Der Flüchtlingsrat Niedersachsen hat sich in einem Schreiben an alle niedersächsischen Abgeordneten der im Bundestag vertretenen demokratischen Parteien mit der Bitte gewandt, die im Rahmen des GEAS-Umsetzungsgesetzes drohende Verdrängung der Wohlfahrtsverbände und freien Träger aus der Asylverfahrensberatung durch das BAMF nicht zuzulassen und dafür zu sorgen, dass ein von staatlichen Behörden unabhängiges Beratungsangebot weiterhin für alle Asylsuchenden erhalten bleibt.
Norbert Grehl-Schmitt vom Vorstand des Flüchtlingsrats Niedersachsen erklärt dazu:
Asylverfahrensberatung ist Sache zivilgesellschaftlicher Akteure, der Staat hat dort nichts zu suchen. Entbürokratisierung beginnt dort, wo überflüssige Gesetzgebung verschwindet, vor allem dann, wenn sie gegen Europarecht verstößt.
Nach der aktuellen Neuregelung des § 12b Absatz 1 AsylG-E wird Asylsuchenden im Asylverfahren und im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen EU-Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens unentgeltliche Rechtsauskunft gemäß Artikel 16 der EU-Asylverfahrensverordnung (EU-AVVO) und Artikel 21 der EU-Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU-AMMV) erteilt. Die Regelung bestimmt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) künftig die Behörde sein soll, die die unentgeltliche Rechtsauskunft im Verwaltungsverfahren in diesen Fällen erteilt.
Die Regelung in Article 21, Abs. 3 EU-AMMV sagt hingegen unter der Überschrift „Right to legal counselling“:
“(…) 3. Free legal counselling shall be provided by legal advisers or other counsellors admitted or permitted under national law to counsel, assist or represent applicants or by non-governmental organisations accredited under national law to provide legal services or representation to applicants.”
Die Rechtsberatung ist also von nicht-staatlichen Organisationen oder Einzelpersonen durchzuführen, die nach dem Rechtsdienstleistung in Deutschland dazu befähigt bzw. legitimiert sind. Von einem staatlichen Angebot ist nirgends die Rede. Bislang – und auch weiterhin – wird eine solche Asylverfahrensberatung über § 12a AsylG umgesetzt und von Trägern der Freien Wohlfahrt und anderen Organisationen, so auch vom Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V., durchgeführt. Finanziert werden diese Angebote aus dem Bundeshaushalt. Die dazu gehörgie Förderrichtlinie endet am 31.12.2027.
Nach der geplanten Neuregelung des § 12b Absatz 1 AsylG-E soll nun zukünftig (wieder) das BAMF Asylantragsteller*innen im Asylverfahren und im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen EU- Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens unentgeltliche Rechtsauskunft gemäß Artikel 16 der EU-Asylverfahrensverordnung (EU-AVVO) und Artikel 21 der EU-Asyl- und Migrationsmanagementverordnung (EU-AMMV) erteilen. Davon unberührt soll es zwar auch weiterhin eine nach §12a AsylG „unabhängige Rechtsberatung freier Träger geben.“ Allerdings steht die Fortsetzung dieses Beratungsangebots laut Koalitionsvereinbarung unter Evaluationsvorbehalt.
Der Einführung einer Asylverfahrensberatung ging eine jahrzehntelange politische Debatte voraus. Viele Jahre lang wurde diese Asylverfahrensberatung, auf die die Betroffenen einen Rechtsanspruch haben, im Rahmen von EU- und Modellprojekten geleistet, bis die Bundesregierung 2019 eine Regelung erstmals gesetzlich einführte: Das „Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ (Geordnete-Rückkehr-Gesetz) verankerte mit § 12a AsylG die Asylverfahrensberatung (AVB) als Aufgabe des BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Tätigkeit des BAMF beschränkte sich in dieser Zeit auf allgemeine Hinweise zum Verfahrensablauf. 2023 übertrug die Bundesregierung die Durchführung der AVB nach § 12a AsylG im Rahmen einer Projektausschreibung geeigneten Organisationen, wie etwa den Wohlfahrtsverbänden.
Mit der Neuregelung des §12b AsylG-E will die Bundesregierung die Umsetzung dieses Rechtsanspruchs selbst übernehmen. Die sich hier abzeichnende Verdrängung von NGOs aus der Beratung zum Asylverfahren ist aus unserer Sicht europarechtswidrig. Diese gesetzgeberische Volte dürfte – wenn sie denn umgesetzt wird – über kurz oder lang ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland nach sich ziehen. Umgekehrt gilt: Die Etablierung einer staatlichen Beratungsstruktur (nach § 12b AsylG-E) parallel zum Angebot der freien Träger (nach § 12a AsylG) ist, sofern die Aufrechterhaltung einer Beratung durch nichtstaatliche Akteure ernst gemeint ist, schlicht überflüssig und zugleich maximal kostenineffizient. Bleibt der Gesetzesentwurf an dieser Stelle unverändert, ist aber mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die 2026 noch zur Verfügung stehenden Mittel für die Asylberatung nach § 12a AsylG spätestens ab 2028 – womöglich sogar schon 2027 – überhaupt nicht mehr bereit gestellt werden (Stichwort: Kürzung und Streichung so genannter „freiwilliger Leistungen“) und damit ein effektives, kompetentes und zugleich europarechtskonformes Beratungsangebot verschwindet.
Daraus ergeben sich folgende Schlussfolgerungen:
a) Erforderlich ist nicht nur eine Streichung des §12b AsylG-E, sondern auch eine Anpassung des § 12a AsylG an Artikel 21 EU-AMMV und Artikel 16 AVVO, indem festgehalten wird, dass die in §12a AsylG angebotene kostenlose Rechtsberatung den Rechtsanspruch nach Artikel 21 EU-AMMV erfüllt, und dass hierfür eine dauerhafte Förderung durch Bundeshaushaltsmittel bereit gestellt wird.
b) Die aktuelle Förderrichtlinie zur Asylberatung nach § 12a AsylG läuft bis 31.12.2027. Es ist bereits in den Haushaltberatungen zum Haushalt 2027 sicherzustellen, dass diese Förderrichtlinie über den 31.12.2027 hinaus verlängert wird. Gleichzeitig sind die dort getroffenen Regelungen zur Beratung an die Vorgaben der GEAS-Reform anzupassen (Rechtsberatung keine Ausnahme, sondern Regel, max. Vergütung des Personals anzupassen auf E12/13 TvöD, usw.).
c) Es ist über eine Verpflichtungsermächtigung sicherzustellen, dass die Förderung der Beratungsprojekte ab 2027 mehrjährig erfolgt. Eine solche Förderung sollte/könnte analog der Förderbestimmungen zur Rechtsberatung nach §45b AufenthG gestaltet werden. Hier ist eine Förderung von bis zu 7 Jahren vorgesehen.
Wenn Sie individuell Beratung und Unterstützung brauchen, wenden Sie sich bitte an ...