Bundesverwaltungsgericht stärkt Schutz für irakische Flüchtlinge

Presseerklärung von PRO ASYL

PRO ASYL: Ohrfeige für den Gesetzgeber

Das Bundesverwaltungsgericht hat gestern Grundsatzurteile zum Abschiebungsschutz für irakische Flüchtlinge getroffen. Damit wurde nun verbindlich klargestellt, dass der Gesetzgeber im letzten Jahr europäisches Flüchtlingsrecht mangelhaft umgesetzt hatte. PRO ASYL sieht sich in der Kritik am Richtlinienumsetzungsgesetz, dem über weite Strecken eine Europa-feindliche Grundhaltung zugrunde lag, bestätigt. Marei Pelzer, Referentin von PRO ASYL bezeichnet die Urteile als Â?Ohrfeige für den GesetzgeberÂ?.

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Abschiebungsschutz den europäischen Vorgaben angepasst und damit die Rechte der Betroffenen gestärkt. Konkret ging es um die Voraussetzungen für den Schutz von Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsland einer Â?ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten KonfliktsÂ? ausgesetzt sind (Artikel 15c der Richtlinie 2004/83/EG).

Die fehlerhafte Umsetzung bestand darin, dass der deutsche Gesetzgeber den Schutz in der Regel für den Fall ausgeschlossen hat, dass die Gefahren der Bevölkerung im Herkunftsland allgemein drohen (§ 60 Absatz 7 AufenthG). Bei allgemeinen Gefahren wurde deswegen der Abschiebungsschutz – zum Beispiel vielen Irakern und Afghanen – verweigert.

Ein weiterer Fehler in der deutschen Umsetzung lag darin, dass nicht zwingend eine Aufenthaltserlaubnis infolge des Schutzanspruches zu erteilen war. Hier sollte der Ausländerbehörde ein Ermessensspielraum verbleiben. Dagegen sieht die europäische Richtlinie einen bindenden Anspruch auf den Aufenthaltstitel vor. Auch hier attestiert das Bundesverwaltungsgericht dem Gesetzgeber mangelnde Umsetzung von EU-Recht.

Weiterhin sehen die Entscheidungen vor, dass der Konflikt im Herkunftsland nicht landesweit bestehen muss, sondern auch regional begrenzte Auseinandersetzungen ausreichen, um den Schutzanspruch auszulösen.

Die unterinstanzlichen Gerichte müssen nun ihre Rechtsprechung an diese durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellten europarechtlichen Anforderungen anpassen. PRO ASYL ruft alle Iraker und andere Gruppen, die bisher vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen der restriktiven Rechtslage abgelehnt worden waren, dazu auf, nun neue Schutzanträge zu stellen.

gez. Marei Pelzer

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2 Gedanken zu „Bundesverwaltungsgericht stärkt Schutz für irakische Flüchtlinge“

  1. Sehr geehrte damen und Herren

    Ich habe bezüglich meines Partners,der Iraker ist,schon einmal mich an Sie gewendet und eine sehr gute Antwort von Hernn K.Weber bekommen habe,die mir sehr weitergeholfen hat.Es geht wieder um meinen Freund.

    Er hatte 2006 Widerruf bekommen,der bis 06.2008 gedauert hat.Letztendlich hat die Bundesrepublik die Widerruf ausgesetzt und er bleibt weiterhin anerkannter Flüchtling,worüber wir uns sehr freuen. Die Frage ist,bis jetzt haben wir ca. 800 Euro für den Anwalt investiert(der rechtzeitig die Sache mit der Klagge genommen hat),die wir sehr schwer zusammengekriegt haben und da mein Freund ja die Klage gegen Widerruf sozusagen gewonnen hat ,fragen wir uns,ob wir die Kosten,die für den Anwalt bezahlt wurden, vom Budesamt rückerstatten können?Ist es möglich?Würde mich sehr für eine Rückantwort freuen.
    Vielen Dank im Voraus

    Mit besten Grüssen
    Lilit Babagulian

    Antworten
  2. Das geht wahrscheinlich nicht: Die Aussetzung von Widerrufsverfahren hat das Bundesamt damit begründet, dass die Lage im Irak weiter beobachtet werden müsse. Das Amt bestreitet jedoch, dass eine ßnderung der Sachlage damit eingetreten ist, und behält sich vor, Widerrufsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu eröffnen.
    Im ßbrigen lassen sich Kosten im einfachen Anhörungsverfahren gegenüber der Behörde ohnehin nicht geltend machen. Lediglich im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht wäre ggfs. eine Kostenerstattung denkbar, wenn das Gericht einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu einem wegen des Einlenkens des Bundesamts eingestellten Verfahren getroffen hat. Wenn Sie schon im Klageverfahren waren, fragen Sie doch mal Ihren Anwalt danach.

    gez. Kai Weber

    Antworten

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