Das niedersächsische Innenministerium hat mit Datum vom 23.09.2014 die Ausländerbehörden schriftlich angewiesen, Abschiebungen und Abschiebungshaft nach Möglichkeit zu vermeiden. Der 21seitige Erlass regelt u.a., dass Abschiebungstermine schriftlich anzukündigen sind, dass Familien im Rahmen von Abschiebungen nicht getrennt werden dürfen, und dass Abschiebungshaft nur als ultima ratio zulässig ist. Ausdrücklich weist das niedersächsische Innenministerium die Ausländerbehörden auch darauf hin, dass vor der Einleitung von Abschiebungen zu prüfen ist, ob nicht ein Aufenthaltsrecht nach anderen rechtlichen Grundlagen als über das Asylrecht, etwa auf der Grundlage des § 25 Absatz 5 AufenthG, erteilt werden kann.
Mit diesem Erlass werden Abschiebungen und Abschiebungshaft nicht abgeschafft. Es werden aber Vorgaben formuliert, die klar machen, dass die Landesregierung eine Auslegung der bestehenden Spielräume des Aufenthaltsrechts im Sinne eines menschenwürdigen Umgangs mit Flüchtlingen wünscht und vorschreibt. Damit ist ein wesentliches Element Schünemannscher Flüchtlingspolitik in Niedersachsen korrigiert.
siehe auch: Pressemitteilung des Innenministers
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