auszuhändigende Merkblatt.

Hintergrund:

Zu Fragen rund um das Härtefallverfahren berät auch die neue unabhängige Fachberatungsstelle. Der letzte Tätigkeitsbericht der Härtefallkommission kann hier eingesehen werden.

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