Familie O. aus der Türkei (2018)

[Mai 2018]

Das ältere Ehepaar O. reiste vor ungefähr eineinhalb Jahren mit einem Visum zur Durchführung medizinischer Behandlungen aus der Türkei nach Deutschland ein. Nach etwa einem Jahr und dem Abschluss der Behandlungen plante das Paar seine Rückreise in die Heimat. Noch während des Aufenthalts in Deutschland erhielten die beiden von ihren Kindern aus der Türkei dann die erschütternde Nachricht, dass die türkische Regierung die Ausbürgerung des Ehemannes im Amtsblatt angedroht hatte. Ein Haftbefehl war auch bereits ausgestellt worden mit dem Vorwurf der Nähe zur Gülen-Bewegung. Den Eheleuten wurde klar, dass sie nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren konnten. Die Betroffenen wurden Opfer der aggressiven Vorgehensweise der türkischen Regierung gegenüber der Zivilgesellschaft nach dem Putschversuch.

Der Flüchtlingsrat leitete die Registrierung und Asylantragsstellung in enger Absprache mit der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) und dem BAMF ein. Das Ehepaar, im hohen Alter und in einem instabilen gesundheitlichen und psychischen Zustand, hätte im regulär vorgesehenen Ablauf des Asylverfahrens nicht bedarfsgerecht im Ankunftszentrum versorgt werden können. Auf Antrag erhielten die Flüchtlinge die Erlaubnis, die Aufnahmeeinrichtung zu verlassen. In regelmäßiger Korrespondenz mit der Poststelle der LAB NI wurde der weitere Schriftverkehr mit den Behörden und Ämtern gewährleistet. Beide mussten nur an zwei Terminen im Ankunftszentrum in Begleitung ihrer Vertrauensperson erscheinen: zunächst zur Asylantragstellung, später zur Anhörung. Die medizinische Erstuntersuchung konnten wir außerhalb des Ankunftszentrums vor Ort durchführen lassen. So konnten wir erreichen, dass das Ehepaar weiterhin in seiner bereits vorhandenen Wohnung leben konnte. Ungefähr eine Woche nach der Asylantragstellung konnten die Betroffenen ihre Asylgründe persönlich beim BAMF geltend machen. Auch hierfür konnten wir die Betroffenen gut vorbereiten. Nach zwei Monaten bekam die Familie die Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt.

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