Das Niedersächsische Innenministerium ermöglicht die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bildungspaket auch für alle Asylsuchenden. Diese erfreuliche Entscheidung lässt sich einem Erlass des MI vom 12.05.2011 entnehmen. Wörtlich heißt es in dem Schreiben: „Da ich die Erfolgsaussichten gerichtlicher Verfahren bei Ablehnung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für nach § 3 [AsylbLG] leistungsberechtigte Kinder als relativ gering einschätze, wird eine fachaufsichtliche Beanstandung nicht erfolgen, wenn beantragte Leistungen zunächst in entsprechender Anwendung des § 6 AsylbLG gewährt werden.“ Im Rahmen der anstehenden Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes werde die Einbeziehung von Asylbewerberkindern später ohnehin geregelt, so die Überlegung des MI. Hier der Erlass.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat grundsätzlich keine Einwände erhoben und verweist darauf, dass bereits nach jetziger Rechtslage Leistungen für Klassenfahrten, Ausflüge und schulische Veranstaltungen sowie für laufenden Schulbedarf nach § 6 AsylbLG zu gewähren waren (vgl. Hohm, AsylbLG, § 6 Rn. 200 ff).
Auch wenn die Rechtslage eindeutig scheint, ist es doch begrüßenswert, dass das Innenministerium dieses Mal nicht auf die Bremse tritt und Leistungen verweigert, bis gerichtliche Entscheidungen vorliegen, sondern eine positive Lösung nahe legt. Die Entscheidung in der Sache wird jedoch nicht vorgeschrieben, sondern den Kommunen überlassen, die auch die Kosten dafür zu tragen haben, da die Erstattungspauschalen des Landes nicht erhöht werden. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig darauf zu achten, dass die kreisfreien Städte und Landkreise der Empfehlung des Landes folgen. Eine Umfrage unter den Kommunen ergab das nachfolgende (vorläufige und unvollständige) Bild. Vor diesem Hintergrund ist dazu zu raten, die Frage einer Einbeziehung auch von Flüchtlingskindern auf die Agenda der kommunalen Sozialausschüsse zu setzen und für alle Flüchtlingskinder die notwendigen Leistungen zu beantragen (siehe hier).
Telefonische Umfrage bei einzelnen Kommunen:
Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 AsylbLG für Flüchtlingskinder?
LK Oldenburg: ja
LK Cuxhaven: nein
Stadt Emden: ja
LHH Hannover: nein
Region Hannover: ja
Stadt Hildesheim: ja
Stadt Lingen: ja („im Einzelfall“)
Stadt Oldenburg: nein
LK Osnabrück: ja
Stadt Wolfsburg: ja
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