Die juristisch fragwürdige und politisch inakzeptable Entscheidung des BAMF, auch nach Ablauf der Überstellungsfrist im DÜ-Verfahren bei Vorliegen eines Euro-Dac Treffers 1 kein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen, sondern
- bei in anderen Vertragsstaaten anerkannten Flüchtlingen die „Unzulässigkeit“ des Asylantrags zu erklären, und
- bei in anderen Vertragsstaaten abgelehnten Flüchtlingen oder bei dort noch laufenden Verfahren die Prüfung darauf zu beschränken, ob „Wiederaufgreifensgründe“ vorliegen,
findet sich in der anliegenden Auskunft des BAMF an das Verwaltungsgericht Frankfurt Oder.
Entsprechend hat das BAMF einen neuen Fragebogen entwickelt, dem zu entnehmen ist, wie das BAMF den Sachverhalt feststellen und ggfs. den Umfang der behördlichen Aufklärung beschränken will. Der Fragebogen wird vermehrt an Asylsuchende auch vorsorglich ausgegeben (bislang nur in deutscher Sprache und mit unzureichenden Erläuterungen von Dolmetschenden !), die in einem anderen Dublin III – Vertragsstaat Asyl beantragt haben. Die Betroffenen sollen NEUE Gründe vortragen, die sich seit der Ausreise aus dem anderen EU Staat bis zum aktuellen Zeitpunkt ereignet haben.
Sofern der Asylantrag nicht wegen einer Flüchtlingsanerkennung in einem Dublin III – Vertragsstaat als „unzulässig“ verworfen werden kann, wird er behandelt als eine Art ‚Folgeantrag auf internationaler Ebene‘: Gründe, die im Rahmen des Asylverfahrens im Dublin III – Vertragsstaat geprüft worden sind oder hätten geprüft werden können, werden nicht mehr beachtet bzw. nur noch im Rahmen der Prüfung von Wiederaufgreifensgründen als Abschiebungshindernisse behandelt. Im Ergebnis heißt das, dass beispielsweise ein syrischer Flüchtling keine volle Flüchtlingsanerkennung erhält, sondern nur noch subsidiären Schutz wegen des Vorliegens von Abschiebungshindernissen.
Fragebogen des BAMF: Hier als PDF
siehe auch: BAMF-Entscheiderbrief 12/2014 zu diesem Thema
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