Das niedersächsische Innenministerium stellt in einem Runderlass klar, dass subsidiär Schutzberechtigte (die also einen Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 AsylG erhalten und dann Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 zweite Alternative AufenthG haben) keine Wohnsitzauflage aus fiskalischen Gründen bekommen dürfen. Sprich, der Bezug von Leistungen ist keine Begründung für eine Wohnsitzauflage.
Das Innenministerium folgt damit einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, der sich wiederum auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. März dieses Jahres bezieht, worin der EuGH festgestellt hat, dass eine Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte auf Grund des Bezugs von Leistungen gegen Artikel 33 (Zuerkennung internationalen Schutzes) der europäischen Anerkennungsrichtlinie/Qualifikationsrichtlinie verstößt.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH scheint es zunächst eindeutig, dass die vorgesehene Wohnsitzauflage auch für anerkannte Flüchtlinge mit internationalem Schutz (also sowohl nach der Genfer Flüchtlingskonvention als auch subsidiärer Schutz), die mit dem geplanten Integrationsgesetz in dem dann neu zu schaffenden § 12a Aufenthaltsgesetz eingeführt werden soll, gegen die Anerkennungs/Qualifikationsrichtlinie verstößt. Das scheint die Bundesregierung nicht zu beeindrucken. Sie will offensichtlich die Entscheidung des EuGH mit Ihrem Gesetzentwurf umgehen, indem dort ganz paternalistisch von der „Förderung [der] nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse
der Bundesrepublik Deutschland“ die Rede ist, die eine Wohnsitzauflage notwendig mache. Der Leistungsbezug als Begründung einer Wohnsitzauflage wird im Gesetzentwurf vermieden
Runderlass MI und Beschluss Bundesverwaltungsgericht: RdErl_MI_Nds.__Wohnsitzaflg_subs_Schutz_19-05-2016
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