RA Andreas Neuhoff (Osnabrück) übersandte uns eine weitere Entscheidung zum Thema § 2 AsylbLG und zur Anrechnung von Zeiten des Bezugs höherwertigerer Leistungen auf die 48 Monats-Frist. Das SG Osnabrück hat festgestellt, dass entgegen dem Wortlaut des § 2 AslybLG auch andere Sozialleistungen und eben nicht nur solche nach §§ 3 ff. AsylbLg im Wege einer Analogie in die 4 Jahresfrist mit einzubeziehen sind, weil eine Regelungslücke existiert und es im Hinblick auf das Fortschreiten der Integration unerheblich ist, welche Leistungen bezogen worden sind.
die Entscheidung des SG Osnabrück beschluss-sg-osnabrueck.rtf
RA Andreas Neuhof; Schlosswall 6; 49080 Osnabrück;Tel. 0541/ 45 061; mail: neuhoff-brundiek@osnanet.de
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