Dublin II – Abschiebung von syrischen Flüchtlingen nach Ungarn gestoppt

Wie im Beschluss mitgeteilt, hat das Verwaltungsgericht Hannover am 18. März 2013 – Az.: 1 B 244B/13– entschieden, dass „die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 14. März 2013 […] angeordnet [wird]. ”

Die Familie aus Syrien reiste im Juni 2011 nach Deutschland ein und beantragte am 4. Juli 2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zuvor hatte sie bereits in Ungarn Asyl beantragt. Am 27. Februar 2013 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland ab und ordnete eine Abschiebung der Familie nach Ungarn an.

Gestern wurde für die Familie ein Kirchenasyl organisiert, das ab heute gelten sollte und nun nicht mehr notwendig ist: Nach einer Klage der Familie am 14. März 2013 beschloss das Verwaltungsgericht Hannover am 18. März 2013, die Abschiebung zu stoppen. In seinem Beschluss erklärt das Gericht unter Bezug auf einen Beschluss des VG Ansbach vom 07. Januar 2013, dass „[…] dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Behörden einzuräumen [ist].“, da er ansonsten „[…] Haftbedingungen ausgesetzt wäre, die mit seinem Status als Asylbewerber unionsrechtlich unvereinbar wären.“

Außerdem habe sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, so das VG Hannover, „[…] im Bescheid schon nicht mit den genannten Erkenntnissen des UNHCR und von Pro Asyl auseinandergesetzt“.

 

 

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