Das niedersächsische Innenministerium hat die Ausländerbehörden „gebeten“, keine Abschiebungen nach Syrien vorzunehmen, „solange die derzeitige Konfliktsituation in Syrien fortbesteht und ein neuer Lagebericht des Auswärtigen Amtes nicht vorliegt, auf dessen Grundlage die tatsächliche Durchführbarkeit von Abschiebungen nach Syrien beurteilt werden kann“ (hier). Diese Bitte ist faktisch eine Anordnung, da die Terminierung von Abschiebungen über das Landeskriminalamt erfolgt, welches der Kontrolle des MI untersteht. Es ist erfreulich, dass das niedersächsische Innenministerium der Empfehlung des BMI folgt und Abschiebungen nach Syrien stoppt.
Gleichwohl kann es nicht zufrieden stellen, dass dies nicht unter Bezugnahme auf das dafür vorgesehene Instrument des §60a Abs. 1 AufenthG erfolgt. Mit einem förmlichen Abschiebungsstopp nach dieser Rechtsgrundlage wäre für alle betroffenen Flüchtlinge für einen festgelegten Zeitraum eine gewisse Rechtssicherheit gegeben, die jetzt nicht da ist: Wann ein neuer Lagebericht vorgelegt wird, und ob dieser nach Auffassung des MI dann die Durchführbarkeit von Abschiebungen rechtfertigt, bleibt für die Betroffenen im Dunkeln.
Mit diesem Griff in die Trickkiste wollen Bund und Länder offenbar die Rechtsfolgen eines Abschiebungsstopps vermeiden und jederzeit in der Lage sein, Abschiebungen nach Syrien wieder aufzunehmen. Selbstredend bleibt auch das Rückübernahmeabkommen mit Syrien weiterhin in Kraft. Nach wie vor hält die deutsche Politik trotz der andauernden, verheerenden Menschenrechtsverletzungen des Assad-Regimes an ihrem Ziel fest, in Kooperation mit den syrischen Behörden eine Abschiebung der in Deutschland lebenden Flüchtlinge aus Syrien zu erreichen.
gez. Kai Weber
Anlage: PE des Innenministeriums „Abschiebungen nach Syrien ausgesetzt“
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