Das Niedersächsische Innenministerium hat in einem ergänzenden Erlass vom 03.09.2012 die Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07. genauer geregelt. In Abstimmung mit den anderen Bundesländern wurden die Sätze bestimmt, die vorläufig bis zu einer Gesetzesänderung (wie vom Bundesverfassungsgericht verlangt) an Leute, die unter § 3ff AsylbLG fallen, gezahlt werden sollen.
Das Innenministerium ist nach wie vor der Ansicht, dass Leistungskürzungen nach § 1a auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts rechtens ist.
Zuzahlungen zu Medikamenten und Praxisgebühren für Leute, die unter § 3ff AsylblG fallen, ohne gesetzliche Grundlage
In dem Zusammenhang ist in einigen Kommunen ein neues Problem aufgetaucht. Da Personen, die Leistungen nach § 3ff AsylbLG erhalten, jetzt auch einen Anteil für „Gesundheitspflege“ (Abteilung 6) erhalten, aus dem ALG II-Bezieher Praxisgebühren und Zuzahlungen für Medikamente finazieren müssen, haben einige Kommunen in Niedersachsen Vermerke auf den von den Sozialämtern ausgegebenen Krankenscheinen gestrichen (oder Befreiungskarten eingezogen), wonach sie von Zuzahlungen zu Medikamenten und Praxisgebühren befreit sind. Nun werden von diesen Leuten also auch Praxisgebühren und Zuzahlungen verlangt. Dies ist jedoch rechtswidrig, da es keine gesetzliche Grundlage dafür gibt. Zuzahlungen und Praxisgebühren werden in SBG V geregelt. SGB V trifft aber nur auf Leute zu, die in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Bei Personen, die unter § 3ff AsylbLG fallen, werden die Kosten für Gesundheitsversorgung bekanntlich über das Sozialamt getragen.
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