Aufenthaltserteilung und -verlängerung für syrische Studierende

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Gemäß einer Vereinbarung zwischen den Innenministern von Bund und Ländern erhalten syrische Studierende eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG, wenn sie mit Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 AufenthG bereits im Lande sind und jetzt wegen des Krieges ihr Studium nicht mehr finanzieren können.

Für Niedersachsen gilt hier der Erlass des Innenministeriums vom 08.04.2013.

Alternativ kann ggfs. auch ein Asylantrag geprüft werden. Hierzu raten wir insbesondere dann, wenn persönliche Verfolgungsgründe vorliegen. Aufgrund der derzeit relativ schnellen und zu 95 Prozent positiven Entscheidung des BAMF sind die mit einem Asylverfahren verbunden Restriktionen – hierzu zählt auch ein Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung – zeitlich absehbar.

Schließlich besteht die Möglichkeit, bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 25 Abs. 3 AufenthG zu stellen. Es handelt sich hierbei um die Beantragung eines sog. subsidären Schutzes wegen der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Herkunftsland. Bei Betroffenen, die keine individuellen politischen Gründe für die Flüchtlingsanerkennung anführen können, führt diese Form der Schutzgewährung gleichwohl zu einem befristeten individuellen Schutzanspruch. Ein Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist damit nicht verbunden.

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3 Gedanken zu „Aufenthaltserteilung und -verlängerung für syrische Studierende“

  1. Ist das noch genau wie es dort steht heut gültig und kann jemand aus Syrien, für den Fall der Erteilung eines Studentenvisa ( werden die zur Zeit überhautp noch ausgestellt – (alle Papiere sind vorhanden , incl Studienplatz in Dresden, aber Person hat ohne Begründung Absage aus beirut erhalten und will es wieder versuchen ) – also, wenn ein Studentenvisa erteilt werden sollte, müssen ja auch finanz Mittel nachgewiesen sein . ( nach meiner info 8000 euro ?) Wenn die dann ausgegeben sind – kann dann die Person Asyl beantragen obwohl sie doch legal per Studentenvisa ins Land kam ? Nach dem Text oben verstehe ich das so .
    Was sind für Bedingungen daran geknüpft ? wie lange muss man hier gewesen sein ? kann man auch gleich Asyl beantragen und dann eben nur keine Leistungen bekommen weil man noch Geld hat, aber man hat schon den Asylantrag laufen ?

    Danke für mehr info hierzu. so ganz versteh ich den Text oben nicht…
    Dadlani

    Antworten
    • Hallo Dadlani,

      Mein Bruder hat das gleiche Problem, haben Sie vielleicht schon eine Antwort oder mehr Info bekommen?

      Danke.
      S.A.

  2. Hallo,
    Mein Bruder ist seit eine Woche als Student nach Deutschland gekommen,
    er lernt gerade Deutsch in einer Sprachschule.
    Die Frage ist, kann er ein Asyl beantragen obwohl er legal per Studentenvisums ins Deutschland kam?

    Danke.
    S.A.

    Antworten

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