Flucht ist kein Verbrechen – aber zukünftig ein Inhaftierungsgrund

Der Deutsche Bundestag beschließt am heutigen Donnerstag das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung. Der Flüchtlingsrat Niedersachsen kritisiert, dass damit ein umfassendes neues Haftregime eingeführt wird, das sich v.a. gegen sog. Dublin-Flüchtlinge richtet. Haft ist eine völlig unangemessene und im Übrigen auch unnötige Maßnahme gegenüber Menschen, die bei uns Schutz suchen.

Unter anderem sieht das Gesetz die Erleichterung von Abschiebungen und eine Ausweitung von Abschiebehaft vor. Es ermöglicht zum Beispiel, einen Flüchtling in Abschiebungshaft zu nehmen, der „zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge für einen Schleuser aufgewandt hat“. Ohne die Dienste von Fluchthilfeorganisationen ist die Flucht nach Europa kaum noch möglich. Darüber hinaus sollen Asylsuchende etwa schon dann inhaftiert werden können, „wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsprüfung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat […]“ (§ 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG-E) Eine Inhaftierung mit solcher Begründung hatte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 26. Juni 2014 untersagt. Das neue Gesetz ermöglicht damit die Internierung etwa von Flüchtlingen, die über Ungarn oder Italien nach Deutschland gekommen sind und zu ihren Verwandten nach Deutschland weiterreisen. Auch kann interniert werden, wer seine Identität per „Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten“ verschleiert.

Während des Gesetzgebungsverfahrens haben Flüchtlings- und Menschenrechtsgruppen massiv vor der Einführung von sog. Aufenthaltsverboten gewarnt, die Ausländerbehörden aussprechen können, da diese die Erteilung eines Bleiberechts konterkarieren. Im heute verabschiedeten Gesetz ist diese Möglichkeit nach wie vor vorgesehen, Aufenthaltsverbote können jedoch leichter aufgehoben werden, wenn ansonsten alle Voraussetzungen für das Bleiberecht vorliegen. Die Aufenthaltsverbote richten sich v.a. gegen Personen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten und gegen Personen, deren zweiter Asylfolgeantrag abgelehnt wurde, also derzeit v.a. gegen Balkanflüchtlinge. Zu befürchten ist, dass restriktive Behörden Mittel und Wege finden, die Aufenthaltsverbote exzessiv anzuwenden.

Das Gesetz hat auch positive Elemente. Die neue stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung verspricht, das Problem der Langzeitgeduldeten zu lösen. Allerdings fehlt eine konsequente Integrationspolitik, die es geduldeten Flüchtlingen ermöglicht, die Anforderungen der Bleiberechtsregelung zu erfüllen.
Alleinstehenden, die mehr als acht Jahre in Deutschland leben, soll ein Bleiberecht erteilt werden sofern sie deutsch sprechen, nicht straffällig geworden sind und über Erwerbseinkommen verfügen. Familien müssen sechs Jahre warten, bei Jugendlichen, die in Deutschland die Schule besuchen, sind es vier Jahre. Die Bundesregierung fordert damit Integration, ohne dass sie diese angemessen fördert. So fehlt nach wie vor ein Sprachkursanspruch für alle geduldeten und asylsuchenden Flüchtlinge. Die auf der letzten Ministerpräsidentenkonferenz am 18.06.2015 getroffene Verabredung, einen Sprachkursanspruch zukünftig einzuführen, aber auf Flüchtlinge aus Herkunftsländern mit „positiver Integrationsprognose“ zu beschränken, schafft ein Zweiklassensystem mit verschiedenen Rechtsansprüchen für unterschiedliche Flüchtlingsgruppen nach Maßgabe politischer Grenzziehungen (siehe Presseerklärung vom 19.06.2015). Durch Verbote und Einschränkungen wird zudem eine Arbeitsmarktintegration nach wie vor behindert.

Beim Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche wird die Rechtsgrundlage weiter gelockert, so dass Jugendliche bereits nach 4 Jahren Schulbesuch ein Bleiberecht erhalten können. Bisher waren 6 Jahre nötig. Bedauerlich bleibt, dass die Altersgrenze nach oben (Inanspruchnahme nur bis zum Abschluss des 20. Lebensjahrs) dazu führt, dass unbegleitete Flüchtlinge, die mit 17 Jahren nach Deutschland kommen, nicht mehr von dieser Regelung profitieren können.

Die noch auf letzten Metern eingefügte Duldungsmöglichkeit während einer Ausbildung ist enttäuschend. Diskutiert wurde noch in den letzten Wochen, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung zu schaffen. Auch dies hätte gerade den jungen Menschen, die nur geduldet sind, eine echte Integrationschance gebracht. Dagegen wird es schwer bleiben, mit der Duldung einen Ausbildungsplatz zu finden, weil viele Arbeitgeber sich auf die mit der Duldung bestehenden Unsicherheiten nicht einlassen wollen.

Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig, so dass die demnächst folgende Befassung im Bundesrat nur noch eine Formsache sein wird. Ein genauer Termin für das Inkrafttreten ist noch nicht bekannt.

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1 Gedanke zu „Flucht ist kein Verbrechen – aber zukünftig ein Inhaftierungsgrund“

  1. Der Flüchtlingsrat Brandenburg hat einen offenen Brief an die „seine“ Landesregierung veröffentlicht, dem man sich anschließen kann. Trotz der Nichtzustimmungspflichtigkeit im Bundesrat – wäre das nicht e i n Weg, den Protest in Niedersachsen zum Ausdruck zu bringen?

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