Das Niedersächsischen Innenministeriums hat vorläufige Anwendungshinweise zur (vorläufigen) Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu den Leistungen für Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erlassen. Die kommunalen Leistungsbehörden sollen die Leistungen auf Grundlage dieser Anwendungshinweise erbringen. Bisher gibt es nach wie vor keine Hinweise des BMAS zur bundesweit einheitlichen Umsetzung des Urteils, das Niedersächsische Innenministerium hat daher auf Grundlage einer Email des BMAS an Rheinland-Pfalz, das den Vorsitz der Arbeitsgemeinschaft der Flüchtlingsverwaltungen führt, die Sätze festgelegt, die ab 01.08.2012 ausgezahlt werden sollen.
Das Innenministerium weist noch mal darauf hin, dass in Niedersachsen weiterhin Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums durch die Kommunen in Form von Gutscheinen ausgezahlt werden müssen und in den landeseigenen Lagern als Sachleistungen erbracht werden. Nur die Leistungen zur Deckung des soziokulturellen Minimums werden als Geldleistungen ausgezahlt.
Das Innenministerium weist außerdem darauf hin, dass der § 44 SGB X nicht zur Anwendung kommt, also rückwirkend nur Nachzahlungen vorgenommen werden, wenn ein Bescheid nicht bestandskräftig ist. Allerdings ist der Flüchtlingsrat der Ansicht, dass bei denjenigen, die fristgerecht einen Widerspruch gegen Leistungen, die für Juli 2012 ausgezahlt wurden, eingelegt haben, für diesen Monat auch Nachzahlungen stattfinden müssen, selbst wenn zuvor ein bestandskräftiger Bescheid mit Dauerwirkung erteilt wurde.
Download: vorläufige Hinweise MI Nds. zu AsylbLG
gez.
Sigmar Walbrecht
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...