Als Word-Dateien anliegend die Hinweise auf die Möglichkeit für Flüchtlinge, unter bestimmten Umständen unter Berufung auf eine Bundessozialgerichtsentscheidung aus 2008 höhere Leistungen – auch rückwirkend – nach § 2 AsylbLG beantragen. Rechtsanwältin Vera Kohlmeyer-Kaiser aus Aalen hat dazu Informationen zusammengestellt und einen Musterantrag entworfen:
Anträge auf erhöhte Leistungen nach § 2 AsylbLG
Musterantrag Analogleistungen gem. SGB XII
Rechtsanwalt Heiko Habbe aus Berlin schreibt einschränkend:
„… Der Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG zur Anwendbarkeit von § 44 SGB X im AsylbLG ist richtig und nützlich.
Um Enttäuschungen zu vermeiden, sollte er vielleicht mit dem Hinweis verbunden werden, dass das BSG zeitgleich die Voraussetzungen für die höheren Analogleistungen nach § 2 AsylbLG in zwei nicht unwichtigen Punkten eingeschränkt hat:
1) Kinder sollen – ungeachtet eines § 2-Anspruchs ihrer Eltern – Anspruch auf die höheren Leistungen frühestens mit Erreichen des 4. Lebensjahres haben;
2) Dauerhaft ausgeschlossen von Leistungen nach § 2 AsylbLG sollen Personen bleiben, die die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben; dabei soll eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung auch dann vorliegen, wenn ein in der Vergangenheit gezeigtes, abgeschlossenes, womöglich inzwischen korrigiertes Verhalten zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit zu einer Verlängerung des Aufenthalts geführt hat. Das zielt insbesondere auf Personen, denen vorgeworfen wird, durch Falschangaben zur Identität oder Vernichtung eines Passes ihren Aufenthalt verlängert zu haben; auch Offenlegung der Identität bzw. Beschaffung eines neuen Passes soll hier den alten „Fehler“ nicht tilgen können. M. a. W. ist der Ausschluss von § 2 AsylbLG dauerhaft.
Beide Punkte sind fachlich umstritten. Es ist gleichwohl zu erwarten, dass die Sozialbehörden den Standpunkt des BSG übernehmen werden. …“