Flüchtlingsrat: Dobrindt muss Asylverfahrensberatung rechtskonform umsetzen!

Die von Bundesinnenminister Dobrindt zum Ende des Jahres 2026 geplante Einstellung der unabhängigen Asylverfahrensberatung ist nach Auffassung des Flüchtlingsrats Niedersachsen rechtswidrig. Norbert Grehl-Schmitt vom Vorstand des Flüchtlingsrats erläutert:

„Eine solche Praxis widerspricht  bereits dem Wortlaut des Asylgesetzes. Insbesondere bricht der Bundesinnenminister das dort gegebene Finanzierungsversprechen des Bundes  für Beratungsstellen.  Darüber hinaus verstösst  eine solche Praxis gegen die Vorgaben des Europarechts. Wir fordern den Bundesinnenminister auf, sich an Recht und Gesetz zu halten!“

Es gibt einen Rechtsanspruch auf eine aus dem Bundeshaushalt finanzierte Beratungshilfe. Wörtlich heißt es in  §12 a AsylG:

„Der Bund fördert eine behördenunabhängige, ergebnisoffene, unentgeltliche, individuelle und freiwillige Asylverfahrensberatung.“

Die Einstellung der Finanzierung ist unzulässig, solange §12 a AsylG fortbesteht. Dobrindt hat nicht das Recht, sich über das Gesetz zu stellen.

Doch auch im Fall einer Streichung des §12a AsylG wäre Dobrindt durch europarechtliche Vorgaben verpflichtet, eine qualifizierte Asylverfahrensberatung zu gewährleisten. Wörtlich heißt es in Art. 21 der EU-Asylmigrationsmanagement-Verordnung (AMMV):

Right to legal counselling

1. Applicants shall have the right to consult, in an effective manner, a legal adviser or other counsellor, admitted or permitted as such under national law, on matters relating to the application of the criteria set out in Chapter II or the clauses set out in Chapter III of this Part at all stages of the procedure for determining the Member State responsible provided for in this Regulation.

2. Without prejudice to the applicant’s right to choose his or her own legal adviser or other counsellor at his or her own cost, an applicant may request free legal counselling in the procedure for determining the Member State responsible.

3. Free legal counselling shall be provided by legal advisers or other counsellors admitted or permitted under national law to counsel, assist or represent applicants or by non-governmental organisations accredited under national law to provide legal services or representation to applicants.

Die kostenlose Rechtsberatung muss nach diesen Vorgaben von Rechtsberater*innen oder von Nichtregierungsorganisationen erfolgen, die nach nationalem Recht zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen oder zur Vertretung von Antragsteller*innen akkreditiert sind. Eine Information der Asylsuchenden durch Beamte des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erfüllt diese Bedingungen offenkundig nicht. Auch ein Hinweis auf die allgemeine Beratungshilfe (Rechtsberatung für einkommensschwache Bürger*innen) löst das Problem nicht, denn für eine Asylverfahrensberatung verneinen Amtsgerichte mit Verweis auf das BAMF und die von freien Trägern betriebenen  Beratungsstellen regelmäßig eine solche Beratungshilfe. Soll die Beratung also über Anwält*innen erfolgen, müssten eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Abgabe von Kostenübernahmeerklärungen: Da die für die Erteilung eines „Beratungshilfescheins“ zuständigen Amtsgerichte regelmäßig keine Beratungshilfe für Asylverfahrensberatungen gewähren, müsste das BAMF Kostenübernahmeverpflichtungen für die asylverfahrensrechtliche Beratung bei Anwält*innen ausstellen. Es käme also zu einer Einzelfallabrechnung, die hohe Verwaltungskosten – vor allem seitens des BAMF oder einer vom BMI dafür bestimmten Stelle – verursachen würde.
  2. Aushändigung einer Liste der Angebote für anwaltliche Asylverfahrensberatung: Damit den Ratsuchenden ausreichend Wahlmöglichkeiten erhalten und nicht etwa der Angebotsmarkt für eine AVB durch den Staat unzulässig eingeschränkt wird, müsste das BAMF Asylsuchenden eine Liste aller Angebote für eine anwaltliche Asylverfahrensberatung aushändigen oder eine solche im Internet hinterlegen. Die Liste wäre vom BAMF oder einer vom BMI damit betrauten Stelle regelmäßig zu aktualisieren. Auch hier fallen weitere Kosten an.
  3. Kostenübernahme auch für Fahrten zu Anwält*innen: Asylsuchenden müsste mit der Aushändigung der Kostenübernahmeverpflichtungen auch eine allgemeine Reiseerlaubnis für den Besuch eines Anwält*innenbüros ausgehändigt werden. Gleichzeitig sind dem/der Ratsuchenden die dafür entstehenden Reisekosten zu erstatten. Beides führt – nicht zuletzt wegen der Einzelabrechnungen – zu erheblichen Mehraufwänden bei Finanzierung und für die Verwaltung.

Allein aus haushaltsrechtlichen, aber vor allem aus praktischen Erwägungen – u.a. dem Bestreben nach Bürokratieabbau – wäre es sinnvoll, an der Asylverfahrensberatung festzuhalten. Die Einstellung der Asylverfahrensberatung wäre ohne die Gewährleistung einer qualifizierten Beratung durch unabhängige Anwält*innen jedenfalls rechtlich unzulässsig.

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1 Gedanke zu „Flüchtlingsrat: Dobrindt muss Asylverfahrensberatung rechtskonform umsetzen!“

  1. Sehr gut! Haben sich die Flüchtlingsräte von Hamburg und Berlin dem angeschlossen? Wenn nicht, holt sie doch bitte mit ins Boot. Dann hat das vielleicht noch ein bisschen mehr Wucht.
    LG, Ursula Jäger (LAG Migration und Flucht, Grüne Hamburg)

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