Flüchtlingsrat Niedersachsen kritisiert Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Asylbewerberleistungsgesetz

Am 27.08.2014 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Reform des AsylbLG vorgelegt, der gegenüber dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeitund Sozialordnung BMAS vom 4.6.2014 nochmals an einigen Punkten verschärft und nur wenig verbessert wurde. So wird am Sachleistungsprinzip (Gutscheine, Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften) festgehalten – obwohl mittlerweile die Mehrheit der Bundesländer und Kommunen nicht zuletzt aus Kostengründen auf die Auszahlung von Geldleistungen umgestiegen sind.

Flüchtlinge, die dem AsylbLG unterliegen (Asylsuchende für die Dauer ihres Verfahrens, geduldete Flüchtlinge sowie ein kleiner Kreis von InhaberInnen spezieller Aufenthaltserlaubnisse) erhalten ihre Leistungen vom Sozialamt und sind von jeder Förderung durch die Jobcenter dauerhaft ausgeschlossen, was ihre Integration in Arbeitsmarkt und Ausbildung stark erschwert.

Der Zugang zu Gesundheitsversorgung bleibt zumindest in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland weiterhin eingeschränkt auf die Behandlung von akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen sowie der Schwangerschaftsvor- und Nachsorge – eine klare Verletzung des Grundrechts auf eine menschenwürdige Existenz, die auch der Bundesärztetag in seinem Beschluss vom 27.-30. Mai 2014 beklagt hatte.

Notwendig wurde die Reform durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012. Der Leitsatz der RichterInnen, das Existenzminimum dürfe keiner migrationspolitisch motivierten Einschränkung unterliegen, wurde jedoch nicht umgesetzt. Der diskriminierende Charakter des Gesetzes, der im Zuge des Asylkompromisses der Abschreckung von Flüchtlingen dienen sollte, bleibt bestehen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber den Auftrag erteilt, den Empfängerkreis nach diesem Gesetz auf Personen zu beschränken, bei denen abzusehen ist, dass sie sich nur kurzfristig in Deutschland aufhalten. Die Bundesregierung legt in ihrer Reform fest, dass Flüchtlinge nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland Leistungen analog zur Sozialhilfe (SGB XII) erhalten sollen. Es gibt jedoch eine Öffnungsklausel, die zum jahrelangen, zeitlich unbegrenzten Ausschluss aus dem Regelsystem von Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung führt: § 1a AsylbLG sieht gekürzte Leistungen vor für Menschen, die entweder die Unmöglichkeit ihrer Abschiebung selbst zu vertreten haben oder denen vorgeworfen wird, lediglich zum Zwecke des Sozialleistungsbezugs nach Deutschland eingereist zu sein.

Zeitgleich versucht zudem das Bundesministerium des Inneren BMI durch Änderungen des Ausländerrechts das AsylbLG mittelbar massiv zu verschärfen und so das BVerfG-Urteil zum AsylbLG durch die Hintertür auszuhebeln. Der unter das AsylbLG fallende Personenkreis soll durch neue Verbote der Aufenthaltserteilung in § 11 AufenthG und die faktische Streichung des § 25 V AufenthG umfassend erweitert werden – Kettenduldung statt Bleiberecht! In § 11 AufenthG soll zudem der Vorwurf der „Einreise zum Sozialhilfebezug“ für abgelehnte Asylsuchende gesetzlich normiert werden, woraus sich eine unbefristete Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG und ein dauerhaftes Arbeitsverbot ableiten (siehe hier).

Die geringfügige Verbesserung, dass Opfer von Frauen- und Menschenhandel (mit Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4a und b Aufenthaltsgesetz) vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden, ist zu begrüßen. Es handelt sich dabei übrigens um die einzige Änderung, die das zuständige Arbeits- und Sozialministerium aus den Stellungnahmen zahlreicher Organisationen und ExpertInnen übernommen hat.

Dass Menschen, die einen Aufenthaltstitel wegen absehbarer, unverschuldeter Unmöglichkeit der Ausreise (§ 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz) erhalten haben, erst vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen werden, wenn die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung mindestens 18 Monate zurück liegt, führt dagegen zu unnötiger Verwirrung bei den Leistungsbehörden.

Das Gesetz muss nun vom Bundestag und Bundesrat beschlossen werden — es bleibt noch Zeit für Überlegungen, statt einer Reform die Abschaffung des Gesetzes zu beschließen und Flüchtlinge in das Regelsystem der Sozialleistungen und Arbeitsförderung in Deutschland einzubeziehen.

Der Entwurf geht nun ins parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.

 

Thesen zur AsylbLG-Novelle 2014 von Georg Classen (Flüchtlingsrat Berlin):

1. Der Entwurf der Bundesregierung zur Novellierung des AsylbLG vom 27. August 2014 (Wortlaut Entwurf und Stellungnahmen) zur Umsetzung des Urteil des BVerfG zum AsylbLG vom 18. Juli 2012 gibt vor, die Leistungseinschränkungen des AsylbLG auf 15 Monate zu beschränken. Tatsächlich hält der Entwurf aber an unbefristeten Leistungseinschränkungen und Sanktionen, entwürdigenden Sachleistungen und einer lebensgefährlichen Minimalmedizin fest. Die Leistungseinschränkungen des § 1a Nr. 1 AsylbLG und des § 2 Abs. 1 AsylbLG finden in verfassungswidriger Weise über 15 Monate hinaus unabhängig vom  aktuellen Verhalten dauerhaft Anwendung, ebenso die Sachleistungen nach § 2 Abs. 2 AsylbLG.
Die der Höhe nach faktisch im Belieben der örtlichen Behörden stehenden Kürzungen nach § 1a AsylbLG bewirken einen verfassungswidrigen Eingriff in das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Die Minimalmedizin nach § 4 AsylbLG fördert aufgrund fehlender Maßgaben zum Behandlungsanspruch Behördenwillkür und verstößt gegen das Menschenrecht auf Gesundheit und ein menschenwürdiges physisches Existenzminimum. Die Sachleistungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 AsylbLG sind wegen der damit bewirkten Verletzung der Persönlichkeitsrechte und mangels Ermittlung und verbindlicher Maßgaben zu den Bedarfen verfassungswidrig.

2. Der BMI-Entwurf zum AufenthG vom 7. April 2014 (Wortlaut und Stellungnahmen) versucht, mit Hilfe von Änderungen des AufenthG das BVerfG- Urteil zum AsylbLG umfassend auszuhebeln. Der BMI-Entwurf sieht in § 11 Abs. 7 AufenthG für die Mehrzahl aller Geduldeten die gesetzliche Fiktion der „Einreise zum Leistungsbezug“ vor – unabhängig von den tatsächlichen Einreisegründen. Daraus folgen dann eine dauerhafte Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG und ein absolutes Arbeitsverbot nach § 33 BeschV.
Der BMI-Entwurf zum AufenthG verhindert umfassend jedes humanitäre Bleiberecht mit dem Verbot der Aufenthaltserteilung nach § 11 Abs. 6 oder 7 AufenthG – nach geltendem Recht ebenso wie das neue „Bleiberecht“ nach § 25b AufenthG – und führt die Kettenduldung wieder ein. Auch die vom BMAS vorgesehene weitgehende Herausnahme von Ausländern mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG aus dem AsylbLG wird obsolet, da diese Erlaubnis nach dem BMI-Entwurf aufgrund der Erteilungsverbote des § 11 AufenthG de fakto nicht mehr erteilt oder verlängert werden darf.

3. Geplanter BMI-Entwurf zum AsylbLG (Vgl. dazu Stellungnahme Flüchtlingsrat Berlin zur AsylbLG-Novelle S. 9 ff

Das BMAS plant, Fragen der Sanktionen (§ 1a AsylbLG, § 2 Abs. 1 AsylbLG) und der medizinischen Versorgung nach AsylbLG (§ 4 AsylbLG) einer weiteren AsylbLG-Novelle unter Federführung des BMI zur Umsetzung der EU-Asylaufnahme-Richtlinie zu überlassen.  Das BMAS überlässt skandalöserweise dem sozialrechtlich inkompetenten, ordnungspolitisch agierenden BMI die bereits seit 2005 ausstehende Umsetzung der Asylaufnahme-RL 2003 und die aktuell anstehende Umsetzung der Asylaufnahme-RL 2013.
Zu befürchten ist die mit den Sanktionsoptionen der EU-Asylaufnahme-RL begründete Einführung  weiterer Kürzungstatbestände durch das BMI. Dabei wäre auch eine mit der EU-Asylaufnahme-RL begründete Kürzung unter das Existenzminimum verfassungswidrig. Zu befürchten ist zudem, dass das BMI die reguläre medizinische Versorgung von einer festgestellten besonderen Schutzbedürftigkeit abhängig machen und alle anderen auf eine Notfallversorgung verweisen wird. Der Zugang zu einer verfassungskonformen medizinischen Versorgung darf aber nicht von einer besonderen Schutzbedürftigkeit abhängig sein. Krankenversorgung muss allen Leistungsberechtigten auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehen.

4. Forderungen

  • Abschaffung des AsylbLG und Einbeziehung aller Leistungsberechtigten ins SGB II und SGB XII
  • Abschaffung des Sachleistungsprinzips bei Unterkunft und Regelbedarf, Zugang zu regulärem Wohnraum
  •  Abschaffung der ausländerrechtlich begründeten Leistungskürzungen und -ausschlüsse (§ 1a AsylbLG, § 23 SGB XII, § 7 Abs. 1 SGB II)
  •  Einbeziehung aller Leistungsberechtigten in die Gesetzliche Pflichtkrankenversicherung (§ 5 SGB V, hilfsweise § 264 Abs. 2 SGB V)
  •  Abschaffung des Arbeitsverbotes , der Zwangsverteilung und der Residenzpflicht

 

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